Einstufungsverordnung zum Burgenländischen Pflegegeldgesetz, Änderung
LGBL_BU_20090527_39Einstufungsverordnung zum Burgenländischen Pflegegeldgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.05.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/2009 Stück 18
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Mai 2009, mit der die Einstufungsverordnung zum Burgenländischen Pflegegeldgesetz geändert wird
Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Burgenländischen Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 58/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28 /2009, wird verordnet:
Die Einstufungsverordnung zum Burgenländischen Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 34/1999, wird wie folgt geändert:
„(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwands ist von folgenden - auf einen Tag bezogenen - Richtwerten auszugehen:
An- und Auskleiden: 2 x 20 Minuten
Reinigung bei inkontinenten Patienten: 4 x 10 Minuten
Entleerung und Reinigung des Leibstuhls: 4 x 5 Minuten
Einnahme von Medikamenten (auch bei Sondenverabreichung): 6
Minuten
Anus-praeter-Pflege: 15 Minuten
Kanülen- oder Sondenpflege: 10 Minuten
Katheter-Pflege: 10 Minuten
Einläufe: 30 Minuten
Mobilitätshilfe im engeren Sinn: 30 Minuten
(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende - auf einen Tag bezogene - zeitliche Mindestwerte festgelegt:
Tägliche Körperpflege: 2 x 25 Minuten
Zubereitung von Mahlzeiten (auch bei Sondennahrung): 1 Stunde Einnehmen von Mahlzeiten (auch bei Sondenernährung): 1 Stunde
Verrichtung der Notdurft: 4 x 15 Minuten
Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.“
„(5) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfs gemäß Abs. 1 bis 4 sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 des Burgenländischen Pflegegeldgesetzes zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:
(6) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfs gemäß Abs. 1 bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (§ 4 Abs. 5 und 6 des Burgenländischen Pflegegeldgesetzes) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert von 25 Stunden zu berücksichtigen.“
„(4) Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 7 Z 3 des Burgenländischen Pflegegeldgesetzes ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.“
„(2) Die Änderung des § 1 Abs. 3 und 4 und des § 6 sowie die Anfügung des § 1 Abs. 5 und 6 und des § 2 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 39/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
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