Datum der Kundmachung
10.06.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/2009 Stück 21
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. April 2009, mit dem das Bgld.
Gemeindeverbandsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bgld. Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. Nr. 20/1987, wird wie folgt geändert:
§ 27
Organe
Die Organe des Standesamtsverbandes und des Staatsbürgerschaftsverbandes sind
§ 28
Obfrau, Obmann
(1) Obfrau oder Obmann des Verbandes ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verband seinen Sitz hat.
(2) Hat der Verband seinen Sitz außerhalb der verbandsangehörigen Gemeinden, ist die Obfrau oder der Obmann des Verbandes von der Verbandsversammlung zu wählen.
(3) Der Obfrau oder dem Obmann obliegen alle Verbandsaufgaben, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.
(4) Bei Verhinderung oder Befangenheit der Obfrau oder des Obmannes sind deren oder dessen Aufgaben durch die Person zu besorgen, die sie oder ihn als Bürgermeisterin oder als Bürgermeister vertritt.
§ 29
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus der Obfrau oder dem Obmann als Vorsitzende oder Vorsitzender und den übrigen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Die Vertretung eines Mitglieds der Verbandsversammlung erfolgt durch jene Person, die es als Bürgermeisterin oder als Bürgermeister vertritt.
(2) Ist ein Mitglied der Verbandsversammlung verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, hat es selbst für seine Vertretung zu sorgen.
(3) Der Verbandsversammlung obliegt:
§ 30
Kostenaufteilung
Die Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach dem Verhältnis der bei der jeweils letzten Volkszählung ermittelten Einwohnerzahl dieser Gemeinden aufzuteilen.“
„(3) Der 6. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2009 tritt rückwirkend mit 31. Dezember 1986 in Kraft. Abweichend vom § 28 Abs. 2 und 4 gilt vom 31. Dezember 1986 bis 30. Juni 1997 jener Bürgermeister als zum Obmann des Gemeindeverbandes ´Standesamtsverband Bocksdorf in Stegersbach´ gewählt, der zum Obmann des nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der jeweils geltenden Fassung, gebildeten Gemeindeverbandes dieser Gemeinden gewählt wurde; dies gilt sinngemäß auch für seine Vertretung.“
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