Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009
LGBL_BU_20090116_7Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.01.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/2009 Stück 4
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Oktober 2008 über die Kinderbetreuung im Burgenland (Burgenländisches Kinderbildungs- und - betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009)
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Präambel und Ziele
§ 2 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundsätze
§ 4 Versorgungsauftrag
§ 5 Bedarfserhebung und Entwicklungskonzept
§ 6 Fachberatung für Integration
§ 7 Gemischtsprachige Kinderbetreuungseinrichtungen
Organisation
§ 8 Aufgaben
§ 9 Besuchsrecht gesetzlich anerkannter Kirchen und
Religionsgesellschaften
§ 10 Sprachliche Frühförderung
§ 11 Pädagogisches Konzept
§ 12 Organisationsform
§ 13 Gruppengröße
§ 14 Personaleinsatz
§ 15 Betreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter
§ 16 Arbeitsjahr und Ferien
§ 17 Öffnungszeiten
§ 18 Leitung
§ 19 Örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung
§ 20 Errichtung, Stilllegung und Auflassung
§ 21 Inbetriebnahme
§ 22 Sonderformen und Pilotprojekte
Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung
§ 23 Aufnahme und Widerruf der Aufnahme
§ 24 Aufenthaltsdauer
§ 25 Aufsichtspflicht, Meldepflicht und ärztliche Untersuchung
§ 26 Elternabende
§ 27 Mitwirkung und Pflichten der Eltern
§ 28 Hospitieren und Praktizieren
Aufsicht
§ 29 Aufsichtsbehörde und Befugnisse
§ 30 Pädagogische Aufsicht
Finanzierung
§ 31 Beiträge des Landes
§ 32 Fortbildung
Schlussbestimmungen
§ 33 Eigener Wirkungsbereich
§ 34 Strafbestimmungen
§ 35 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Präambel und Ziele
§ 1. (1) Das Land Burgenland bekennt sich zur
qualitätsvollen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege für alle Kinder, die im Burgenland leben. Jede Kinderbetreuung nach diesem Gesetz hat unter Beachtung anerkannter Erziehungsgrundsätze dem Wohl des Kindes zu dienen.
(2) Ziele dieses Gesetzes sind daher:
(3) Zur Erreichung der Ziele dieses Landesgesetzes dienen auch die Bestimmungen des Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetzes über die Betreuung von Minderjährigen unter 16 Jahren für einen Teil des Tages durch Tagesmütter oder Tagesväter (Tagesbetreuung).
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Landesgesetzes gelten als:
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern
(3) Im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung ist die Führung der Bezeichnungen „Kinderkrippe“, „Kindergarten“ oder „Hort“ alleine oder in Verbindung mit anderen Begriffen nur für Kinderbetreuungseinrichtungen der jeweiligen Organisationsform im Sinne dieses Landesgesetzes zulässig.
Grundsätze
§ 3. (1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls.
(2) In Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf gemeinsam mit Kindern ohne erhöhten Förderbedarf (Integration).
(3) Die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung ist freiwillig.
(4) Kinderbetreuungseinrichtungen sind grundsätzlich ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Sprache und des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich. Bei Kinderbetreuungseinrichtungen privater Rechtsträger kann die Zugänglichkeit auf Kinder der Angehörigen eines bestimmten Betriebs beschränkt und von der Leistung eines Beitrags abhängig gemacht werden.
(5) Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern zum Rechtsträger sind privatrechtlicher Natur.
(6) Der Rechtsträger kann einen höchstens kostendeckenden Beitrag einheben, wobei der Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung nicht der Erzielung eines Gewinns dienen darf.
Versorgungsauftrag
§ 4. (1) Die Gemeinden haben mit Unterstützung des Landes bedarfsgerecht dafür Sorge zu tragen, dass flächendeckend für jedes Kind innerhalb ihres Gemeindegebiets oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) ein Kinderbetreuungsplatz in einer Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf. Dabei ist insbesondere auf die Berufstätigkeit der Eltern Bedacht zu nehmen.
(2) Als Teil des bedarfsgerechten Platzangebots haben die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen, die länger als bis 13 Uhr offen gehalten werden, ein Mittagessen für die Kinder anzubieten.
Bedarfserhebung und Entwicklungskonzept
§ 5. (1) Die Gemeinden haben jährlich bis spätestens 31. Jänner des laufenden Arbeitsjahres gemäß § 16, ausgehend vom Bestand an Kinderbetreuungsplätzen, die für Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zur Verfügung stehen, den zukünftigen Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen für den Zeitraum der jeweils folgenden drei Jahre zu erheben. Auf Basis des zukünftigen Bedarfs ist jährlich bis zum 15. Februar des laufenden Arbeitsjahres gemäß § 16 ein Entwicklungskonzept festzulegen. Das Entwicklungskonzept ist dem Land zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind jedenfalls
(2) Für das Entwicklungskonzept gelten folgende Grundsätze:
Fachberatung für Integration
§ 6. (1) Das Land hat in Abstimmung mit dem jeweiligen Rechtsträger die für die Integration in Kinderbetreuungseinrichtungen erforderliche Fachberatung sicherzustellen.
(2) Der Fachberatung obliegen folgende Aufgaben:
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 kann sich das Land geeigneter Dritter, wie mobile heilpädagogische Beratungs- und Betreuungsdienste, welche die emotionale, geistige und sprachliche Entwicklung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf sowie deren Motorik und Wahrnehmung unterstützen, bedienen. Hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben ist zwischen dem Land und dem geeigneten Dritten eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zu treffen.
(4) Geeignete Dritte gemäß Abs. 3 haben die Aufgabe, zur Ergänzung und Vertiefung der Arbeit Kinder, die eine Kinderbetreuungseinrichtung, insbesondere Integrationsgruppen, besuchen, zu betreuen und individuell zu fördern oder für die geeignete Förderung, jedenfalls durch heilpädagogische Betreuung, Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte bei der Betreuung durch Mitarbeit in der Gruppe und Beratung, Einflussnahme auf das soziale Klima unter den Kindern in der Gruppe zur gegenseitigen Akzeptanz sowie Beratung der Eltern in der Betreuung und Förderung der Kinder zu sorgen. Darüber hinaus können Kinder mit erhöhtem Förderbedarf einbezogen werden, die - aus welchen Gründen immer - keine Aufnahme in einer Kinderbetreuungseinrichtung gefunden haben.
(5) Geeignete Dritte gemäß Abs. 3 unterliegen der Kontrolle der Landesregierung. Die Kontrolle ist dahingehend auszuüben, dass die Leistungen gesetzeskonform, fachgerecht, wirtschaftlich und zweckmäßig erbracht werden. Hinsichtlich der Erbringung von Leistungen nach Abs. 4 umfasst die Kontrolle auch die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen.
(6) Der Rechtsträger kann je nach den örtlichen Gegebenheiten pädiatrische und psychologische Untersuchungen oder Beratungen und nötigenfalls Therapien für die in der Kinderbetreuungseinrichtung aufgenommenen Kinder ermöglichen. Die Vornahme derartiger Maßnahmen darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit einem von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organ und nicht gegen den Willen der Eltern erfolgen.
Gemischtsprachige Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 7. (1) In nachstehenden Gemeinden des Burgenlandes und deren Ortsverwaltungsteilen mit kroatischer, ungarischer oder gemischter Bevölkerung, in denen eine Kinderbetreuungseinrichtung errichtet ist, ist die jeweilige Volksgruppensprache (Kroatisch oder Ungarisch) zusätzlich zur deutschen Sprache in der Kinderbetreuungseinrichtung, und zwar
Hornstein, Klingenbach, Oslip, Siegendorf, Steinbrunn, Trausdorf an der Wulka, Wulkaprodersdorf, Zagersdorf und Zillingtal;
Güttenbach, Hackerberg, Heiligenbrunn (im Ortsverwaltungsteil Reinersdorf), Heugraben, Kukmirn (im Ortsverwaltungsteil Eisenhüttl), Neuberg im Burgenland und Stinatz;
Frankenau-Unterpullendorf, Großwarasdorf, Kaisersdorf, Nikitsch und Weingraben;
Markt Neuhodis (im Ortsverwaltungsteil Althodis), Rotenturm an der Pinka (im Ortsverwaltungsteil Spitzzicken), Schachendorf, Schandorf und Weiden bei Rechnitz;
Rotenturm an der Pinka (im Ortsverwaltungsteil Siget in der Wart), Oberwart und Unterwart.
(2) Die kroatische und ungarische Volksgruppensprache kann zusätzlich zum Deutschen auch in Kinderbetreuungseinrichtungen von Gemeinden (Ortsverwaltungsteilen) des Burgenlandes geführt werden, die nicht unter Abs. 1 fallen, wenn dies mindestens 25 vH der Eltern bei der Anmeldung ihrer Kinder in der Kinderbetreuungseinrichtung in einer solchen Gemeinde (einem solchen Ortsverwaltungsteil) verlangen.
(3) Ein Kind kann jedoch nur mit Willen seiner Eltern verhalten werden, die betreffende Volksgruppensprache in der Kinderbetreuungseinrichtung zu gebrauchen.
(4) Soweit in Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen, nicht zumindest eine pädagogische Fachkraft beschäftigt ist, die auch über die erforderlichen Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt, oder sonstige Gründe es erfordern, hat das Land - sofern dies nicht durch eine andere Gebietskörperschaft erfolgt - sowohl in Kinderbetreuungseinrichtungen öffentlicher Rechtsträger, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen, als auch in Kinderbetreuungseinrichtungen privater Rechtsträger, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, für die Beistellung einer pädagogischen Fachkraft zu sorgen, die neben den Erfordernissen gemäß § 14 Abs. 2 erster und zweiter Satz nachweislich auch über Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt.
(5) Sowohl der öffentliche Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen, als auch der private Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, hat zumindest eine pädagogische Fachkraft zu bestellen, die nachweislich auch über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt.
(6) Sofern einer Bestellung nach Abs. 5 besonders berücksichtigungswürdige Gründe - insbesondere bei Mangel an geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern oder bei bestehenden Dienstverhältnissen mit anderen pädagogischen Fachkräften - entgegenstehen, ist Abs. 4 anzuwenden. Diesfalls hat eine bestellte pädagogische Fachkraft den Nachweis über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beistellung einer pädagogischen Fachkraft zu erbringen.
(7) Ist eine Beistellung einer pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 4 bis 6 nicht möglich, hat der Rechtsträger in Abstimmung mit der pädagogischen Aufsicht gemäß § 30 vorübergehend eine Helferin oder einen Helfer einzusetzen, die oder der neben den Erfordernissen gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz nachweislich auch über Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt. Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung diesbezügliche nähere Bestimmungen.
(8) Wird der Nachweis der bestellten pädagogischen Fachkraft über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache nicht innerhalb des Zeitraums gemäß Abs. 6 erbracht, hat sowohl der öffentliche Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen, als auch der private Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, nach Ablauf dieser zwei Jahre die forthin entstehenden Kosten für die erforderliche Beistellung der pädagogischen Fachkraft zu tragen.
(9) Der Gebrauch der in Betracht kommenden Volksgruppensprache hat bei Vorliegen der in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen im erforderlichen Ausmaß, mindestens jedoch zwölf Stunden in der Woche zu erfolgen. Soweit nicht zwingende organisatorische Gründe entgegenstehen, ist für die Betreuung in der Volksgruppensprache tunlichst an jedem Tag, an dem die Kinderbetreuungseinrichtung geöffnet ist, eine Stunde zu verwenden. Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung die näheren Vorschriften über Art und Ausmaß der Verwendung der in Betracht kommenden Volksgruppensprache und die näheren Voraussetzungen für die Einstellung der in Abs. 4 genannten pädagogischen Fachkräfte.
Organisation
Aufgaben
§ 8. (1) Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Aufgabe,
(2) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Bildungsangebote altersgemäßen Lernformen entsprechen und die Sozialisation der Kinder in einer Gruppe sichergestellt ist.
(3) Die Aufgaben sind wahrzunehmen, indem
(4) Kinderkrippengruppen haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die emotionale, soziale, kognitive, sprachliche und motorische Entwicklung besonders Bedacht zu nehmen und den Kindern in altersgemäßer Weise Werte zu vermitteln.
(5) Kindergartengruppen haben über Abs. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Kinder auf den Schuleintritt vorzubereiten. Dabei ist mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, zusammenzuarbeiten. In alterserweiterten Kindergartengruppen sind hinsichtlich der Kinder unter drei Jahren die Aufgaben der Kinderkrippe und hinsichtlich der Kinder im volksschulpflichtigen Alter die Aufgaben des Horts zu erfüllen.
(6) Hortgruppen haben über Abs. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Erziehung der Kinder durch die Schule zu unterstützen und zu ergänzen. Die pädagogischen Fachkräfte haben mit den Lehrkräften der Kinder zusammenzuarbeiten. Dabei sind Möglichkeiten und Hilfen zur Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung aktueller Lerntechniken zu bieten und Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu schaffen.
(7) Integrationsgruppen haben die Aufgabe Kinder, die in ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung beeinträchtigt sind, nach den im Abs. 1 geltenden Zielsetzungen nach wissenschaftlichen, insbesondere heilpädagogischen und praxisbezogenen Grundsätzen in einer Gruppe mit nicht beeinträchtigten Kindern zu betreuen und zu fördern.
(8) Heilpädagogische Gruppen haben die Aufgaben von Kinderbetreuungseinrichtungen unter Bedachtnahme auf Art und Grad der Beeinträchtigung der Kinder nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Heilpädagogik zu erfüllen.
Besuchsrecht gesetzlich anerkannter Kirchen und
Religionsgesellschaften
§ 9. Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften steht das Besuchsrecht bei den Kindern ihres Bekenntnisses in der Kinderbetreuungseinrichtung zu. Vor jedem Besuch ist das Einvernehmen mit der zuständigen Leitung herzustellen.
Sprachliche Frühförderung
§ 10. (1) Bei der Vorbereitung der Kinder in Kindergartengruppen auf den Schuleintritt ist insbesondere auf den Bereich der sprachlichen Frühförderung Bedacht zu nehmen, um die bestmöglichen Voraussetzungen für den Schulbesuch zu schaffen.
(2) Bei der Sprachstandsfeststellung ist ein geeignetes, wissenschaftlich erprobtes Instrumentarium anzuwenden, welches eine eindeutige Aussage über den allfälligen Bedarf sprachlicher Frühförderung ermöglicht.
(3) Die Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass in den Kindergärten zumindest eine pädagogische Fachkraft den Lehrgang für sprachliche Frühförderung besucht.
Pädagogisches Konzept
§ 11. (1) Jede Kinderbetreuungseinrichtung hat ihre Aufgaben auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts wahrzunehmen, das vom Rechtsträger in Abstimmung mit den pädagogischen Fachkräften nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft und Qualitätsforschung zu erstellen ist.
(2) Das pädagogische Konzept hat Aussagen zur Orientierungs- , Struktur- und Prozessqualität zu enthalten und darf den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen.
(3) Das pädagogische Konzept muss in der Kinderbetreuungseinrichtung aufliegen. Den Eltern und dem von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organ ist auf Verlangen die Einsichtnahme in das pädagogische Konzept zu ermöglichen.
Organisationsform
§ 12. (1) In Kinderbetreuungseinrichtungen werden entweder Kinderkrippen-, Kindergarten-, alterserweiterte Kindergarten- oder Hortgruppen geführt. Die Kombination von Gruppen unterschiedlicher Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen unter einer gemeinsamen Leitung ist zulässig.
(2) Kinderbetreuungseinrichtungen sind ganzjährig zu betreiben und an mindestens fünf Tagen pro Woche offen zu halten.
Gruppengröße
§ 13. (1) In allen Gruppen der Kinderbetreuungseinrichtungen ist eine Mindestanzahl von vier Kindern erforderlich.
(2) In Kinderkrippengruppen dürfen höchstens 15 Kinder aufgenommen werden. Eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl ist nicht zulässig.
(3) In Kindergartengruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eineinhalbfach. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres zulässig, wenn es dazu während des Arbeitsjahres aus nicht dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen kommt.
(4) In Hortgruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres zulässig, wenn es dazu während des Arbeitsjahres aus nicht dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen kommt.
(5) In alterserweiterten Kindergartengruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und schulpflichtige Kinder eineinhalbfach. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres zulässig, wenn es dazu während des Arbeitsjahres aus nicht dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen kommt.
(6) In einer heilpädagogischen Gruppe dürfen höchstens fünf Kinder angemeldet werden. Eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl ist nicht zulässig.
(7) In einer Integrationsgruppe dürfen höchstens drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf angemeldet werden. Die Beurteilung obliegt der Fachberatung für Integration gemäß § 6. Eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl ist nicht zulässig.
Personaleinsatz
§ 14. (1) Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße und die Gruppenzusammensetzung, bei Integrationsgruppen auch auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfs abzustimmen und im pädagogischen Konzept gemäß § 11 darzustellen sowie mit der Landesregierung abzustimmen.
(2) Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, die für die Mitarbeit in der Gruppe erforderlichen Helferinnen oder Helfer, die für die Integration erforderlichen pädagogischen Fachkräfte und das notwendige Hauspersonal zu bestellen. Das Personal muss eigenberechtigt sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. Helferinnen oder Helfer haben einen erfolgreichen Abschluss einer facheinschlägigen Grundausbildung von mindestens 200 Stunden oder die Ausbildung zur Tagesmutter oder zum Tagesvater nachzuweisen. Von der Erfüllung dieser Voraussetzung ist abzusehen, wenn Helferinnen oder Helfer am 5. September 2005 das 45. Lebensjahr vollendet und 15 Jahre in einem Dienstverhältnis als Helferin oder Helfer zugebracht haben.
(3) In allen Kinderbetreuungseinrichtungen ist zumindest eine pädagogische Fachkraft pro Gruppe einzusetzen.
(4) In eingruppigen Kindergärten, in eingruppigen alterserweiterten Kindergärten und in eingruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe, mindestens aber im Beschäftigungsausmaß von 10 Wochenstunden, einzusetzen. In mehrgruppigen Kindergärten, mehrgruppigen alterserweiterten Kindergärten und in mehrgruppigen Horten ist für eine Gruppe zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe, mindestens aber im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden, einzusetzen; für jede weitere Gruppe ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer im Beschäftigungsausmaß von mindestens 10 Wochenstunden einzusetzen.
(5) In Kinderkrippengruppen ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer pro Gruppe einzusetzen. Die Gesamtanzahl des Personals ist mit der pädagogischen Aufsicht gemäß § 30 abzustimmen.
(6) In Integrationsgruppen ist grundsätzlich zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer pro Gruppe einzusetzen; wenn ein entsprechendes Gutachten der Fachberatung der Integration gemäß § 6 vorliegt, ist für die erforderliche Anzahl an Integrationsstunden eine weitere pädagogische Fachkraft einzusetzen.
(7) In Heilpädagogischen Gruppen ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer pro Gruppe einzusetzen.
(8) Der Personaleinsatz gemäß Abs. 3 bis 7 gilt jedenfalls für die im § 17 Abs. 2 festgelegte Öffnungszeit.
(9) Bei Überschreitung der Gruppenhöchstzahl gemäß § 13 Abs. 3 bis 5 ist zusätzlich zu dem in diesen Bestimmungen angegebenen Personal entweder eine Tagesmutter oder ein Tagesvater gemäß § 22a Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2009, oder eine Helferin oder ein Helfer für die Zeit der Überschreitung einzusetzen.
(10) Wird eine Kinderbetreuungseinrichtung mit mehr als drei Gruppen geführt, ist eine weitere pädagogische Fachkraft einzusetzen.
(11) Wird in der Kinderbetreuungseinrichtung Mittagessen verabreicht, ist für diese Zeit eine Helferin oder ein Helfer einzustellen; diese Verpflichtung entfällt, sofern für diese Zeit eine pädagogische Fachkraft oder eine Helferin oder ein Helfer gemäß Abs. 3 bis 6 zur Verfügung steht.
(12) In alterserweiterten Kindergartengruppen und in Hortgruppen kann der Rechtsträger für die Lernzeiten anstatt der pädagogischen Fachkraft eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volks- oder Hauptschulen einsetzen.
(13) Die pädagogische Betreuung der Kinder obliegt der pädagogischen Fachkraft. Außerhalb der Mindestöffnungszeit gemäß § 17 Abs. 2 ist die Helferin oder der Helfer befugt, die Kinder bis zu 60 Minuten ab dem jeweiligen Beginn oder in den 60 Minuten vor dem jeweiligen Ende der Öffnungszeit der Kinderbetreuungseinrichtung zu beaufsichtigen.
(14) Im Falle der Abwesenheit der pädagogischen Fachkraft infolge Krankheit oder sonstiger triftiger Gründe ist die Helferin oder der Helfer auf Anordnung des Rechtsträgers befugt, für einen Zeitraum von höchstens fünf aufeinander folgenden Tagen die pädagogische Betreuung der Kinder in der betreffenden Gruppe zu übernehmen.
Betreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter
§ 15. Wenn eine Kinderbetreuung wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern in den gemäß § 16 Abs. 3 festgelegten Ferien nicht stattfinden kann, so kann für diese Kinder eine Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater gemäß § 22a Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2009, in den Räumen der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgen. Die Tagesmutter oder der Tagesvater hat dabei mit dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung zusammenzuarbeiten.
Arbeitsjahr und Ferien
§ 16. (1) Das Arbeitsjahr ganzjährig geführter Kinderbetreuungseinrichtungen beginnt grundsätzlich jeweils am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres.
(2) Die Kinderbetreuungseinrichtungen sind an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember geschlossen zu halten.
(3) Der Beginn eines Arbeitsjahres, die Hauptferien sowie die Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien sind unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse vom Rechtsträger festzulegen. Überdies kann der Rechtsträger nach Bedarf festlegen, eine Woche zwischen den zwei Schulhalbjahren (Semesterferien) geschlossen zu halten. Die Hauptferien dauern ununterbrochen vier Wochen. Der Rechtsträger darf auch entsprechend dem Bedarf der Eltern längere oder kürzere Hauptferien festsetzen oder von der Festsetzung von Hauptferien absehen.
Öffnungszeiten
§ 17. (1) Die Wochenöffnungszeit muss für Kinderbetreuungseinrichtungen mindestens 20 Stunden betragen.
(2) Die Tagesöffnungszeit von Kinderkrippen- und Kindergartengruppen muss mindestens von 8 Uhr bis 12 Uhr und von Hortgruppen mindestens von 12 Uhr bis 16 Uhr festgesetzt sein. Eine andere, mindestens gleich lange Öffnungszeit ist zulässig.
(3) Ob Gruppen einer Kinderbetreuungseinrichtung länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 geöffnet sind, entscheidet der Rechtsträger auf Grundlage der Bedarfserhebung und des Entwicklungskonzepts der Standortgemeinde (§ 5).
(4) Für jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, die länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 geöffnet hat, darf der Rechtsträger die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeiten für Frühdienst und/oder Spätdienst unterteilen.
(5) Im Übrigen hat der Rechtsträger bei der Festlegung der Öffnungszeiten (einschließlich des Mittagessens) auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen.
Leitung
§ 18. (1) Jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung wird durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich geführt.
(2) Alle Gruppen einer Kinderbetreuungseinrichtung werden durch eine pädagogische Fachkraft gemeinsam geleitet, die vom Rechtsträger bestellt wird. Ihr obliegt die pädagogische und administrative Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung.
Örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung
§ 19. (1) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen.
(2) Die Liegenschaft hat unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so groß zu sein, dass für jeden eingruppigen Kindergarten und Hort mindestens 600 m², für mehrgruppige Kindergärten- und Hortgruppen mindestens 500 m² und für jede Kinderkrippengruppe mindestens 400 m², zur Verfügung stehen. Von der Kindergarten- und Hortliegenschaft dürfen höchstens 30 %, von der Kinderkrippenliegenschaft höchstens 40 % der Grundfläche verbaut werden. In begründeten Ausnahmefällen, beispielsweise in dicht verbautem Siedlungs- oder Ortsgebiet, dürfen auch von der Kindergarten- und Hortliegenschaft höchstens 40 % der Grundfläche verbaut werden. In die Liegenschaft können auch geeignete Grundflächen, die sich in unmittelbarer Nähe zum Gebäude der Kinderbetreuungseinrichtung befinden, miteinbezogen werden.
(3) In jeder Kinderbetreuungseinrichtung sind für jede Gruppe ein Gruppenraum und die erforderlichen Nebenräume einzurichten. Jede Kinderbetreuungseinrichtung ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Bildungsmitteln sowie mit einer geeigneten Außenspielfläche auszustatten. Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Gruppenraum ein Kreuz sowie das Bundes- und Landeswappen und in jeder Kinderbetreuungseinrichtung ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung das Nähere über die bauliche Gestaltung, die Größe, die Belichtung, die Lüftung, die Beheizung und die Einrichtung der Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften zu regeln.
(5) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, dürfen inner- und außerhalb der Öffnungszeit für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung, insbesondere nach den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Die Verwendung für andere Zwecke innerhalb der Öffnungszeit bedarf der Zustimmung des Rechtsträgers und der pädagogischen Aufsicht gemäß § 30; die Verwendung für andere Zwecke außerhalb der Öffnungszeit bedarf der Zustimmung des Rechtsträgers. Diese Einschränkungen der Mitverwendung gelten jedoch nicht in Katastrophenfällen.
Errichtung, Stilllegung und Auflassung
§ 20. (1) Die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung ist zulässig, wenn
(2) Eine Kinderbetreuungseinrichtung kann stillgelegt werden, wenn die Kinderzahl soweit zurückgeht, dass dem Rechtsträger der Weiterbetrieb wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Sie ist stillzulegen, wenn
(3) Eine Kinderbetreuungseinrichtung ist aufzulassen, wenn eine der im Abs. 1 festgesetzten Voraussetzungen auf Dauer weggefallen ist. Eine Kinderbetreuungseinrichtung, die über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als fünf Jahren stillgelegt ist, gilt als aufgelassen.
(4) Der Rechtsträger hat seine Absicht, eine Kinderbetreuungseinrichtung zu errichten, stillzulegen oder aufzulassen oder nach einer Stilllegung den Betrieb wieder aufzunehmen, der Landesregierung spätestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat eine Begründung der vorgesehenen Maßnahme und eine darauf Bezug nehmende Stellungnahme der Standortgemeinde zu enthalten. Der Errichtungsanzeige sind Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 anzuschließen.
(5) Die Landesregierung hat die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der ordnungsgemäß erstatteten Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung nicht vorliegen. Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 1 kann die Landesregierung Nachsicht erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Führung der Kinderbetreuungseinrichtung zu erwarten sind.
(6) Kommt der Rechtsträger seiner Verpflichtung zur Stilllegung oder Auflassung der Kinderbetreuungseinrichtung nicht unverzüglich nach, hat die Landesregierung die Stilllegung oder Auflassung mit Bescheid zu verfügen.
Inbetriebnahme
§ 21. (1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften dürfen für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - nur verwendet werden, wenn eine Bewilligung der Landesregierung zur Inbetriebnahme vorliegt.
(2) Die Herstellung sowie jede bauliche Umgestaltung eines Kinderbetreuungseinrichtungsgebäudes bedarf - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bau- und Einrichtungsvorschriften eingehalten werden.
(3) Ergibt sich nach Aufnahme des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen gegen die Verwendung der Gebäude, einzelner Räume oder sonstiger Liegenschaften Bedenken nach diesem Landesgesetz bestehen, ist die Vorschreibung zusätzlicher erforderlicher Auflagen zulässig. Die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen ist auch zulässig, wenn in einem bestehenden Kindergarten eine alterserweiterte Gruppe errichtet wird.
Sonderformen und Pilotprojekte
§ 22. (1) Zur Erprobung neuer Formen der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen im Pflichtschulalter dürfen mit Bewilligung der Landesregierung Sonderformen und Pilotprojekte durchgeführt werden.
(2) Die Bewilligung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sonderform oder des Pilotprojekts schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Projektbeschreibung einschließlich eines pädagogischen Konzepts anzuschließen, aus der die Ausgangssituation, die Verantwortlichen, das Ziel, der Ablauf, die Arbeitsweise und die Dauer des Projekts hervorgehen.
(3) Die Bewilligung ist - allenfalls unter Bedingungen und Auflagen - befristet zu erteilen, wenn die allgemeinen, räumlichen, hygienischen, personellen und pädagogischen Erfordernisse, die Erfordernisse der Sicherheit und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Führung der Sonderform oder des Pilotprojekts gegeben sind und keine Gründe vorliegen, die das Wohl der Kinder gefährden.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor, ist diese aufzuheben. Werden Umstände bekannt, die eine Gefährdung der Kinder befürchten lassen, hat die Landesregierung die sofortige Schließung der Einrichtung zu veranlassen.
(5) Die Landesregierung kann aber an Stelle der Aufhebung der Bewilligung mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen für die Durchführung der Sonderform oder des Pilotprojekts vorschreiben, soweit dadurch die festgestellten Aufhebungsgründe entfallen.
Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung
Aufnahme und Widerruf der Aufnahme
§ 23. (1) Für die Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern beim Rechtsträger erforderlich, wobei der Rechtsträger in einer schriftlichen Vereinbarung gegenseitige Rechte und Pflichten festlegen kann. Es dürfen nur Kinder nach Maßgabe des vorhandenen Raums aufgenommen werden, wobei für ein Kind mindestens 2 m² Bodenfläche des Gruppenraums zu rechnen sind. Können nicht alle für den Besuch in der Kindergartengruppe angemeldeten Kinder aufgenommen werden, sind in erster Linie jene Kinder aufzunehmen, die im Gebiet, für das die Kinderbetreuungseinrichtung eingerichtet ist, ihren Hauptwohnsitz haben und die altersmäßig dem Schuleintritt am nächsten sind.
(2) Bei der ersten Anmeldung des Kindes für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung ist der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Kindes durch ärztliche Bescheinigung zu erbringen.
(3) Der Rechtsträger darf die Aufnahme eines Kindes nur widerrufen, wenn
(4) Im Übrigen kann der Rechtsträger unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes über Kinderbetreuungseinrichtungen für den Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung nähere Bestimmungen in einer Kinderbetreuungseinrichtungsordnung treffen. Die Kinderbetreuungseinrichtungsordnung ist den Eltern bei der Anmeldung der Kinder für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung zur Kenntnis zu bringen. Die Eltern sind verpflichtet sich gemäß der Kinderbetreuungseinrichtungsordnung zu verhalten.
Aufenthaltsdauer
§ 24. (1) Der Rechtsträger hat mit den Eltern zu vereinbaren, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung verbringt.
(2) Die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung hat für jedes Kind Aufzeichnungen über die An- und Abwesenheit in der oder von der Kinderbetreuungseinrichtung zu führen.
Aufsichtspflicht, Meldepflicht und ärztliche Untersuchung
§ 25. (1) Dem Personal einer Kinderbetreuungseinrichtung obliegt neben den ihm sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes in der Kinderbetreuungseinrichtung. Sie endet bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder an Personen, die von den Eltern zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurden; bei schulpflichtigen Kindern endet die Aufsichtspflicht nach Verlassen der Kinderbetreuungseinrichtung.
(2) Die in bewilligten Kinderbetreuungseinrichtungen, Sonderformen und Pilotprojekten tätigen pädagogischen Fachkräfte haben in Absprache mit dem Rechtsträger dem Jugendwohlfahrtsträger den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die in diesen Einrichtungen betreut werden, unverzüglich zu melden.
(3) Der Rechtsträger hat für den Zeitraum des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung sicherzustellen, dass die Kinder einmal im Jahr ärztlich untersucht werden.
Elternabende
§ 26. (1) Jede gruppenführende pädagogische Fachkraft hat mindestens zweimal im Jahr Elternabende durchzuführen, die zumindest zwei Wochen vorher den Eltern angekündigt und dem Rechtsträger mitgeteilt werden müssen. Der erste Elternabend ist innerhalb der ersten vier Wochen des Arbeitsjahres durchzuführen.
(2) Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammenzuarbeiten und die bei der Aufnahme des Kindes festgelegten Pflichten einzuhalten.
(3) Wenn sich die Mehrheit der anwesenden Eltern dafür entscheidet, ist am Elternabend ein Elternbeirat einzusetzen. Dabei wählen die Eltern aus ihrer Mitte drei Vertreter in den Elternbeirat. Dieser wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. Für jedes Elternbeiratsmitglied kann auch eine Stellvertretung gewählt werden.
(4) Die Organe des Elternbeirats können der pädagogischen Fachkraft Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen. Diese hat das Vorbringen zu prüfen und mit den Organen des Elternbeirats zu besprechen und anschließend den Rechtsträger zu informieren.
Mitwirkung und Pflichten der Eltern
§ 27. (1) Die Eltern können, soweit sie dazu bereit sind, von der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft als Begleitpersonen (zB bei Ausflügen) eingesetzt werden.
(2) Die Eltern haben für eine entsprechende Körperpflege und Kleidung ihrer Kinder Sorge zu tragen.
Hospitieren und Praktizieren
§ 28. Der Rechtsträger einer Kinderbetreuungseinrichtung hat Schülerinnen oder Schülern über Antrag der Direktion der betreffenden Anstalt das Hospitieren und Praktizieren zu gestatten, wenn dadurch eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebs nicht zu befürchten ist.
Aufsicht
Aufsichtsbehörde und Befugnisse
§ 29. (1) Der Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung unterliegt einer behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte ist die Landesregierung.
(2) Die Aufsichtsbehörde über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte hat die Aufsicht in rechtlicher und pädagogischer Hinsicht dahingehend auszuüben, dass die Rechtsträger die ihnen nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erfüllen und die gesetzlichen Anforderungen einhalten.
(3) Die Rechtsträger sind verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde die Aufsicht zu ermöglichen. Insbesondere ist ihnen der Kontakt mit den Minderjährigen und der Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung zu gewähren sowie die Beobachtung des Betriebs und die Einsicht in die Aufzeichnungen über den Betrieb zu ermöglichen, sodass sie sich insbesondere vom Wohl der Kinder überzeugen können.
(4) Die Rechtsträger haben der Landesregierung über Aufforderung die für statistische Zwecke über das Kinderbetreuungswesen notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Pädagogische Aufsicht
§ 30. (1) Die Landesregierung hat für die Ausübung der Aufsicht über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte in pädagogischer Hinsicht entsprechend qualifizierte Organe mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen.
(2) Die Aufsicht setzt sich aus folgenden Organen zusammen:
(3) Die Aufsicht gemäß Abs. 2 Z 1 erstreckt sich auf:
(4) Zur Unterstützung der Aufsicht gemäß Abs. 1 in Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder auch in der kroatischen oder ungarischen Sprache betreut werden, hat die Landesregierung je eine Fachberaterin oder einen Fachberater für diese Volksgruppensprachen zu bestellen.
Finanzierung
Beiträge des Landes
§ 31. (1) Das Land hat über Antrag der Rechtsträger einen Beitrag zum Personalaufwand einer Kinderbetreuungseinrichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten.
(2) Private Rechtsträger haben Anspruch auf einen Landesbeitrag, wenn
(3) Beim Landesbeitrag ist von jenem Beitrag auszugehen, der dem 14-fachen des monatlichen Entgelts für einen Landesvertragsbediensteten des Entlohnungsschemas IL, Entlohnungsgruppe I 2b 1, Entlohnungsstufe 14, entspricht. Von diesem Beitrag wird für jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung bei einer Mindestöffnungszeit von 20 Stunden pro Woche folgender Prozentsatz gewährt:
(4) Der Landesbeitrag erhöht sich für jede weitere Stunde der Öffnungszeiten der jeweiligen Gruppe um 2,5 % des Ausgangsbeitrags gemäß Abs. 3. Die Anzahl der weiteren Stunden ist jedoch mit höchstens 60 Stunden Öffnungszeit pro Woche begrenzt.
(5) Der Landesbeitrag erhöht sich um je 10 % des Ausgangsbeitrags pro Gruppe gemäß Abs. 3 für Kinderkrippengruppen und Kindergartengruppen, in denen mindestens drei Kinder aufgenommen werden, die ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde des Burgenlandes begründet haben, als jener, in der sich die Kinderbetreuungseinrichtung befindet. Im Übrigen steht es den Rechtsträgern frei mit diesen Gemeinden eine Vereinbarung über die Kostentragung des jeweiligen anteiligen restlichen Aufwands dieser Kinderbetreuungseinrichtung zu treffen.
(6) Der Landesbeitrag erhöht sich um je 2 % des Ausgangsbeitrags gemäß Abs. 3 für Hortgruppen pro Stunde, wenn eine weitere lernbezogene Stunde pro zusätzlichen Tag zu Abs. 3 Z 5 durch eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volks- oder Hauptschulen stattfindet.
(7) Der Landesbeitrag erhöht sich um je 1 % des Ausgangsbeitrags gemäß Abs. 3 für alterserweiterte Gruppen pro Stunde, wenn mindestens dreimal, jedoch höchstens fünfmal, wöchentlich eine lernbezogene Stunde pro Tag durch eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volks- oder Hauptschulen stattfindet.
(8) Der Landesbeitrag erhöht sich um je 2 % des Ausgangsbeitrags gemäß Abs. 3 für jede Wochenstunde für Gruppen in denen folgende Maßnahmen angeboten oder folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
(9) Die Gesamtsumme des jeweiligen Landesbeitrags darf insgesamt 60 % der tatsächlichen Kosten pro Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung nicht überschreiten. Bei Kinderkrippengruppen gemäß Abs. 3 Z 1 darf die Gesamtsumme des Landesbeitrags 80 %, bei Kinderkrippengruppen und Kindergartengruppen gemäß Abs. 5 70 % der tatsächlichen Kosten der jeweiligen Gruppe nicht überschreiten.
(10) Diese Landesbeiträge gebühren nur dann, wenn der Rechtsträger allen Voraussetzungen dieses Gesetzes entspricht. Sie sind in annähernd gleichen Teilbeträgen jeweils zum 1. April und 1. November des laufenden Kalenderjahres zu akontieren. Stichtag für die Feststellung der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen ist jeweils der 15. Oktober des Vorjahres. Wird eine Kinderbetreuungseinrichtung oder eine weitere Gruppe erst nach diesem Tag in Betrieb genommen, gilt der Tag der Inbetriebnahme als Stichtag. Die endgültige Abrechnung der Landesbeiträge erfolgt mit dem ersten Teilbetrag des Folgejahres.
(11) Das Land kann den Rechtsträgern oder Dritten, die für die Rechtsträger Kinderbetreuungseinrichtungen herstellen, zu den Kosten des Bau- und Einrichtungsaufwands der Kinderbetreuungseinrichtungen Beiträge unter Berücksichtigung der Art und Größe der Kinderbetreuungseinrichtungen und der finanziellen Leistungskraft der Rechtsträger bis zu einem im jeweiligen Landesvoranschlag festgesetzten Ausmaß gewähren.
Fortbildung
§ 32. Das Land fördert die Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte, der Helferinnen oder Helfer und der Integrationskräfte für Kinderbetreuungseinrichtungen. Zu diesem Zweck sind Fortbildungsveranstaltungen, besonders in den Bereichen der Erziehungswissenschaften, Kinderpsychologie und Didaktik, im erforderlichen Ausmaß anzubieten.
Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
§ 33. Die in diesem Landesgesetz festgelegten Aufgaben der Gemeinden sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
Strafbestimmungen
§ 34. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen,
In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 35. (1) Das Burgenländische Kinderbildungs- und - betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, tritt mit Ausnahme der § 2 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 5, § 31 Abs. 3 Z 4 und 5, § 31 Abs. 6 und 7 mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten das Kindergartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2007, und das Tagesheimstättengesetz, LGBl. Nr. 53/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2007, außer Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 5, § 31 Abs. 3 Z 4 und 5, § 31 Abs. 6 und 7 des Burgenländischen Kinderbildungs- und - betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, bestehenden Kinderkrippen, Kindergärten, Horte gelten als nach den Bestimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und - betreuungsgesetzes 2009 errichtet und in Betrieb genommen.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, bestehenden Tagesheimstätten gelten als nach den Bestimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 errichtet und in Betrieb genommen und werden bis 1. September 2009 als alterserweiterte Kindergartengruppen im Sinne §§ 1 und 5 Tagesheimstättengesetz, LGBl. Nr. 53/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2007, geführt.
(5) Sofern personelle oder bauliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Eintrittsalters für Kindergärten auf zweieinhalb Jahre erforderlich und bis spätestens 1. Jänner 2012 umzusetzen sind, noch nicht vorliegen, sind Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Bestehen eines Kinderkrippenplatzes in der jeweiligen Gemeinde in die Kinderkrippe aufzunehmen. Anderenfalls sind bis zum Vorliegen der personellen oder baulichen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Eintrittsalters für Kindergärten auf zweieinhalb Jahre erforderlich und bis spätestens 1. Jänner 2012 umzusetzen sind, Kinder ab dem dritten Lebensjahr in den Kindergarten aufzunehmen.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen; dies gilt auch für anhängige Verwaltungsstrafverfahren, sofern dies für den Beschuldigten oder die Beschuldigte günstiger ist.
(7) Der Bedarf gemäß § 5 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, ist im Jahr 2009 bis spätestens 1. März zu erheben; das Entwicklungskonzept ist im Jahr 2009 bis spätestens 15. März zu erstellen.
(8) Der Besuch des Lehrgangs für sprachliche Frühförderung von zumindest einer pädagogischen Fachkraft in den Kindergärten gemäß § 10 Abs. 3 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, hat bis spätestens 1. Juli 2010 zu erfolgen.
(9) Das pädagogische Konzept gemäß § 11 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, ist bis spätestens 1. Jänner 2010 zu erstellen.
(10) Helferinnen oder Helfer müssen die facheinschlägige Grundausbildung gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, bis spätestens 1. September 2010 absolviert haben.
(11) Eine zusätzliche Helferin oder ein zusätzlicher Helfer gemäß § 14 Abs. 4 Burgenländisches Kinderbildungs- und - betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, ist bis spätestens 1. September 2009 einzusetzen.
(12) Die Öffnungszeitenregelung des § 17 ist bis spätestens 1. September 2009 umzusetzen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.