Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung
LGBL_BU_20090702_50Burgenländische Stare-Vertreibungs-VerordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.07.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/2009 Stück 24
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Juni 2009, mit der gemeinsame Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenkulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden (Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung)
Auf Grund des § 6 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 47/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/2008, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Durch diese Verordnung werden abweichende Bestimmungen von Art. 5 der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. 04. 1979 S. 1, für den Star (Sturnus vulgaris) in Entsprechung des Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG erlassen.
Gemeinsame Maßnahmen bei Gefährdung von Weinbaukulturen
§ 2. Zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen können folgende gemeinsame Maßnahmen im Bereich der jeweiligen Weinbauflächen eines Gemeindegebiets angeordnet werden:
Anordnung der gemeinsamen Maßnahmen
§ 3. (1) Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des § 2 können frühestens ab dem 10. Juli 2009, jedoch längstens bis 31. Oktober 2009 von der Gemeinde angeordnet werden.
(2) Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des § 2 in dem in Abs. 1 genannten Zeitraum sind jedoch nur unter folgenden Umständen anzuordnen:
(3) Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des § 2 sind von der Gemeinde anzuordnen. Die Gemeinde hat dabei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 und 2 vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß § 2 Z 1 bis 3 heranzuziehen sind.
Vollziehung
§ 4. (1) Die Maßnahmen sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen.
(2) Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 beauftragten Personen haben über das örtliche Stareaufkommen und die aus diesem Grund gesetzten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen.
Kontrolle
§ 5. (1) Die angeordneten gemeinsamen Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde bei Beginn der Durchführung von der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 sind von den beauftragten Personen wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.
(3) Die Gemeinde hat anhand der nach Abs. 2 abgegebenen Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die angeordneten Maßnahmen den Vorgaben des § 3 Abs. 2 entsprechen und deren Einstellung für den Fall der Möglichkeit des Einsatzes einer gelinderen Maßnahme zu veranlassen.
(4) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen nach entsprechender Aufforderung vorzulegen.
Kostenverrechnung
§ 6. Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003 anteilsmäßig und unter Bedachtnahme auf allfällige von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder von sonstigen Nutzungsberechtigten getroffenen Einnetzungsmaßnahmen vorschreiben.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der gemeinsame Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenkulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden, LGBl. Nr. 65/2008, außer Kraft.
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