Datum der Kundmachung
08.07.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/2009 Stück 25
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. Mai 2009, mit dem das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 geändert wird
Der Landtag hat - teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, - beschlossen:
Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2007, wird wie folgt geändert:
„(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind - sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden - als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(3) Verweise in diesem Gesetz auf Richtlinien sind - sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden - als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(2) Den Elektrizitätsunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
„(1) Die Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzzugangsberechtigten ein Informationsblatt auszuhändigen. Die Allgemeinen Bedingungen sind den Netzzugangsberechtigten auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.“
„(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
„(7) Der Netzbetreiber hat die Änderung der Allgemeinen Bedingungen den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern schriftlich bekannt zu geben und ihnen auf deren Wunsch die geänderten Allgemeinen Bedingungen kostenlos zuzusenden. Solche Änderungen sind nur nach Maßgabe des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und des Konsumentenschutzgesetzes zulässig.
(8) Der Netzbetreiber hat der Netzbenutzerin oder dem Netzbenutzer oder der künftigen Netzbenutzerin oder dem künftigen Netzbenutzer transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Allgemeinen Bedingungen über Anforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.“
„(2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 auszustellende Herkunftsnachweis hat zu enthalten:
„(3) Ziel der Langfristplanung ist es, das Übertragungsnetz (Netzebenen 1 bis 3) hinsichtlich
(4) Der Regelzonenführer hat mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für die im Landesgebiet gelegenen Teile der Regelzone zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und der Ziele gemäß Abs. 3 zu erstellen. Der Planungszeitraum ist vom Regelzonenführer festzulegen, wobei dies transparent und nicht diskriminierend unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten zu erfolgen hat. Der Mindestplanungszeitraum beträgt fünf Jahre. Die Ergebnisse der langfristigen Planung sind der Behörde jeweils zum Ende des ersten Quartals für das abgelaufene Kalenderjahr zur Kenntnis zu bringen. Diese hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über die Planungsergebnisse zu berichten.
(5) Der Regelzonenführer hat bei der Erstellung der langfristigen Planung die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie die Interessen aller Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer zu berücksichtigen.
(6) Alle Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer haben dem Regelzonenführer auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Messwerte und technische, ökonomische sowie sonstige Projektsunterlagen zu geplanten Leitungsanlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen, sofern diese Auswirkungen auf die Leitungskapazitäten des Übertragungsnetzes haben. Der Regelzonenführer kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind.
(7) Die Bereitstellung der Primärregelleistung hat mittels einer vom Regelzonenführer, oder einer oder einem von ihm Beauftragten, regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung zu erfolgen. Die Höhe der jeweils auszuschreibenden bereitzustellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebs (UCTE) zu entsprechen.
(8) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen, indem er alle Erzeuger, die technisch geeignete Erzeugungsanlagen betreiben, zur Teilnahme an der Ausschreibung einlädt. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Das Recht zur Teilnahme am Präqualifikationsverfahren oder an der Ausschreibung kann durch Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind in Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen sind.
(9) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.
(10) Der Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufender Ausschreibung die gemäß Abs. 8 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten. “
„(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kundinnen und Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Energie-Control Kommission vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form (zB Internet) zu veröffentlichen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Stromhändlern oder sonstigen Lieferanten und Kundinnen und Kunden haben zumindest zu enthalten:
(3) Die Stromhändler und sonstigen Lieferanten haben ihre Kundinnen und Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrags über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist der Kundin oder dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch eine Vermittlerin oder einen Vermittler angebahnt wird. Der Kundin oder dem Kunden sind anlässlich des Vertragsabschlusses die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kostenlos auszufolgen. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen ist der Kundin oder dem Kunden vor Abschluss des Vertrags der Inhalt dieses Informationsblattes mitzuteilen und sind das Informationsblatt und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen spätestens mit der Vertragsbestätigung zu übermitteln.
(4) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden zählt und die im Land Burgenland tätig sind, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, im Landesgebiet zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif jene Interessentinnen und Interessenten, die nach dem standardisierten Haushaltsprofil versorgt werden und die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).
(5) Der Allgemeine Tarif für die Versorgung in letzter Instanz hat sich am Tarif des jeweiligen Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten für Haushaltskundinnen oder Haushaltskunden zu orientieren, wobei der erhöhte Verwaltungsaufwand angemessen berücksichtigt werden kann. Stromhändler und sonstige Lieferanten sind, insoweit nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass die Haushaltskundin oder der Haushaltskunde ihren oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt, im Falle des Abs. 4 berechtigt, die Belieferung von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe abhängig zu machen. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen.
(6) Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Grundversorgung aus wichtigem Grund durch Kündigung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen. Davon unberührt bleibt das Recht des Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten, seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie zB Missachtung mehrmaliger Mahnungen, so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert.“
„(4) Erzeuger haben einen Rechtsanspruch auf Errichtung und Betrieb von Direktleitungen.
(5) Betreiberinnen oder Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind verpflichtet:
(6) Betreiberinnen oder Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks), die an die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 ElWOG angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
(7) Betreiberinnen oder Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.
(8) Betreiberinnen oder Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im laufenden Kalenderjahr erbrachten Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.
(9) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Abs. 8 vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Abs. 8 erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.“
(1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anlage IV ElWOG ist die Behörde ermächtigt, Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme mit Verordnung festzulegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen, zu bestehen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in Anlage IV ElWOG zu berücksichtigen sind.
(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 der KWK-Richtlinie festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte angemessen zu berücksichtigen.
§ 60
Benennung
(1) Die Behörde hat auf der Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Energie-Control GmbH unverzüglich mitzuteilen.
(2) Ist kein Wirkungsgrad-Referenzwert gemäß § 59 Abs. 1 mit Verordnung festgelegt, sind der Benennung die gemäß Artikel 4 der KWK-Richtlinie festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu Grunde zu legen.“
„(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer gegen die Bestimmung des § 40 Abs. 5 Bgld. ElWG 2006 oder der § 24 Abs. 1 oder § 31 Abs. 2 ElWOG verstößt.“
„(1) Die Behörde hat bis spätestens 30. Juni jeden Jahres dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
„(4) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
„(17) Der Regelzonenführer ist verpflichtet, binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2009 das Gleichbehandlungsprogramm der Behörde vorzulegen.
(18) Unternehmen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des ElWG 1999 elektrische Energie auf einem Betriebsgelände (§ 7 Z 25 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998) verteilten, gelten als Endverbraucher, wenn die Voraussetzungen des § 7 Z 26 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, ausgenommen das Erfordernis des eigenen Netzes, vorliegen.“
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