Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, Änderung
LGBL_BU_20090908_67Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.09.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 67/2009 Stück 33
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 2. Juli 2009, mit dem das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls.
(2) In Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf gemeinsam mit Kindern ohne erhöhten Förderbedarf (Integration).
(3) Mit Ausnahme der Fälle der Besuchspflicht ist die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung freiwillig.
(4) Kinderbetreuungseinrichtungen sind grundsätzlich ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Sprache, des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich. Bei Kinderbetreuungseinrichtungen privater Rechtsträger kann die Zugänglichkeit auf Kinder der Angehörigen eines bestimmten Betriebs beschränkt und von der Leistung eines Beitrags abhängig gemacht werden.
(5) Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern zum Rechtsträger sind privatrechtlicher Natur.
(6) Der Rechtsträger kann einen höchstens kostendeckenden Beitrag einheben, wobei der Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung nicht der Erzielung eines Gewinns dienen darf.
(7) Für besuchspflichtige Kinder ist ein Elternbeitrag für die halbtägige Inanspruchnahme im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche festzusetzen, wobei dieser die im § 8d des Bgld.
Familienförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Höhe nicht überschreiten darf. Diese Verpflichtung umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten (Sportausübung, Fremdsprachenunterricht, musikalische Förderung etc.).“
„(1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften dürfen für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - nur verwendet werden, wenn eine Bewilligung der Landesregierung zur Inbetriebnahme vorliegt. Ausgenommen sind Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften, für die eine Bewilligung der baulichen Umgestaltung nach § 21 Abs. 2 erteilt wurde, wobei die Rechtsträger vor Inbetriebnahme diese rechtzeitig der Landesregierung unter Bekanntgabe der zum Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemeldeten Kinder schriftlich anzuzeigen hat. Hiebei hat der Rechtsträger zu erklären, dass die Kinderbetreuungseinrichtung entsprechend dem Bewilligungsbescheid betrieben wird, sämtliche Auflagen erfüllt wurden und beim Betrieb eingehalten werden.“
„§ 24
Aufenthaltsdauer und Besuchspflicht
(1) Der Rechtsträger hat mit den Eltern zu vereinbaren, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung verbringt.
(2) Die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung hat für jedes Kind Aufzeichnungen über die An- und Abwesenheit in der oder von der Kinderbetreuungseinrichtung zu führen.
(3) Mit Ausnahme der Fälle der Besuchspflicht ist die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung freiwillig.
(4) Zum Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen sind jene Kinder mit Hauptwohnsitz im Burgenland verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden.
(5) Die jeweilige Gemeinde hat die der Besuchspflicht unterliegenden Kinder zu ermitteln, ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet wohnenden besuchspflichtigen Kinder zu führen und dieses der jeweiligen Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung zu übermitteln. Die Führung dieses Verzeichnisses unterliegt der pädagogischen Aufsicht, die im besonderen darüber zu wachen hat, dass alle besuchspflichtigen und alle gemäß Abs. 6 von der Besuchspflicht befreiten Kinder erfasst werden und die besuchspflichtigen Kinder ihre Besuchspflicht in einer Kinderbetreuungseinrichtung erfüllen.
(6) Die besuchspflichtigen Kinder sind von ihren Eltern zur Einschreibung bei jener Kinderbetreuungseinrichtung anzumelden, die sie besuchen sollen; hiebei sind die Kinder nach Tunlichkeit persönlich vorzustellen. Im Fall, dass ein Kind eine Kinderbetreuungseinrichtung außerhalb der Gemeinde seines Wohnortes besuchen soll, ist dies den jeweiligen Gemeinden sowie der pädagogischen Aufsicht von den Eltern mitzuteilen. Von der Besuchspflicht ausgenommen sind auf Antrag der Eltern jene Kinder,
(7) Ein Antrag gemäß Abs. 6 muss bis Ende Februar vor Beginn des Arbeitsjahres gemäß § 16 bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich gestellt werden und ist näher zu begründen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Abwägung des Rechts des Kindes auf Bildung, der berechtigten Interessen der Eltern sowie allenfalls für das Kind verursachte Belastungen zu entscheiden, ob eine Ausnahme vorliegt. Davon hat sie die Eltern ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu informieren. Auf schriftliches Verlangen der Eltern hat die Bezirksverwaltungsbehörde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
(8) Über eine Information sowie einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 7 ist die Gemeinde, in der das Kind den Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.
(9) Der Rechtsträger hat den verpflichtenden Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung an mindestens vier Tagen pro Woche für mindestens 16 bis 20 Stunden festzulegen.
(10) Die Besuchspflicht gilt während des Arbeitsjahres gemäß § 16, ausgenommen sind die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften geregelten schulfreien Tage und Schulferien gemäß § 8 Abs. 3 und 4 Schulzeitgesetz 1985, BGBI. 71, idF BGBl. I Nr. 29/2008, eine allfällige Unbenützbarkeit des Gebäudes sowie die sonstigen im § 8 Abs. 8 leg. cit. angeführten Gründe.
(11) Die Eltern jener Kinder, für die eine Besuchspflicht besteht, haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder der Besuchspflicht nachkommen. Bei Verletzung der Besuchspflicht hat die pädagogische Aufsicht die Eltern schriftlich zur Einhaltung der Besuchspflicht aufzufordern. Wird die Besuchspflicht weiter verletzt, hat die pädagogische Aufsicht die Eltern zu einem Informationsgespräch über Sinn und Rahmenbedingungen der Besuchspflicht vorzuladen. Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig und ist der Kindergartenleitung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt insbesondere bei Urlaub (max. drei Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor.“
„(2) Wer als Elternteil gegen die Besuchspflicht seiner Kinder gemäß § 24 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 Euro zu bestrafen.“
„(13) Die neugefassten § 2 Abs. 1 Z 4, §§ 3, 5 Abs. 1 dritter Satz, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 31 Abs. 1, 3 und 10 sowie § 35 Abs. 10, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2009, treten am 1. September 2009 in Kraft. Die Neueintragung im Inhaltsverzeichnis sowie die neugefassten §§ 24 und 34, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2009, treten am 1. September 2010 in Kraft. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2009 bestehenden Kinderbetreuungseinrichtungen gelten als nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Kinderbetreuung im Burgenland (Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009), LGBl. Nr. 7, als errichtet und in Betrieb genommen; § 19, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2009, ist auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren anzuwenden.
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