Datum der Kundmachung
29.12.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 88/2009 Stück 44
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2009, mit der die Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 geändert wird
Auf Grund der §§ 4, 5, 7, 11, 13, 14, 19 bis 24, 26, 27, 30 bis 32, 34 bis 40, 46 und 47 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 - Bgld. WFG 2005, LGBl. Nr. 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/2009, wird verordnet:
Die Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005, LGBl. Nr. 20, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 62/2008, wird wie folgt geändert:
„(4) Im Sinne dieser Verordnung sind „innovative klimarelevante Systeme“ folgende Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssysteme:
(5) Im Sinne dieser Verordnung sind „Ökologische Baustoffe“ solche Baumaterialen, welche im Verlauf ihres Lebenszyklus keine klimaschädigenden halogenierten Gase, das sind insbesondere teil- und vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW und FKW) sowie Schwefelhexafluorid (SF6), in die Atmosphäre freisetzen.“
„(5) Für die Gewährung einer Förderung dürfen bei der Errichtung gemäß § 2 Abs. 2 nachstehende Energiekennzahlen, die durch Vorlage eines Energieausweises gemäß § 3 Z 23 Bgld.
WFG 2005 nachzuweisen sind, nicht überschritten werden:
HWBBGF in kWh/m².a
bei einem Ansuchen
bei einem A/V-Verhältnis
?0,8
bei einem A/V-Verhältnis
?0,2
bis 31. Dezember 2009
40
30
ab 1. Jänner 2010
40
25
ab 1. Jänner 2012
36
20
Die nach dem Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) differenziert zu erreichenden Energiekennzahlen sind in der Form nachzuweisen, dass zwischen den Werten linear zu interpolieren ist.
(6) Für die Gewährung einer Förderung gemäß §§ 30 und 38 Bgld. WFG 2005 ist die erhebliche Verbesserung der thermischen Qualität der Gebäudehülle nach den durchgeführten Sanierungsmaßnahmen durch die Vorlage eines Energieausweises gemäß § 3 Z 23 Bgld. WFG 2005 nachzuweisen.
Dabei dürfen nachstehende Energiekennzahlen grundsätzlich nicht überschritten werden:
HWBBGF in kWh/m².a
bei einem Ansuchen
bei einem A/V-Verhältnis
?0,8
bei einem A/V-Verhältnis
?0,2
bis 31. Dezember 2009
70
50
ab 1. Jänner 2010
70
35
Die Bestimmungen des Abs. 5 letzter Satz sind anzuwenden. Wird aber bei Eigenheimen, die nach dem Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) ermittelte Energiekennzahl gegenüber jener vor den durchgeführten Sanierungsmaßnahmen um mindestens 50 % unterschritten und erreicht einen Wert von höchstens 100 kWh/m².a, kann dennoch eine Förderung, mit Ausnahme einer zusätzlichen Ökoförderung nach § 17, gewährt werden.
(7) Beim erstmaligen Einbau von Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystemen im Zuge einer Errichtung gemäß § 19 Bgld. WFG 2005 stellt der Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme eine Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung dar. Bei der Errichtung von Eigenheimen ist der Einsatz von Heizungssystemen auf Basis der Öl-Brennwerttechnik für Ansuchen bis 31. Dezember 2012 zulässig, wenn eine Kombination mit einer thermischen Solaranlage vorgesehen wird und die ab dem 1. Jänner 2012 vorgesehenen Energiekennzahlen gemäß Abs. 5 nachgewiesen werden. Auf die Kombination mit thermischen Solaranlagen kann verzichtet werden, wenn lagebedingt (mangels Sonneneinstrahlung) die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Werden in einem Ansuchen Wohnhausanlagen (Wohnungen, Reihenhäuser, Gruppenwohnbauten) mit mehr als fünf Wohnungen als Gesamtanlage oder Wohnheime eingereicht, ist ein Gesamtenergiekonzept unter besonderer Berücksichtigung der Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen und klassischen Schadstoffen (wie zB Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Kohlenwasserstoff, Stickoxid und Schwefeldioxid) anzuschließen.
(8) Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 Bgld. WFG 2005, welche die Wärmebereitstellungssysteme oder die Heizungsanlagen betreffen, werden grundsätzlich nur dann gefördert, wenn innovative klimarelevante Systeme zur Verwendung kommen und es durch diese oder zusätzliche Sanierungsmaßnahmen auch zu einer Reduktion der Energiekennzahl gemäß § 3 Z 19 Bgld. WFG 2005 gegenüber dem Ausgangswert kommt. Abweichend davon können unter folgenden Voraussetzungen Förderungen für den Austausch alter Heizungsanlagen oder Kessel auf Basis flüssiger fossiler Brennstoffe gegen Öl-Brennwertsysteme gewährt werden, wobei diese Voraussetzungen auch für die Förderung von Erdgas-Brennwertkesseln in Kombination mit thermischen Solaranlagen gelten:
(9) Die Verwendung ökologischer Baustoffe, sofern derartige Alternativprodukte vorhanden sind, stellt eine Fördervoraussetzung dar und ist von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber nachzuweisen.“
„(3) Übersteigt der vereinbarte Hauptmietzins den für das Burgenland festgesetzten Richtwert, kann dennoch Wohnbeihilfe gewährt werden. Bei der Berechnung der Wohnbeihilfe bleibt jedoch der den Burgenländischen Richtwert übersteigende Teil unberücksichtigt.“
„(4) Hinsichtlich des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 88/2009 wird Folgendes festgelegt:
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