Datum der Kundmachung
05.02.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/2010 Stück 8
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 10. Dezember 2009, mit dem das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, wird wie folgt geändert:
„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 29a Einteilung
Antidiskriminierungskommission
§ 29b Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 29c Bestellung der Mitglieder
§ 29d Rechtsstellung der Mitglieder
§ 29e Verschwiegenheitspflicht und Informationsaustausch
§ 29f Ruhen und Enden der Funktion
§ 29g Aufgaben der Antidiskriminierungskommission
§ 29h Gutachten der Antidiskriminierungskommission
§ 29i Geschäftsführung der Antidiskriminierungskommission
§ 29j Verfahren vor der Antidiskriminierungskommission
Die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte“
„(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf Personen anzuwenden, die auf Grund der Behinderung eines Angehörigen diskriminiert werden.“
„§ 2
Das Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landeslehrerinnen und Landeslehrern im Sinne des Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG wird durch bundesrechtliche Vorschriften geregelt. Zuständige Organe zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung sind, soweit die Diskriminierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis im Sinne des ersten Satzes oder mit der Bewerbung zur Aufnahme in ein solches Dienstverhältnis steht, die Antidiskriminierungskommission und die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte. Die §§ 29b bis 29f, 29g Abs. 2, § 29i sowie die §§ 30a, 31 und 32a dieses Gesetzes sind anzuwenden.“
„(4) Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet sind, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
(5) Als Angehörige gemäß § 1 Abs. 4 gelten die Ehegattin oder der Ehegatte, die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten der Seitenlinie bis zum zweiten Grad, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf unehelicher Verwandtschaft beruht, die Verschwägerten in gerader Linie, die Wahl(Pflege-)eltern und die Wahl(Pflege-)kinder sowie die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte und deren oder dessen Kinder.“
„§ 18
(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder ein Probedienstverhältnis der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers wegen einer der im § 4 genannten Gründe gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden (§ 4 Abs. 1 Z 7), so ist die Kündigung, Entlassung oder Auflösung auf Grund eines Antrags oder einer Klage der betroffenen Dienstnehmerin oder des betroffenen Dienstnehmers nach den für das betreffende Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären, und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zuzusprechen.
(2) Ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes, Dienstverhältnis wegen eines im § 4 genannten Grundes durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden. Wird das unbefristete Bestehen des Dienstverhältnisses festgestellt, ist eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zuzusprechen.
(3) Lässt die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat sie oder er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.“
„§ 19a
Mehrfachdiskriminierung
Liegt eine Mehrfachdiskriminierung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. Nr. 59/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vor, ist darauf bei der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.“
„(5) Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens (§ 30a) oder die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bei der Kommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 3.“
„(1) Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 1 Abs. 1 im Zusammenhang steht, gesetzt wird,
„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Einteilung
§ 29a. Folgende Organe haben sich mit der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Sinne dieses Gesetzes zu befassen:
Antidiskriminierungskommission
Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 29b. (1) Beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ist die Antidiskriminierungskommission für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (im Folgenden „Kommission“ genannt) einzurichten.
(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:
(3) Ist die Kommission mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband oder mit einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband befasst, so gehören ihr anstelle der in Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Mitglieder zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und anstelle des in Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieds eine auf Grund eines unverbindlichen gemeinsamen Vorschlags der Interessenvertretungen gemäß Art. 115 Abs. 3 B-VG von der Landesregierung bestellte Bürgermeisterin oder ein auf die gleiche Weise bestellter Bürgermeister an.
(4) Ist die Kommission mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder mit einem Dienstverhältnis im Bereich der Landeskrankenanstalten und -betriebe oder der KRAGES befasst, so gehört ihr anstelle des in Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieds ein Mitglied des Zentralbetriebsrats der burgenländischen Landeskrankenanstalten und -betriebe oder ein Mitglied eines Betriebsrats einer von der KRAGES geführten Kranken- oder Pflegeanstalt und anstelle des in Abs. 2 Z 5 genannten Mitglieds eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Landesvorstand Burgenland, Landessektion Landesanstalten und -betriebe, an.
(5) Ist die Kommission mit einer Angelegenheit aus dem Lehrerinnen- oder Lehrerbereich (§ 40 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2008) befasst, so gehören ihr anstelle des in Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieds eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesschulrates für das Burgenland, anstelle des in Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieds ein vom jeweils zuständigen Zentralausschuss zu bestellendes Mitglied der Personalvertretung der Landeslehrerinnen und Landeslehrer und anstelle des in Abs. 2 Z 5 genannten Mitglieds eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Landesvorstand Burgenland, Landessektion Landeslehrerinnen und Landeslehrer, an.
(6) Die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte ist berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren oder seinen Vertretungsbereich betreffen, an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Dieses Teilnahmerecht besteht auch im Falle des § 29g Abs. 2.
Bestellung der Mitglieder
§ 29c. (1) Die in § 29b Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder sowie die in § 29b Abs. 3 angeführte Bürgermeisterin oder der in § 29b Abs. 3 angeführte Bürgermeister sind von der Landesregierung, das in § 29b Abs. 2 Z 4 genannte Mitglied ist vom Landespersonalausschuss, die in § 29b Abs. 2 Z 5 und § 29b Abs. 4 und 5 genannten Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sind von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Landesvorstand Burgenland, das in § 29b Abs. 4 genannte Mitglied des Zentralbetriebsrats oder Betriebsrats ist vom Zentralbetriebsrat der burgenländischen Landeskrankenanstalten und -betriebe und die weiteren Mitglieder sind von den in § 29b Abs. 3 bis 5 genannten Institutionen für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen.
Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die die Mitglieder der Kommission betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Ersatzmitglieder.
(3) Die Landesregierung hat je ein Mitglied der Kommission
(4) Üben die in § 29b Abs. 3 bis 5 und § 29c Abs. 1 genannten Institutionen ihr Bestellungsrecht nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung aus, so hat die Landesregierung die erforderlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem Kreis der Landesbediensteten selbst zu bestellen. Das Vorschlagsrecht der im § 29b Abs. 3 genannten Institutionen erlischt, wenn es nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung durch die Landesregierung ausgeübt wird.
(5) Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
Rechtsstellung der Mitglieder
§ 29d. (1) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig (Verfassungsbestimmung). Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten.
(2) Die Tätigkeit als Mitglied der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Reisegebühren nach den Bestimmungen des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 67, in der jeweils geltenden Fassung. Bei Mitgliedern, die nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, ist die Reisezulage nach der Gebührenstufe 2b zu bemessen.
(3) Den Mitgliedern der Kommission steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
(4) Die Mitglieder der Kommission dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grunde auch nicht benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(5) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, ist den Mitgliedern der Kommission die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Dienstgeberin oder des Dienstgebers auf den Gebieten der Antidiskriminierung zu ermöglichen.
Verschwiegenheitspflicht und Informationsaustausch
§ 29e. (1) Die Mitglieder der Kommission haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebs, strengste Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Die Mitglieder der Kommission sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Mitglied der Kommission fort.
(4) Die Kommission kann, soweit dem Verschwiegenheitspflichten nach Abs. 1 bis 3 nicht entgegenstehen, mit anderen Einrichtungen des Landes, die sich mit Fragen des Diskriminierungsschutzes befassen, sowie mit in diesem Bereich tätigen Einrichtungen des Bundes, der anderen Bundesländer und der Europäischen Union zur Förderung der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung Informationen austauschen.
Ruhen und Enden der Funktion
§ 29f. (1) Die Mitgliedschaft zur Kommission ruht
(2) Die Mitgliedschaft zur Kommission endet
(3) Die bestellenden Organe haben Mitglieder der Kommission aus wichtigem Grund von ihrer Funktion zu entheben (Abs. 2 Z 6). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Mitglieder der Kommission
Aufgaben der Antidiskriminierungskommission
§ 29g. (1) Die Kommission hat Gutachten zu allen die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung betreffenden Fragen im Sinne des 1. und 2. Hauptstücks dieses Gesetzes zu erstatten.
(2) Betrifft ein von der Kommission zu behandelnder Fall sowohl die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung als auch die Gleichbehandlung von Frauen und Männern oder die Frauenförderung, so ist die Gleichbehandlungskommission nach den Bestimmungen des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig. Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind dabei um das in § 29b Abs. 2 Z 2 genannte Mitglied zu ergänzen. Für die Gutachtenserstellung sind die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehungsweise im Bereich der Landeslehrerinnen und Landeslehrer die entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen mit anzuwenden.
(3) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Landes- und Gemeindedienst unmittelbar berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln.
Gutachten der Antidiskriminierungskommission
§ 29h. (1) Auf Antrag einer der im Abs. 2 genannten Personen oder von Amts wegen hat die Kommission ein Gutachten zu erstatten, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach den §§ 4 bis 10 dieses Gesetzes vorliegt.
(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:
(3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs. 2 Z 3 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin oder Dienstnehmerin oder des betroffenen Bewerbers oder Dienstnehmers.
(4) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung zulässig. Abweichend davon ist ein Antrag wegen einer Belästigung (§ 9) binnen eines Jahres zulässig.
(5) Die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Abs. 2 Z 1 oder 2 hat das Recht, sich durch eine Person ihres oder seines Vertrauens, insbesondere durch eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation, deren anerkannter und gemeinnütziger Zweck die Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft und/oder der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ist, im Verfahren vor der Kommission vertreten zu lassen. Das Vertretungsrecht besteht nicht, wenn das persönliche Erscheinen der Antragstellerin oder des Antragstellers erforderlich ist. Die Kommission hat auf Antrag der von der Diskriminierung betroffenen Person eine Vertreterin oder einen Vertreter einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson gemäß § 29i Abs. 3 beizuziehen.
(6) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die oder der Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen zu benachrichtigen:
(7) Die Kommission hat ihr Gutachten innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrags bei der Kommission
(8) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vorliegt, hat sie
(9) Kommen die in Abs. 7 Z 2 genannten Organe der Gemeinden und Gemeindeverbände diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, so ist dieser Umstand dem Gemeinderat der betreffenden Gemeinde beziehungsweise dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften dem Gemeinderat entsprechenden Organ des Gemeindeverbands zu berichten.
(10) Die Kommission hat der Landesregierung bis zum 31. Jänner jedes dritten Jahres, erstmals bis zum 31. Jänner 2013, über die Tätigkeit der Kommission im Landesbereich in den jeweils vorangegangenen drei Kalenderjahren zu berichten und Vorschläge zum Abbau von Benachteiligungen zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.
Geschäftsführung der Antidiskriminierungskommission
§ 29i. (1) Die oder der Vorsitzende und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen.
(2) Die Kommissionsmitglieder sind rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Ein Mitglied der Kommission, das verhindert ist, die Funktion auszuüben, ist durch ihr oder sein Ersatzmitglied zu vertreten.
(3) Die oder der Vorsitzende kann den Sitzungen der Kommission Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.
(4) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(5) Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die Vorsitzende oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind von der Kommission festzulegen. Die Geschäftsordnung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
Verfahren vor der Antidiskriminierungskommission
§ 29j. (1) Auf das Verfahren vor der Kommission sind § 6 Abs. 1 und die §§ 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden.
(2) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 4 bis 10 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin oder der Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers hat darzulegen, dass
(3) Jede Vertreterin und jeder Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers ist verpflichtet, der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Der Kommission ist die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) in die für die Entscheidung des konkreten Falles notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist.
(5) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Kommission
(6) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig.
(7) Im Verfahren vor der Kommission sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Objektivierungskommission und der Beurteilungskommission nach dem Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der jeweils geltenden Fassung, von der Amtsverschwiegenheit entbunden.“
„3. Abschnitt
„§ 30
Aufgaben
(1) Beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ist die Antidiskriminierungsbeauftragte oder der Antidiskriminierungsbeauftragte zu bestellen. Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Erfordernisse, die für die Ausübung dieser Funktion notwendig sind, zu sorgen.
(2) Zur Verwirklichung der im Abs. 1 genannten Aufgabe hat die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte folgende unabhängig wahrzunehmende Zuständigkeiten:
(3) Die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte ist berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach den §§ 4 bis 10 durch eine Beamtin oder einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung jener oder jenes Bediensteten, der eine ihr oder ihm zugeführte Diskriminierung behauptet, unverzüglich und unmittelbar bei der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. In diesen Angelegenheiten sind die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte von der betroffenen Disziplinarkommission als Zeugin oder als Zeuge zu vernehmen.
(4) Die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte hat der Landesregierung bis zum 31. Jänner jedes dritten Jahres, erstmals bis zum 31. Jänner 2013, über ihre Tätigkeit zu berichten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.
(5) Die Organe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sowie die Vertreterinnen oder Vertreter sonstiger - mit einem konkreten Fall befasster - Stellen haben der oder dem Antidiskriminierungsbeauftragten die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Die Tätigkeit der oder des Antidiskriminierungsbeauftragten kann vertraulich und anonym in Anspruch genommen werden. Sie oder er ist insoweit zur Verschwiegenheit über die ausschließlich aus ihrer oder seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung im Interesse der von vermuteten Diskriminierungen betroffenen Personen geboten ist.
(7) Die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte ist berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren oder seinen Vertretungsbereich betreffen, an den Sitzungen der Antidiskriminierungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
(8) Die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte kann, soweit dem Verschwiegenheitspflichten nach Abs. 6 nicht entgegenstehen, mit anderen Einrichtungen des Landes, die sich mit Fragen des Diskriminierungsschutzes befassen, sowie mit in diesem Bereich tätigen Einrichtungen des Bundes, der anderen Bundesländer und der Europäischen Union zur Förderung der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung Informationen austauschen.“
„§ 30a
Schlichtungsverfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
(1) Die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte hat über Antrag der oder des von einer Diskriminierung im Sinne der §§ 7b bis 7d oder von einer Mehrfachdiskriminierung im Sinne des § 7o des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2008, betroffenen Landeslehrerin oder Landeslehrers ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Gleiches gilt in Bezug auf Personen, die behaupten, dass das Dienstverhältnis zum Land Burgenland als Landeslehrerin oder als Landeslehrer auf Grund einer vorliegenden Behinderung in diskriminierender Weise nicht begründet beziehungsweise ihre Bewerbung aus diesem Grund nicht berücksichtigt worden ist.
(2) Macht eine betroffene Person im Sinne des Abs. 1 sowohl eine Verletzung des Diskriminierungsverbots der Behinderung als auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots von Frauen und Männern geltend, so ist dem Schlichtungsverfahren die Gleichbehandlungsbeauftragte oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 Abs. 1 Z 1 Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der jeweils geltenden Fassung) beizuziehen.
(3) Die Geltendmachung von Ansprüchen im Sinne des § 20 bei den ordentlichen Gerichten oder der zuständigen Dienstbehörde ist nur zulässig, wenn nicht innerhalb von längstens drei Monaten, im Fall einer Kündigung oder Entlassung innerhalb von einem Monat, ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist.
(4) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person. Auf die Einbringung ist § 13 AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Anbringen schriftlich oder mündlich zu Protokoll eingebracht werden muss. Die §§ 32 und 33 AVG sind anzuwenden.
(5) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung der oder des Antidiskriminierungsbeauftragten, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Person. § 8 des Zustellgesetzes ist anzuwenden.
(6) Die oder der Antidiskrimierungsbeauftragte hat unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen nach bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Parteien herbeizuführen. Der Einsatz von Mediation durch eine Person, die eine Qualifikation im Sinne des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen, BGBl. I Nr. 29/2003, hat, kann angeboten werden.
(7) Die Kosten für eine allfällige Mediation sowie für die allfällige Beiziehung von Sachverständigen und sonstigen Fachleuten trägt das Land.
(8) Personen, die einer Einladung der oder des Antidiskriminierungsbeauftragten im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nachgekommen sind, haben Anspruch auf die Zeuginnen und Zeugen zustehenden Gebühren im Sinne des § 3 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2004.“
„§ 31
(1) Die Landesregierung hat eine Landesbedienstete oder einen Landesbediensteten auf die Dauer von fünf Jahren als Antidiskriminierungsbeauftragte oder als Antidiskriminierungsbeauftragten zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist möglich.
(2) Die Funktion endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, durch Verzicht oder bei Abberufung aus wichtigem Grund.
(3) Die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte ist von der Landesregierung aus wichtigem Grund vorzeitig abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte
(4) Die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte ist bei der Ausübung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Tätigkeiten unabhängig und an keine Weisungen gebunden (Verfassungsbestimmung). Bedienstete, die für die oder den Antidiskrimierungsbeauftragten tätig sind, unterstehen fachlich nur den Weisungen der oder des Antidiskriminierungsbeauftragten (Verfassungsbestimmung). Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten.
(5) Der oder dem Antidiskriminierungsbeauftragten ist die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige freie Zeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren. Sie oder er darf bei der Tätigkeit nach diesem Gesetz von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber nicht beschränkt oder aufgrund dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.“
„§ 32a
Sozialer Dialog
Mit dem Ziel der bestmöglichen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
„§ 35a
Übergangsbestimmungen
Hinsichtlich des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2010 werden folgende Übergangsbestimmungen festgelegt:
„(2) (Verfassungsbestimmung) § 31 Abs. 4 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
„(4) Für das Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2010 wird Folgendes festgelegt:
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