Datum der Kundmachung
17.04.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/2009 Stück 14
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. März 2009, mit dem das Objektivierungsgesetz geändert wird (6. Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2008, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. bei Besetzung einer Planstelle mit einer oder einem geeigneten Bediensteten einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes oder mit einer oder einem geeigneten Bediensteten einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts, deren Anteile überwiegend im Eigentum des Landes Burgenland stehen, oder“
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