Datum der Kundmachung
11.01.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/2010 Stück 2
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 29. Oktober 2009 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Burgenländisches Umwelthaftungsgesetz - Bgld. UHG)
Der Landtag hat beschlossen:
Ziel
§ 1. Ziel dieses Gesetzes ist, auf der Grundlage des Verursacherprinzips einen Rahmen für die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden zu schaffen.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung oder eine nicht klar abgegrenzte sonstige Schädigung verursacht, ist dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiberinnen oder Betreiber festgestellt werden kann.
(3) Weitergehende Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden, die die Vermeidung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben unberührt.
(5) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Ausnahmen
§ 3. (1) Umweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden fallen nicht unter dieses Gesetz, wenn sie verursacht werden
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Umweltschäden und nicht für die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, soweit diese in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 33/2003, fallen.
(3) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.
Begriffsbestimmungen
§ 4. Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Vermeidungstätigkeit
§ 5. (1) Ist ein Umweltschaden noch nicht eingetreten, besteht aber eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, so hat die Betreiberin oder der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Kann die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Ergreifung der nach Abs. 1 gebotenen Vermeidungsmaßnahmen nicht abgewendet werden, hat die Betreiberin oder der Betreiber unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verständigen.
(3) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie berechtigt, von jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiberin oder von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Wenn die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Maßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen der Betreiberin oder dem Betreiber aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin oder den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags gemäß Abs. 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2006, findet sinngemäß Anwendung.
(6) Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.
(7) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 5 Abs. 4 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.
Sanierungstätigkeit
§ 6. (1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, so hat die Betreiberin oder der Betreiber - ungeachtet einer allenfalls nach § 5 Abs. 2 erfolgten Verständigung - unverzüglich
(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden eingetreten sein könnte, kann sie von jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiberin oder von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber alle zur Beurteilung der Situation erforderlichen Auskünfte verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe betreten, untersuchen und Proben entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Ist ein Umweltschaden eingetreten und werden die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Z 2 oder die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber die entsprechenden Vorkehrungen oder Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin oder den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2006, findet sinngemäß Anwendung.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 6 Abs. 3 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.
Bestimmung von Sanierungstätigkeit
§ 7. (1) Ist eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume eingetreten, hat die Betreiberin oder der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3, ist eine Schädigung des Bodens eingetreten, hat die Betreiberin oder der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 4 zu ermitteln. Die Betreiberin oder der Betreiber hat der Behörde die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen anzuzeigen, es sei denn, die Behörde ist bereits gemäß § 6 Abs. 3 tätig geworden.
(2) Sind die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Maßnahmen nach Auffassung der Behörde nicht ausreichend, um die betreffenden Schadstoffe oder ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln und um weitere Umweltschäden und sonstige nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen hintanzuhalten, so hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber bei Umweltschäden an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen die gemäß Anhang 3, bei Umweltschäden am Boden die gemäß Anhang 4 erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 5 Abs. 4 oder nach § 6 Abs. 3 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Erreichung der in Anhang 3 oder Anhang 4 festgelegten Ziele erforderlich ist.
(3) Die Behörde hat den wesentlichen Inhalt der angezeigten und der von ihr angeordneten Sanierungsmaßnahmen entsprechend zu veröffentlichen. Sie hat bekannte Beteiligte (Betroffene) tunlichst persönlich zu informieren und rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen zu berücksichtigen.
(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags gemäß Abs. 2 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2006, findet sinngemäß Anwendung.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 7 Abs. 2 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.
(6) Sind mehrere Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume oder des Bodens in der Weise eingetreten, dass die Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, so hat die Behörde zu entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Dabei hat sie insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle und Risiken für die menschliche Gesundheit sowie die Möglichkeit einer Rückführung des Bestands geschützter Arten oder der natürlichen Lebensräume oder des Bodens in den jeweiligen Ausgangszustand durch den natürlichen Lauf der Dinge zu berücksichtigen.
(7) Fällt ein Umweltschaden in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften des Landes ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Sanierung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.
Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit
§ 8. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, hat die Betreiberin oder der Betreiber sämtliche sich aus § 4 Z 16 ergebenden Kosten der nach diesem Gesetz durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten zu tragen, unter Einschluss der Kosten von administrativen Rechtsmittelverfahren, in denen sie oder er unterlegen ist. Die Landesregierung kann im Interesse der Vereinfachung der Ermittlung und unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften mit Verordnung nähere Bestimmungen für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten der Durchsetzung der Maßnahmen und sonstigen Gemeinkosten festlegen.
(2) Sind von der Behörde Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin oder den Betreiber durchführen zu lassen, hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber zugleich die Stellung einer dinglichen Sicherheit oder anderer geeigneter Garantien in Höhe des geschätzten Aufwands vorzuschreiben, der bei der Behörde voraussichtlich anfallen wird. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn die oder der Verpflichtete einen Nachweis im Sinne des Abs. 3 erbringt. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, ist die Sicherheit mit dem Wirksamwerden der Kostentragung beim Rechtsträger, der den Aufwand der Behörde trägt, gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit nicht zu tragen, wenn sie oder er nachweist, dass der Schaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens
(4) Kostentragungspflichten nach den vorstehenden Absätzen gehen in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger über.
(5) Können Kosten nach den vorstehenden Absätzen bei der oder dem zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, dann kann zur Kostentragung die Eigentümerin oder der Eigentümer (jede Miteigentümerin oder jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, verpflichtet werden, sofern sie oder er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihr oder ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümerin oder des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.
(6) Die Befugnis einer nach den vorstehenden Absätzen zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleibt unberührt.
(7) Das Land hat in verwaltungsbehördlichen Verfahren betreffend die Kosten und Ersätze nach den vorstehenden Absätzen Parteistellung.
Behörde
§ 9. (1) Für die nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen waren oder zu ergreifen gewesen wären.
(2) Der zuständigen Behörde obliegt es festzustellen, welche Betreiberin oder welcher Betreiber den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, die Erheblichkeit des Schadens zu ermitteln und zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3 oder Anhang 4 zu treffen sind. Zu diesem Zweck ist die zuständige Behörde befugt, von der betreffenden Betreiberin oder dem betreffenden Betreiber die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Daten zu verlangen.
(3) Soweit behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid ergehen, ist die Betreiberin oder der Betreiber, auf deren oder dessen Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen unverzüglich über die Gründe und die offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.
(4) Im Fall einer Sanierung des Bodens hat die Behörde die jeweils betroffene Gemeinde von dem der Sanierung zugrunde liegenden Sanierungsziel zu unterrichten.
Grenzüberschreitende Umweltschäden
§ 10. (1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union haben kann, hat die zuständige Behörde die zuständige Behörde des anderen Bundeslandes oder den anderen Mitgliedstaat zu unterrichten.
(2) Stellt eine Behörde einen Umweltschaden fest, der außerhalb des burgenländischen Landesgebiets verursacht wurde, kann sie dies der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Bundeslandes oder - falls der Umweltschaden außerhalb des Staatsgebiets der Republik Österreich verursacht wurde - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und dem in Betracht kommenden Mitgliedstaat der Europäischen Union im Wege des zuständigen Bundesministeriums melden. Darüber hinaus kann sie gegenüber dem in Betracht kommenden Bundesland oder im Wege des zuständigen Bundesministeriums gegenüber dem in Betracht kommenden Mitgliedstaat die beim Land Burgenland angefallenen Kosten für die Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geltend machen.
(3) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Amtssprengel der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens im Burgenland wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden Bundesländer oder der in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten - einschließlich in Form eines angemessenen Informationsaustausches -, um zu gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden.
(4) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
Umweltbeschwerde
§ 11. (1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten in Bezug auf den Boden verletzt werden können, können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich die behauptete Schädigung eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern im Sinne des § 6 und des § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde in Bezug auf eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume sowie in Bezug auf eine Schädigung des Bodens steht auch der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft und jenen Umweltschutzorganisationen zu, die gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I. Nr. 2/2008, anerkannt und im Burgenland zur Ausübung der Parteirechte befugt sind.
(2) Als Rechte im Sinne von Abs. 1 erster Satz gelten der Schutz der Gesundheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit eine bloße Minderung des Verkehrswerts.
(3) In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Behörde die Beschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.
Parteistellung
§ 12. In den Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben - neben der Betreiberin oder dem Betreiber - Parteistellung:
Rechtsschutz
§ 13. (1) Gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Gesetzes erlassen werden, steht den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu.
(2) Das Land ist berechtigt gegen letztinstanzliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Gesetz Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zu erheben.
Strafbestimmungen
§ 14. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer die im § 5 Abs. 3 oder die im § 6 Abs. 2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen, wer
(4) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
Umsetzungshinweise
§ 15. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit nicht Abs. 2 Abweichendes regelt.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden
Anhang 1
soweit diese Tätigkeiten nicht von Z 14 erfasst werden.
Anhang 2
Kriterien im Sinne des § 4 Z 1 lit. a
Ob eine Schädigung, die nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands von Arten und Lebensräumen hat, erheblich ist, wird anhand des zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen Erhaltungszustands, der Funktionen, die von den Annehmlichkeiten, die diese Arten und Lebensräume bieten, erfüllt werden, sowie ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit festgestellt. Erhebliche nachteilige Veränderungen gegenüber dem Ausgangszustand sollten mit Hilfe unter anderem der folgenden feststellbaren Daten ermittelt werden:
Anhang 3
1.1. Ziel der primären Sanierung ist es, die geschädigten Arten und Lebensräume oder ihre Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückzuversetzen.
Ziel der ergänzenden Sanierung
1.2. Lassen sich die geschädigten Arten oder Lebensräume oder ihre Funktionen nicht in den Ausgangszustand zurückversetzen, so ist eine ergänzende Sanierung vorzunehmen. Ziel der ergänzenden Sanierung ist es, gegebenenfalls an einem anderen Ort einen Zustand der geschützten Arten oder der natürlichen Lebensräume oder deren Funktionen herzustellen, der einer Rückführung des geschädigten Orts in seinen Ausgangszustand gleichkommt. Soweit dies möglich und sinnvoll ist, sollte dieser andere Ort mit dem geschädigten Ort geografisch im Zusammenhang stehen, wobei die Interessen der betroffenen Bevölkerung zu berücksichtigen sind.
Ziel der Ausgleichssanierung
1.3. Die Ausgleichssanierung erfolgt zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen und von deren Funktionen, die bis zur Wiederherstellung entstehen. Der Ausgleich besteht aus zusätzlichen Verbesserungen der geschützten Arten und natürlichen Lebensräume entweder an dem geschädigten oder an einem anderen Ort. Sie beinhaltet keine finanzielle Entschädigung für Teile der Öffentlichkeit.
Festlegung primärer Sanierungsmaßnahmen
2.1. Zu prüfen sind Optionen, die Tätigkeiten, mit denen die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder ihre Funktionen direkt in einen Zustand versetzt werden, der sie beschleunigt zu ihrem Ausgangszustand zurückführt, oder aber eine natürliche Wiederherstellung umfassen.
Festlegung ergänzender Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen
2.2. Bei der Festlegung des Umfangs der ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und der Ausgleichssanierungsmaßnahmen ist zunächst die Anwendung von Konzepten zu prüfen, die auf der Gleichwertigkeit von Ressourcen oder Funktionen beruhen. Dabei sind zunächst Maßnahmen zu prüfen, durch die natürliche Ressourcen oder Funktionen in gleicher Art, Qualität und Menge wie die geschädigten Ressourcen oder Funktionen hergestellt werden. Erweist sich dies als unmöglich, so sind andere natürliche Ressourcen oder Funktionen bereitzustellen. So kann beispielsweise eine Qualitätsminderung durch eine quantitative Steigerung der Sanierungsmaßnahmen ausgeglichen werden.
2.3. Erweist sich die Anwendung der oben genannten Konzepte der Gleichwertigkeit der Ressourcen oder Funktionen als unmöglich, so sind stattdessen andere Bewertungsmethoden anzuwenden. Die zuständige Behörde kann die Methode, zB Feststellung des Geldwerts, vorschreiben, um den Umfang der erforderlichen ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen festzustellen. Ist eine Bewertung des Verlusts an Ressourcen oder Funktionen möglich, eine Bewertung des Ersatzes der natürlichen Ressourcen oder Funktionen jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unmöglich oder mit unangemessenen Kosten verbunden, so kann die zuständige Behörde Sanierungsmaßnahmen anordnen, deren Kosten dem geschätzten Geldwert des entstandenen Verlusts an natürlichen Ressourcen oder Funktionen entsprechen. Die ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und die Ausgleichssanierungsmaßnahmen müssen so beschaffen sein, dass durch sie zusätzliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden, die den zeitlichen Präferenzen und dem zeitlichen Ablauf der Sanierungsmaßnahmen entsprechen. Je länger es beispielsweise dauert, bis der Ausgangszustand wieder erreicht ist, desto mehr Ausgleichssanierungsmaßnahmen sind (unter ansonsten gleichen Bedingungen) zu treffen.
3.1. Die angemessenen Sanierungsoptionen sind unter Nutzung der besten verfügbaren Techniken anhand folgender Kriterien zu bewerten:
3.2. Bei der Bewertung der verschiedenen festgelegten Sanierungsoptionen können auch primäre Sanierungsmaßnahmen ausgewählt werden, mit denen die geschädigten Arten und natürlichen Lebensräume nicht vollständig oder nur langsamer in den Ausgangszustand zurückversetzt werden. Eine solche Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn der Verlust an natürlichen Ressourcen oder Funktionen am ursprünglichen Standort infolge der Entscheidung dadurch ausgeglichen wird, dass verstärkt ergänzende Sanierungstätigkeiten und mehr Ausgleichssanierungstätigkeiten durchgeführt werden, mit denen vergleichbare natürliche Ressourcen oder Funktionen wie vor dem Schadenseintritt geschaffen werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn an anderer Stelle mit geringerem Kostenaufwand gleichwertige natürliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden können. Diese zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen sind im Einklang mit Z 2.2. festzulegen.
3.3. Ungeachtet der Z 3.2. ist die Behörde im Einklang mit § 7 Abs. 6 befugt zu entscheiden, dass keine weiteren Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn
Anhang 4
(Schädigungen des Bodens)
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