Datum der Kundmachung
22.04.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/2009 Stück 15
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. April 2009 über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Feldschutzorgane
Aufgrund des § 8 Abs. 3 des Feldschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird verordnet:
Dienstausweis
§ 1. Der Dienstausweis für Feldschutzorgane ist nach dem in der Anlage enthaltenen Muster auszustellen.
Dienstabzeichen
§ 2. Das Dienstabzeichen besteht aus Tombak, ist von länglicher runder Form, 8 cm hoch und 6 cm breit; in der Mitte befindet sich das burgenländische Landeswappen, darüber die Aufschrift „Burgenland“ und darunter die Aufschrift „Feldschutz“.
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