Burgenländisches Notifikationsgesetz
LGBL_BU_20100112_6Burgenländisches NotifikationsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.01.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/2010 Stück 3
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 29. Oktober 2009 über internationale Informationsverfahren und Notifizierungen auf dem Gebiet der technischen Vorschriften (Burgenländisches Notifikationsgesetz - Bgld. NotifG)
Der Landtag hat beschlossen:
Anwendungsbereich
§ 1. Entwürfe von technischen Vorschriften und wesentliche Änderungen dieser aus dem Bereich der Landesvollziehung, für die nach gemeinschaftsrechtlichen oder völkerrechtlichen Bestimmungen eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
Notifikationsverfahren
§ 3. (1) Die Landesregierung hat Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher dem Bund zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln. Sofern eine vollständige Umsetzung einer internationalen oder europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Bestehen nach anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen weitere Notifikationspflichten, so ist auch diesen nachzukommen.
(2) Das Ersuchen um Notifikation hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift oder einer wesentlichen Änderung einer solchen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so ist
(4) Die Notifikationspflicht besteht nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, sofern diese
(5) Auf Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG über Wertpapierdienstleistungen, ABl. Nr. L 141 vom 11.06.1993 S 27, aufgehoben durch die Richtlinie 2004/39/EG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S 1, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesem Gebiet Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten, ist nur § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes anzuwenden.
(6) Abs. 4 und 5 gelten nicht, wenn nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen auch in diesen Fällen eine Notifikationspflicht besteht.
Stillhaltefristen
§ 4. (1) Die jeweils zuständigen Landes- und Gemeindebehörden haben dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen oder angewendet wird. Die Landesregierung darf Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften oder wesentliche Änderungen solcher Vorschriften zum Gegenstand haben, frühestens nach dem Ablauf dieser Frist dem Landtag vorlegen.
(2) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf:
(3) Die Fristen nach Abs. 2 Z 4 und 5 enden vorzeitig,
(4) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 gelten nicht,
(5) Die Dringlichkeit der Maßnahme gemäß Z 1 oder Z 2 ist im Ersuchen um Notifikation nach § 3 Abs. 1 zu begründen.
(6) Abs. 2 Z 4 und 5 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen gemäß § 2 Z 7 lit. b.
(7) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen.
(8) Zu einer ausführlichen Stellungnahme der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats sind die Maßnahmen, die aufgrund der ausführlichen Stellungnahme zu ergreifen beabsichtigt sind, der Europäischen Kommission unverzüglich mitzuteilen.
(9) Sind Berichte, Mitteilungen oder Stellungnahmen an die Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung - unbeschadet des § 6 - nach § 3 Abs. 1 zu erfolgen.
(10) Sofern andere gemeinschaftsrechtliche oder staatsvertragliche Bestimmungen ausdrücklich andere Fristen festlegen, müssen auch diese eingehalten werden.
Zuständigkeit
§ 5. (1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, die von Landes- oder Gemeindebehörden zu erlassen oder anzuwenden sind, sind von den zur Erlassung oder Anwendung solcher Vorschriften zuständigen anderen Behörden der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens nach § 3 zu übermitteln. Dies gilt für Berichte, Mitteilungen und Stellungnahmen, die an die Kommission zu übermitteln sind, sowie endgültig erlassene Vorschriften sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats oder anderer Vertragsparteien eines Staatsvertrags zu notifizierten Entwürfen den zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden unverzüglich mitzuteilen.
Verfahren im Landtag
(Verfassungsbestimmung)
§ 6. (1) Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften oder wesentliche Änderungen solcher Vorschriften zum Gegenstand haben und die als Anträge von Abgeordneten oder von Ausschüssen oder als Volksbegehren an den Landtag gelangen, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach diesem Gesetz von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Gesetzesvorschläge der Landesregierung, wenn im Verfahren im Landtag eine bereits einem Notifikationsverfahren unterzogene technische Vorschrift wesentlich geändert oder eine solche neu aufgenommen wird.
(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats oder anderer Vertragsparteien eines Staatsvertrags der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages mitzuteilen.
(3) Der Landtag hat dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf der Stillhaltefrist nach § 4 die technische Vorschrift nicht beschlossen wird. Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Europäische Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung nach § 3 Abs. 1 zu erfolgen.
(4) Die kundgemachten Texte sind dem Bund von der Landesregierung zur Weiterleitung an die Kommission zu übermitteln.
Eigener Wirkungsbereich
§ 7. Soweit die Gemeinden technische Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich erlassen, sind die in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereichs.
Kundmachung und Übermittlung des endgültigen Wortlauts
§ 8. (1) Wird eine technische Vorschrift erlassen, so ist in diese Vorschrift ein Hinweis aufzunehmen, dass die betreffende Vorschrift dem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S 37, in der Fassung der Richtlinien 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S 18, und 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S 81, unterzogen wurde.
(2) Der Wortlaut der endgültigen Vorschrift ist der zuständigen europäischen oder internationalen Organisation entsprechend § 3 Abs. 1 unverzüglich mitzuteilen.
Inkrafttreten
§ 9. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 6 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Umsetzungshinweis
§ 10.Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S 37, in der Fassung der Richtlinien 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S 18, und 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S 81, umgesetzt.
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