Datum der Kundmachung
28.12.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 87/2009 Stück 43
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Dezember 2009 über die Tierzucht (Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009 - Bgld. TZVO 2009)
Auf Grund des § 26 des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008 - Bgld. TZG 2008, LGBl. Nr. 19/2009, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
§ 1 Allgemeines
§ 2 Begriffsbestimmungen
Anerkennung von Zuchtorganisationen und deren Änderung
Festlegungen von Zuchtorganisationen
§ 3 Allgemeine Anforderungen an Festlegungen
§ 4 Form und Inhalt des Zuchtprogramms
§ 5 Zuchtpopulation einer Rasse
§ 6 Zuchtziel
§ 7 Zuchtmethode
§ 8 Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung
§ 9 System der Tierkennzeichnung
§ 10 System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder
Zuchtregister
§ 11 Melde- und Erfassungssystem
§ 12 System der internen Kontrolle
§ 13 Leistungsprüfung
§ 14 Zuchtwertschätzung
§ 15 Zuchtverwendung selektierter Tiere
§ 16 Erfolgskontrolle
§ 17 Prüfeinsatz
§ 18 Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation
§ 19 Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von
Festlegungen
Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung
von Zuchtorganisationen
§ 20 Ausreichende Zuchtpopulation
§ 21 Funktionsfähigkeit
§ 22 Fachliche Eignung zur Durchführung von
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzunge
Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einen
grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich
§ 23 Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb des
Burgenlandes
Tätigwerden von Zuchtorganisationen
§ 24 Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung
§ 25 Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen
von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
§ 26 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder,
Schweine, Schafe und Ziegen
§ 27 Zuchtbescheinigungen für Equiden
§ 28 Jahresbericht
§ 29 Durchführung von Prüfeinsätzen
§ 30 Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzungen
Besamungswesen, Embryotransfer
§ 31 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen,
Eizellen und Embryonen
§ 32 Belegschein, Besamungsschein,
Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen
§ 33 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss
der Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum
Besamungstechniker
§ 34 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss
der Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum
Eigenbestandsbesamer
§ 35 Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang
§ 36 Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im
Prüfeinsatz im Burgenland
Schlussbestimmungen
§ 37 Übergangsbestimmungen
§ 38 Umsetzungshinweise
§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 Inhalte von Belegscheinen
Anlage 2 Inhalte von Besamungsscheinen
Anlage 3 Inhalte von Embryoübertragungsscheinen
Anlage 4 Ausbildungseinrichtungen für
Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker
Anlage 5 Ausbildungseinrichtungen für
Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer
Einleitung
Allgemeines
§ 1. (1) Die Regelungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Vorschriften des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008 - Bgld. TZG 2008, LGBl. Nr. 19/2009, einschließlich des damit umgesetzten Gemeinschaftsrechts.
(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der vom Bgld. TZG 2008 und in dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Soweit im Bgld. TZG 2008 die Übermittlung von züchterischen Unterlagen in Abschrift an die Behörde vorgesehen ist, steht dieser jede andere gleichwertige Form der Zurverfügungstellung der Daten gleich (zB Kopie, EDV-Datei).
(3) Soferne nicht anders im Bgld. TZG 2008 geregelt, sind alle auf Grundlage des Bgld. TZG 2008 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, sofern nicht in deutscher Sprache abgefasst, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Anerkennung von Zuchtorganisationen undderen Änderung
Festlegungen von Zuchtorganisationen
Allgemeine Anforderungen an Festlegungen
§ 3. (1) Nach dieser Verordnung zu treffende Festlegungen müssen tierzuchtfachlich vertretbar, widerspruchsfrei, vollständig sowie in sich und untereinander stimmig sein und dürfen der Tiergesundheit und dem Tierschutz (§ 1 Abs. 2 Z 1 Bgld. TZG 2008) nicht abträglich sein.
(2) In den Festlegungen darf auf externe Regeln nur in einer bestimmten Fassung verwiesen werden. Diese Regeln sind den Festlegungen als Beilage anzuschließen.
Form und Inhalt des Zuchtprogramms
§ 4. (1) Im Zuchtprogramm gemäß § 2 Z 10 Bgld. TZG 2008 hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status als
(2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.
Diese Festlegungen sind zu gliedern in:
Zuchtpopulation einer Rasse
§ 5. (1) Die Zuchtorganisation hat unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm ihre eigene Zuchtpopulation zum Zeitpunkt der Antragstellung wie folgt anzugeben:
(2) Die Zuchtorganisation hat im Fall
(3) Weiters hat die Zuchtorganisation anzugeben, ob, in welcher Form und in welchem Umfang zum Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtorganisationen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.
(4) Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zuchtorganisation sind der Behörde auf ihr Verlangen mitzuteilen. Änderungen dieser Angaben nach der Anerkennung unterliegen nicht der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß § 5 Abs. 2 Bgld. TZG 2008.
Zuchtziel
§ 6. (1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu bestimmen:
(2) Sofern sich die Zuchtorganisation zur Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse eines Namens (§ 4 Abs. 1 erster Satz) bedient, mit dem in den züchterischen Verkehrskreisen eine verfestigte Vorstellung hinsichtlich der Rassenmerkmale und Hauptnutzungsrichtung verbunden ist, dürfen die Festlegungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 zu dieser Vorstellung nicht im Widerspruch stehen. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden treten an deren Stelle die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze.
Zuchtmethode
§ 7. (1) Die Zuchtmethode ist im Fall der Reinzucht durch folgende Festlegungen zu bestimmen:
(2) Die Zuchtmethode ist im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen durch folgende Festlegungen zu bestimmen:
Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung
§ 8. (1) In der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Anforderungen gemäß § 24 erfüllt werden können und insbesondere festzulegen:
(2) Im Fall der Unterteilung der Hauptabteilung eines Zuchtbuches in Abteilungen sind die Benennung und Rangfolge der Abteilungen und die Leistungskriterien für die Einstufung in diese festzulegen. Für die rangniedrigste Abteilung dürfen keine Leistungskriterien festgelegt werden. Zu jeder Abteilung darf nur eine unmittelbar ranghöhere Abteilung vorgesehen werden (Prinzip der linearen Rangfolge). Die Festlegung unterschiedlicher Leistungskriterien für männliche und für weibliche Tiere wird dadurch nicht ausgeschlossen. Andere als leistungsbezogene Kriterien dürfen für die Einstufung in die Abteilungen nicht vorgesehen werden. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden sind diese Festlegungen unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze zu treffen.
(3) Im Fall der Einrichtung eines Vorbuches (§ 2 Z 10) sind die Mindestleistungskriterien und ein System zur Überprüfung der Erfüllung der Rassenmerkmale für die Eintragung von Tieren festzulegen. Zuchtorganisationen für Equiden haben unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze für Ahnenreihen zusätzlich Regeln festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Nachkommen von in das Vorbuch eingetragenen Tieren in die Hauptabteilung eingetragen werden können.
System der Tierkennzeichnung
§ 9. (1) Zuchtorganisationen haben ein System festzulegen, das sicherstellt, dass Zuchttiere so gekennzeichnet sind, dass deren Identität festgestellt werden kann. Einer Kennzeichnung steht auch die Erfassung individueller, unveränderbarer physischer Merkmale gleich, mit deren Hilfe die Identität an Ort und Stelle rasch ohne besonderen Aufwand festgestellt werden kann.
(2) Bei folgenden Tierarten haben Zuchtorganisationen festzulegen, dass sie nachstehende Kennzeichnungssysteme anwenden:
(3) Das System der Kennzeichnung bzw. der Erfassung physischer Merkmale hat, soweit die Vorschriften gemäß Abs. 2 nicht zur Anwendung kommen oder keine ausreichenden Regelungen treffen, jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:
(4) Zusätzlich sind bei den Festlegungen die im räumlichen Tätigkeitsbereich jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Tieren bzw. die Erfassung des physischen Merkmals gemäß Abs. 1 zu beachten.
System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch
oder Zuchtregister
§ 10. (1) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung jedenfalls der nachstehenden Stammdaten für die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttiere festzulegen:
(2) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung der Abstammungsdaten der in Abs. 1 genannten Tiere vorzusehen und dabei jedenfalls festzulegen:
(3) Zuchtorganisationen haben festzulegen, welche sonstigen Daten der in Abs. 1 genannten Tiere erfasst werden, jedenfalls aber:
(4) Zuchtorganisationen haben geeignete Vorkehrungen für die zeitliche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit bei Korrekturen von Daten gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffen.
(5) In der Zuchtbuchordnung einer Zuchtorganisation für Equiden ist festzulegen, dass Zuchttiere, die bisher im Zuchtbuch einer anderen Zuchtorganisation eingetragen oder vermerkt waren, in ihrem eigenen Zuchtbuch unter ihrem bisherigen Namen einzutragen oder zu vermerken sind. Abweichend davon kann in der Zuchtbuchordnung vorgesehen werden, dass die Eintragung oder Vermerkung unter einem anderen Namen erfolgen kann, wenn
(1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterordnung für Daten gemäß § 10 ein entsprechendes Melde- und Erfassungssystem einzurichten. Das Melde- und Erfassungssystem muss gewährleisten, dass die Eintragung der Daten im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister spätestens sechs Monate nach Eintritt oder Erkennbarkeit des zu erfassenden Umstandes erfolgt.
(2) Für die Aufbewahrung der Unterlagen, die die Grundlage für die Aufnahme oder die Änderungen der in Abs. 1 genannten Angaben bilden, ist mindestens eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist vorzusehen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die die Grundlage für Eintragungen betreffend durchgeführte Abstammungskontrollen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 bilden, ist mindestens die Aufbewahrung bis zum Abgang des Tieres aus dem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister festzulegen.
§ 12
System der internen Kontrolle
(1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zuchtorganisation im Rahmen der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung
(2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 12 Abs. 2 Bgld. TZG 2008) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nachkommen, die ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegen.
(3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle festzulegen.
§ 13
Leistungsprüfung
(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 die erforderlichen Hauptleistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festzulegen.
(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 Leistungsmerkmale zur Beurteilung der
(3) Neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Abs. 1 bzw. den Leistungsmerkmalen gemäß Abs. 2 können Zuchtorganisationen unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 weitere Leistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festlegen.
(4) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben je Hauptleistungsmerkmal bzw. je Leistungsmerkmal zu enthalten:
(5) Die Zuchtorganisation hat Regeln für die Verwertbarkeit von Leistungen, die durch künstliche Eingriffe beeinflusst wurden, im Rahmen der Leistungsprüfung festzulegen.
(6) Wenn Zuchtorganisationen eine der folgenden Formen der Datenerhebung vorsehen, haben sie jedenfalls festzulegen:
(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für jedes Hauptleistungsmerkmal gemäß § 13 Abs. 1 festzulegen.
(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 2 festlegen.
(3) Zuchtorganisationen, die weitere Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 3 festgelegt haben, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für diese Leistungsmerkmale festlegen.
(4) Zuchtorganisationen, die Regelungen für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt haben, können zusätzlich festlegen, dass eine ergänzende Zuchtwertschätzung nach denselben Festlegungen auch auf Basis einer anderen, namentlich anzugebenden Rasse durchgeführt werden kann.
(5) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 4 haben jeweils zu umfassen:
(6) Im Fall der Zusammenfassung von Zuchtwerten zu Gesamtzuchtwerten hat die Zuchtorganisation festzulegen, welche Leistungsmerkmale dafür berücksichtigt werden und wie die Gewichtung der einzelnen Zuchtwerte im Gesamtzuchtwert erfolgt.
(7) Wenn im Rahmen der Zuchtwertschätzung Daten verwendet werden sollen, die unabhängig von den eigenen Festlegungen der Zuchtorganisation gemäß § 13 gewonnen wurden, hat die Zuchtorganisation unter Angabe der Datenherkunft festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Verwendung solcher Daten mit den eigenen Festlegungen betreffend Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung vereinbar ist.
§ 15
Zuchtverwendung selektierter Tiere
In Übereinstimmung mit dem Zuchtziel (§ 6) und der Zuchtpopulation (§ 5) hat die Zuchtorganisation für die Zuchtverwendung selektierter Tiere festzulegen:
(1) Sofern die Zuchtorganisation einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsieht, hat sie unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung (§ 13) und die Zuchtwertschätzung (§ 14) sowie der §§ 29 und 36 mindestens festzulegen:
(2) Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation für den Prüfeinsatz Regelungen bestehen, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gelten, ist in den Festlegungen gemäß Abs. 1 darauf Bedacht zu nehmen.
§ 18
Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation
(1) In dem gesonderten Dokument gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a Bgld. TZG 2008 hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht Grundsätze unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Abs. 2 bis 7 festzulegen.
(2) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung festzulegen:
(3) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Abs. 5) festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen:
(5) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Übereinstimmung mit den Festlegungen gemäß Abs. 3 die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der Hauptabteilung des Zuchtbuches in Abteilungen vorsieht, hat sie deren Benennung und die Leistungskriterien für die Einstufung in die Abteilungen festzulegen.
(7) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen.
§ 19
Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von Festlegungen
(1) Im Sinne von § 4 Abs. 6 Bgld. TZG 2008 bedeutet:
(2) Änderungen des Zuchtprogramms (§§ 4, 6 bis 17) oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 18) sind unter Bezugnahme auf die bisher geltende Fassung zu beantragen oder anzuzeigen. Auf Verlangen ist der Behörde zusätzlich eine konsolidierte Fassung in dem erforderlichen Umfang vorzulegen.
(3) Die Zuchtorganisation hat nach den auf Grund einer Anzeige oder ergänzenden Anerkennung wirksam gewordenen Änderungen gemäß Abs. 2 ohne unnötigen Aufschub eine konsolidierte Fassung des Zuchtprogramms oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation zu erstellen, mit dem Datum der Wirksamkeit zu versehen und evident zu halten.
Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von
Zuchtorganisationen
§ 20
Ausreichende Zuchtpopulation
(1) Im Fall der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn die effektive Populationsgröße der der Zuchtorganisation gemäß Abs. 2 zur Verfügung stehenden Zuchtpopulation nach der Formel Ne = 4NwNm/(Nw+Nm)
mindestens den Wert 10 erreicht.
(2) Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zu Grunde zu legen als:
(3) Im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw. Hybridlinien den in Abs. 1 genannten Wert erreichen muss.
§ 21
Funktionsfähigkeit
(1) Die Zuchtorganisation muss personell, organisatorisch, technisch und finanziell sicherstellen, dass die im Bgld. TZG 2008 und dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen eingehalten werden und insbesondere das Zuchtprogramm ordnungsgemäß umgesetzt wird.
(2) Die Zuchtorganisation hat im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet sein muss. Insbesondere hat die Geschäftsstelle
(3) Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet und eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen muss:
(1) Bei einem Antrag einer Zuchtorganisation auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich hat die Behörde (§ 21 Abs. 1 Bgld. TZG 2008) den dort zuständigen Tierzuchtbehörden im Wege der jeweiligen Zentralbehörde jedenfalls mitzuteilen:
(2) Der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen samt Übersetzungen gemäß Abs. 4 anzuschließen:
(3) Die Behörde hat in ihrer Mitteilung gemäß Abs. 1 die zuständigen Tierzuchtbehörden jedenfalls um Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu ersuchen, ob in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
(4) Sofern eine Zuchtorganisation einen Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich stellt, der nicht ausschließlich den deutschen Sprachraum betrifft, hat die Zuchtorganisation der Behörde die in Abs. 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen zusätzlich in den Amtssprachen des betroffenen Tätigkeitsbereichs oder in englischer Sprache als Beilage zum Antrag zu übermitteln.
(5) Bei Anträgen um ergänzende Anerkennung gemäß § 5 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 sind die Abs. 1 bis 4 im erforderlichen Ausmaß sinngemäß anzuwenden.
Tätigwerden von Zuchtorganisationen
§ 24
Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung
Nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen und dabei insbesondere Sorge zu tragen, dass die darin vorgenommenen Eintragungen und deren allfällige Änderungen folgenden Anforderungen entsprechen:
(1) Die Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 10 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu erfolgen.
(2) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 sind nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 17 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen.
(3) Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vatertier gemäß Abs. 2 sind unter Angabe der Identifikation und falls vorhanden des Namens des Vatertieres an die Burgenländische Landwirtschaftskammer zur Veröffentlichung zu übermitteln:
(4) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs. 3 hat innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen.
(5) Die Veröffentlichung der übermittelten Ergebnisse hat durch die Burgenländische Landwirtschaftskammer oder die gemäß § 10 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 beauftragte Stelle innerhalb von zwei Wochen nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf der Homepage der Burgenländischen Landwirtschaftskammer bzw. der beauftragten Stelle zu erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die übermittelten Ergebnisse für fünf Jahre hindurch auf Verlangen zugänglich zu machen.
§ 26
Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine,
Schafe und Ziegen
(1) Von nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere und Herkunftsbescheinigungen für hybride Zuchtschweine haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:
(2) Der Name des Zuchtbuches im Sinne der in Anlage 4 des Bgld. TZG 2008 genannten Entscheidungen umfasst:
(3) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen dürfen zu den ausgewiesenen Zuchttieren nur jene am Ausstellungstag aktuellen Daten angegeben werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister aufscheinen.
(4) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sind bei Durchführung von Leistungszucht folgende aktuelle Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anzugeben:
(5) Bei Durchführung von Erhaltungszucht ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 2 und anstelle der Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale die Ergebnisse von allfällig festgelegten Zuchtwertschätzungen gemäß § 14 Abs. 2 anzugeben sind.
(6) Zu den auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen angegebenen Daten hat die Zuchtorganisation für Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Legende zugänglich zu machen.
(7) Von nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene, nicht reinrassige Zuchttiere haben je nach Tierart folgenden Anforderungen zu genügen:
(8) Die für die Ausstellung von Zucht- und Herkunftsbescheinigungen berechtigten Stellen haben die zur Unterfertigung dieser Bescheinigungen bevollmächtigten Personen festzulegen und evident zu halten. Die Pflicht zur Evidenthaltung endet fünf Jahre nach Beendigung der Bevollmächtigung.
§ 27
Zuchtbescheinigungen für Equiden
(1) Von nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten:
(2) § 26 Abs. 3, 4 Z 1 bis 3, Abs. 5, 6 und 8 gelten sinngemäß.
(3) Sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 bis 17 und Abs. 2 enthalten sind, gelten als Zuchtbescheinigung gemäß Abs. 1 auch:
(1) Der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 6 Bgld. TZG 2008 über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse ist der Behörde von den Zuchtorganisationen bezogen auf einen im Kalenderjahr liegenden Stichtag bis spätestens 31. März des Folgejahres vorzulegen.
Zuchtorganisationen, die nach dem 30. Juni erstmalig anerkannt wurden oder die Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 angezeigt haben, sind im ersten Folgejahr der Anerkennung oder Anzeige von der Verpflichtung zur Vorlage eines Jahresberichtes befreit.
(2) Der Bericht hat für nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:
(3) Der Bericht für nach § 7 Bgld. TZG 2008 tätige Zuchtorganisationen hat hinsichtlich deren Tätigkeit im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 zu enthalten:
(1) Nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereichs gehalten werden.
(2) Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden, kann der Prüfeinsatz von einer nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten durchgeführt werden:
(3) Bei Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 2:
(4) Nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Abs. 2 für ein Spendertier Folgendes mitzuteilen bzw. zu übermitteln:
(5) Vereinbarungen gemäß Abs. 2 sind von der Zuchtorganisation, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.
§ 30
Grundsätze für die Durchführung
von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
(1) Die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzuführen.
(2) Die Burgenländische Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass
(3) Die durchführenden Stellen gemäß Abs. 1 dürfen Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen nur in den Fällen der Z 1 oder Z 2 unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen:
(1) Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen, welche von Besamungsstationen bzw. Embryo-Entnahmeeinheiten mit Standort im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 ausgestellt werden, haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:
(2) Für die Angaben zu den Spendertieren und die Ausstellung der Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß
(3) Die Angaben betreffend die gewonnenen Samen, Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 des Bgld. TZG 2008 genannten Tiere den Anforderungen der in Anlage 4 Spalten 3 und 4 des Bgld. TZG 2008 jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu entsprechen.
§ 32
Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen
(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 Bgld. TZG 2008 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß Anlage 1, 2 oder 3 dieser Verordnung aufzuweisen.
(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Behörde oder von diesen beauftragten Personen (§ 23 Abs. 5 und 6 Bgld. TZG 2008) zugänglich und geordnet aufzubewahren.
§ 33
Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker
(1) Als Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 Bgld. TZG 2008 gilt
(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit einer Besamungstechnikerin oder eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.
(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:
(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten zumindest folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen, wobei mindestens 20 % der angegebenen Stunden als praktische Übungen abzuhalten sind:
(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Die Leiterin oder der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss eine Tierärztin oder ein Tierarzt sein.
(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat unter Beweis zu stellen, dass sie oder er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Ausbildungslehrgang in ausreichendem Umfang besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidatinnen und der Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.
(7) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält sie oder er hierüber ein Zeugnis, aus dem zumindest Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum der Kandidatin oder des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.
(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 4 Bgld. TZG 2008 anerkannt.
§ 34
Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer
Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer gilt § 33 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:
(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 19 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 33 Abs. 3 dieser Verordnung angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des in § 33 Abs. 4 bzw. § 34 Z 2 angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist unbeschadet der Bestimmungen des § 19 Abs. 8 Bgld. TZG 2008 die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß § 19 Abs. 6 Bgld. TZG 2008 vorzuschreiben.
(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.
(3) Eignungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüferinnen und Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 21 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 abzulegen. § 33 Abs. 7 gilt sinngemäß.
§ 36
Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz
im Burgenland
(1) Zur Verwendung im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b Bgld. TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Bgld. TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werden. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamerinnen und Besamer erfolgen. Dabei sind anzugeben:
(2) Im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b Bgld. TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Bgld. TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation zulässig.
Schlussbestimmungen
§ 37
Übergangsbestimmungen
(1) Nach bisherigem Recht begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bzw. Zuchtwertfeststellungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.
(2) Nach bisherigem Recht begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker bzw. Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach dieser Verordnung (§§ 33 und 34).
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (§ 28) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 2 Bgld. TZG 2008 tätig sind.
§ 38
Umsetzungshinweise
Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.