Datum der Kundmachung
10.06.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/2009 Stück 21
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. April 2009, mit dem das Bgld.
Familienförderungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2007, wird wie folgt geändert:
Förderungsvoraussetzungen
(1) Eine Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 darf nur gewährt werden, wenn
(2) Eine Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 darf nur gewährt werden, wenn das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen die oberste Einkommensgrenze gemäß § 8 Abs. 2 nicht übersteigt.
(3) Eine Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 darf nur gewährt werden, wenn die Förderungsvoraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 hinsichtlich des Kindes, für das die Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 beantragt wird, erfüllt ist.
(4) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt:
(5) In besonderen Härtefällen kann von einzelnen Förderungsvoraussetzungen abgesehen sowie über eine geringfügige Überschreitung der Einkommensgrenzen hinweggesehen werden.“
„§ 8d
Kinderbetreuungsförderung
(1) Für Kinder, die
(2) Die Kinderbetreuungsförderung beläuft sich auf die Höhe jenes Tarifs, der jeweils zu Beginn des Arbeitsjahres im Sinne des § 16 Abs. 1 des Burgenländischen Kinderbildungs- und - betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 4, vom Rechtsträger der Kinderbetreuungseinrichtung für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung festgesetzt ist (Elternbeitrag), höchstens jedoch auf den sich aus der folgenden Staffelung ergebenden Betrag:
Anmeldung für Wochenstunden Förderungsbetrag pro Monat
20 bis 30 30 Euro
30 bis 40 40 Euro
über 40 45 Euro
(3) Im Fall des Besuchs einer Kinderkrippengruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Burgenländischen Kinderbildungs- und - betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 4, erhöhen sich die sich aus Abs. 2 ergebenden Höchstbeträge pro Monat für Kinder bis zum vollendeten 36. Lebensmonat auf den jeweils doppelten Betrag.
(4) Die Förderungsbeträge gemäß Abs. 2 können für jeden Monat, für den das Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne des Abs. 1 angemeldet ist und für den ein Elternbeitrag zu leisten ist, jedoch maximal für 11 Monate pro Arbeitsjahr im Sinne des Abs. 2 gewährt werden.
(5) Die Kinderbetreuungsförderung kann nur für das jeweils laufende Arbeitsjahr im Sinne des Abs. 2 beantragt werden. Die Antragstellung hat während des jeweils laufenden Arbeitsjahres zu erfolgen.
(6) Die Kinderbetreuungsförderung wird in zwei Teilbeträgen pro Arbeitsjahr im Sinne des Abs. 2 - jeweils für die Zeiträume September bis Jänner sowie Februar bis August - ausbezahlt.“
„(5) Für eine Förderung gemäß § 8a gilt der Durchschnitt der Nettoeinkommen der Familie in den letzten drei Monaten vor Antragstellung als Einkommen.“
„(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Verordnungsweg unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Entwicklung und die zur Verfügung stehenden Mittel eine Anpassung der Förderungsbeträge gemäß den §§ 8 und 8a bis 8c vorzunehmen.“
„(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Verordnungsweg unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Mittel eine jährliche Anpassung der Förderungsbeträge gemäß § 8d jeweils zum 1. September in dem Maß vorzunehmen, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index im vorhergehenden Kalenderjahr ergibt.“
„(5) Die Neufassung des § 2 Abs. 1 Z 5, der §§ 6, 7, 8d, 9 Abs. 5 bis 7 und des § 20 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2009 tritt am 1. September 2009 in Kraft.“
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