Datum der Kundmachung
16.01.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/2009 Stück 4
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Oktober 2008, mit dem das Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 30/1993, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 72/2005, wird wie folgt geändert:
(1) Das Urlaubsausmaß der Kindergärtnerinnen, Kindergärtner, Sonderkindergärtnerinnen und Sonderkindergärtner sowie der Erzieherinnen und Erzieher in Kindergärten oder Horten (Sonderhorten) beträgt in jedem Kindergartenjahr einschließlich der gesetzlichen Beurlaubung (Abs. 2):
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen gelten während der Kindergartenferien als beurlaubt.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die in § 4 genannten Fortbildungsveranstaltungen.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 8/2009 treten in Kraft:
(3) Kindergärtnerinnen, Kindergärtnern, Sonderkindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnern sowie Erzieherinnen und Erziehern in Kindergärten oder Horten (Sonderhorten), die vor dem 1. November 2008 in einem Dienstverhältnis zu einem öffentlichen oder privaten Rechtsträger in einer dieser Verwendungen gestanden sind, gebührt - abweichend von § 3 Abs. 1 Z 1 - ein Urlaubsausmaß von 41 Arbeitstagen.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.