Datum der Kundmachung
17.12.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 83/2009 Stück 40
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 1. Oktober 2009, mit dem das Katastrophenhilfegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986 zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird wie folgt geändert:
„(1) Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.“
„(3) In Vollziehung dieses Gesetzes sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden ermächtigt, die für die Abwehr und Bekämpfung einer Katastrophe erforderlichen Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu verarbeiten. Die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Bezirksverwaltungsbehörden, das Land sowie die Katastrophenhilfsdienste des Landesfeuerwehrverbandes, der Rettungsdienste und die sonstigen Katastrophenhilfsdienste sind verpflichtet, diese Daten auf elektronischem Weg in die zentrale Datenbank einzubringen. Die Daten sind von der erfassenden Stelle laufend, zumindest jedoch einmal jährlich, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen bzw. zu berichtigen.
(4) In der Datenbank gemäß Abs. 3 sind insbesondere folgende Daten zu erfassen:
(5) Andere, als die in Abs. 4 Z 1 bis 8 genannten Daten dürfen in der Datenbank nur dann erfasst und verarbeitet werden, wenn sie nicht personenbezogen sind.
(6) Die Verwendung dieser Daten kann in Form eines Informationsverbundsystems im Sinne des § 50 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, erfolgen. Teilnehmerinnen an diesem Informationsverbundsystem - und zugleich auch dessen Auftraggeberinnen - sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Katastrophenhilfebehörden.
(7) Daten aus dem Informationsverbundsystem dürfen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, nur zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen sowie im Rahmen von Einsatzübungen gemäß § 15 Abs. 2 verwendet und an Katastrophenhilfsdienste übermittelt werden. Die Übermittlung von Daten aus dem Informationsverbundsystem ist zu dokumentieren.
(8) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.“
(1) Die Einheiten und Einrichtungen der Rettungsorganisationen des politischen Bezirks sind Teile des Katastrophenhilfsdienstes (§ 4 Abs. 2).
(2) Der Auftrag zum Einsatz an die Rettungsorganisationen erfolgt durch die Einsatzleiterin oder den Einsatzleiter (§ 19). Diese oder dieser hat bei der Erteilung des Einsatzauftrags auf die den Rettungsdiensten sonst obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.“
„§ 8a
Anerkannte Katastrophenhilfsdienste
(1) Eine juristische Person ist von der Landesregierung auf ihren Antrag als Katastrophenhilfsdienst anzuerkennen, wenn
(2) Die Anerkennung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 für das gesamte Burgenland oder bestimmte Teile des Landes (Abs. 1 Z 6) mit Bescheid ausgesprochen werden. Die Tatsache der Anerkennung ist mit Datum und Geschäftszahl des Bescheides im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
(3) Die Anerkennung kann unter den für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Katastrophenhilfsdienstes (§ 2 Abs. 2) erforderlichen Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(4) Die Anerkennung ist mit Bescheid von der Landesregierung zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist oder der Katastrophenhilfsdienst gegenüber der Landesregierung schriftlich auf die Anerkennung verzichtet. Die Anerkennung ist ferner zu widerrufen, wenn der Katastrophenhilfsdienst wiederholt Bedingungen oder Auflagen des Bescheides oder behördliche Aufträge nicht erfüllt hat. Die Tatsache des Widerrufs ist mit Datum und Geschäftszahl des Bescheides im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.“
„(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Katastrophenschutzplan der Landesregierung und den Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs nach Maßgabe der jeweils vorhandenen technischen Möglichkeiten auf elektronischem und schriftlichem Weg zu übermitteln.
(6) Der Katastrophenschutzplan ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zumindest einmal jährlich auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Änderungen und Ergänzungen des Plans sind den im Abs. 5 genannten Stellen auf elektronischem und schriftlichem Weg bekannt zu geben.“
(1) Für die Aus- und Fortbildung in den Aufgaben des Katastrophenhilfsdienstes hat, sofern dies nicht durch bestehende Organisationen erfolgt, das Land zu sorgen.
(2) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben in angemessenem Umfang Einsatzübungen des Katastrophenhilfsdienstes anzuordnen. Geplante Übungen sind der Landesregierung und der Sicherheitsdirektion für das Burgenland sowie den betroffenen Einrichtungen des Katastrophenhilfsdienstes mitzuteilen.
(3) Die Katastrophenhilfsdienste sind mit Zustimmung der Landesregierung berechtigt, außerhalb des Bundeslandes an Übungen und Leistungsbewerben teilzunehmen sowie über Anforderung Hilfe zu leisten.
(4) Nähere Bestimmungen über die Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch Verordnung der Landesregierung zu treffen.“
„(4) Der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter überdies unterstellt und an seine Weisungen gebunden sind:
(5) Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter kann aus Personen, die wegen ihrer Kenntnisse und Erfahrungen in besonderem Maße befähigt sind, auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes tätig zu sein, einen Führungsstab bilden.
(6) Dem Führungsstab obliegt die Beratung und Unterstützung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters bei der Vorbereitung und Durchführung des Katastrophenschutzes.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Gliederung, Aufgaben und Ausstattung des Führungsstabs treffen.“
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