Datum der Kundmachung
17.04.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/2009 Stück 14
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. März 2009, mit der die Form der Flächenwidmungspläne geregelt wird (Planzeichenverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008)
Auf Grund des § 12 Abs. 4 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/2007, wird verordnet:
Digitaler Flächenwidmungsplan
§ 1. (1) Flächenwidmungspläne (§§ 12 ff des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes) sind digital zu erstellen. Die Flächenwidmungspläne sind ausschließlich auf Grundlage der vom Amt der Burgenländischen Landesregierung zur Verfügung gestellten Digitalen Katastralmappe (DKM) für das gesamte Gemeindegebiet herzustellen.
(2) Flächenwidmungspläne sind ausschließlich in digitaler Form der Landesregierung gemäß § 18 Abs. 5 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Im rechtswirksamen Digitalen Flächenwidmungsplan dürfen nur Änderungen, die im Rahmen eines gemäß § 18a oder § 19 Burgenländisches Raumplanungsgesetz durchgeführten Änderungsverfahrens getätigt wurden, vorgenommen werden. Darstellungen, denen Verordnungen gemäß § 20 Abs. 2 Burgenländisches Raumplanungsgesetz zugrunde liegen, sind in den digitalen Datensatz einzuarbeiten. Bei jeder Änderung des Flächenwidmungsplanes ist die Darstellung der Kenntlichmachungen gemäß § 13 Abs. 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz auf den aktuellen Stand zu bringen.
(4) Für die Darstellung der Flächenwidmungen im Flächenwidmungsplan sind die in der Anlage enthaltenen Planzeichen zu verwenden.
(5) Bei zukünftigen, bei In-Kraft-Treten der Verordnung, LGBl. Nr. 33/2009, nicht absehbaren Maßnahmen in Grünflächen, für die eine entsprechende Flächenwidmungsplanänderung erforderlich ist, können neue Planzeichen entwickelt werden, wenn
(6) Die genehmigte Ausfertigung des Digitalen Flächenwidmungsplanes ist jener digitale Datensatz, welcher der Gemeinde inklusive der vollständigen Dokumentationsdatei, die auch die Genehmigungsdaten enthält, von der Burgenländischen Landesregierung zusammen mit dem Genehmigungsbescheid zugestellt wird. Dies ist der rechtswirksame Digitale Flächenwidmungsplan der Gemeinde. In ihm dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.
Änderungen des Flächenwidmungsplanes
§ 2. (1) Änderungen des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 18a und des § 19 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Kenntlichmachungen im Sinne des § 13 Abs. 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, in der jeweils geltenden Fassung, sind ausschließlich digital vorzunehmen. Für die Bearbeitung einer Änderung des Digitalen Flächenwidmungsplanes ist ausschließlich der genehmigte Datensatz der dieser Änderung vorangegangenen genehmigten Fassung des Flächenwidmungsplanes zu verwenden.
(2) Die einzelnen Änderungsfälle sind in den Erläuterungen zu dokumentieren und zu begründen. Den Erläuterungen ist eine grafische Darstellung der jeweiligen Änderungen anzuschließen.
(3) Jede Änderung des Digitalen Flächenwidmungsplanes samt den dazugehörigen Erläuterungen ist auf einem neuen Datenträger mit dem gesamten Digitalen Flächenwidmungsplan einer Gemeinde der Landesregierung vorzulegen.
In-Kraft-Treten
§ 3. (1) Mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung, LGBl. Nr. 33/2009, tritt die Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. Nr. 105/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2002, außer Kraft.
(2) Für jene Gemeinden, deren Flächenwidmungspläne zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht auf den Digitalen Flächenwidmungsplan umgestellt wurden, ist bis zur digitalen Umstellung die Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. Nr. 105/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2002, anzuwenden.
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