Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, Änderung
LGBL_BU_20091202_75Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.12.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/2009 Stück 38
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 1. Oktober 2009, mit dem das Burgenländische Jugendwohlfahrtsgesetz geändert wird
StF: LGBl. Nr. 75/2009
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 9/2009, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Leiterin oder der Leiter der beim Amt der Landesregierung mit den Aufgaben der Jugendwohlfahrt betrauten Dienststelle muss ein abgeschlossenes Universitätsstudium auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft aufweisen. Die Fachaufsicht beim Amt der Landesregierung über die Geschäfte der Sachwalterschaft und Vormundschaft muss in Händen rechtskundiger Personen liegen. Die Fachaufsicht und Fachberatung beim Amt der Landesregierung über Sozialarbeit muss in Händen von Absolventinnen oder Absolventen einer Akademie für Sozialarbeit oder eines Fachhochschulstudienlehrgangs für Sozialarbeit mit mindestens 5-jähriger Berufserfahrung, davon wenigstens drei Jahre im Rahmen der Jugendwohlfahrt in einer Bezirksverwaltungsbehörde, liegen.“
„(4) Mit Aufgaben der Sozialarbeit dürfen nur folgende Personen betraut werden:
(1) Folgende Ausbildungen gemäß § 6 Abs. 4 Z 2 werden von der Landesregierung gemäß der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anerkannt:
(2) Bestehen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung, so hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die fehlende Qualifikation nach ihrer oder seiner Wahl entweder durch einen höchstens 3-jährigen Anpassungslehrgang oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.
(3) Über die Anerkennung (Nostrifikation) entscheidet die Landesregierung. Über einen Antrag ist innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.“
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