Datum der Kundmachung
04.02.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/2010 Stück 7
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 10. Dezember 2009 über die Behörden und das Strafrecht in Abgabensachen (Burgenländisches Abgabengesetz - Bgld. AbgG)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt, welche Behörden des Landes und der Gemeinden zur Verwaltung, insbesondere zur Vorschreibung, Einhebung und Vollstreckung der Abgaben zuständig sind.
(2) Dieses Gesetz regelt weiters das Strafrecht in Abgabensachen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Abgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Landes- und Gemeindeabgaben mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
Abgabenbehörden
Allgemeine Bestimmungen
§ 3. (1) Abgabenbehörden sind die mit der Verwaltung der Abgaben und Beiträge betrauten Behörden des Landes und der Gemeinden.
(2) Unter Verwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
§ 4. (1) Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Abgabenvorschriften.
(2) Enthalten die in Abs. 1 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so ist in den Angelegenheiten der Landesabgaben in erster Instanz das Amt der Landesregierung, in zweiter Instanz die Landesregierung und in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeinderat sachlich zuständig.
(3) Soweit die in Abs. 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts anderes bestimmen, richtet sich diese
(4) Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Verwaltung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe örtlich zuständig sind.
(5) Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der Einschreiterin oder des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreiterin oder den Einschreiter an diese zu verweisen.
(6) Über Zuständigkeitsstreite zwischen Abgabenbehörden entscheidet die Landesregierung.
Strafbestimmungen
Verwaltungsübertretungen
§ 5. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Die Verwaltungsübertretung wird im Falle des Abs. 1 Z 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstausmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrags beträgt.
(3) Die Verwaltungsübertretung wird in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro geahndet.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wenn in Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, genügt zur Begehung Fahrlässigkeit.
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 6. Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 17/2007, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.