Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999, Änderung
LGBL_BU_20090116_12Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.01.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/2009 Stück 4
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Oktober 2008 mit dem das Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999 - Bgld. LHG 1999, LGBl. Nr. 44/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
„5. Abschnitt
§ 19 Überprüfung von Heizungsanlagen
§ 19a Einmalige Inspektion von Heizungsanlagen
§ 19b Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen
§ 20 Überprüfungsorgane für die Überprüfung von
Heizungsanlagen
§ 20a Überprüfungsorgane für die einmalige Inspektion von
Heizungsanlagen
§ 20b Überprüfungsorgane für die wiederkehrende Überprüfung
von Klimaanlagen
§ 21 Berechtigte und Verpflichtete
§ 22 Inanspruchnahme von Liegenschaften, Auskunftspflicht“
„(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist
„(9) Prüfbefunde gemäß § 19a Abs. 6 sind im Prüfbuch bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Heizungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.“
„§ 19a
Einmalige Inspektion von Heizungsanlagen
(1) Heizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die älter als 15 Jahre sind (Typenschild oder gleichwertige Nachweise), sind einer einmaligen Inspektion dahin zu unterziehen, ob eine Überdimensionierung der Feuerungsanlage im Verhältnis zur Heizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt oder ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind. Ausgenommen davon sind Anlagen, für die bereits eine nach Abs. 3 gleichwertige Überprüfung oder Beratung nachweislich stattgefunden hat.
(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer von Heizungsanlagen im Sinne des Abs. 1 ist verpflichtet, die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen durch Überprüfungsorgane gemäß § 20a durchführen zu lassen.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt und Umfang der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen, insbesondere über die zu erhebenden Daten über die Heizungsanlage, die Warmwasserbereitung, die Wärmeverteilung und -abgabe, den Brennstoff- und Energieverbrauch unter Berücksichtigung der Regeln der Technik und die Höhe der Tarife zu erlassen.
(4) Die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen über den Inhalt und die Verwendung bestimmter Formblätter für die Prüfbefunde für die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen im Sinne des Abs. 1 bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW festzulegen. Die Inspektion hat unter Verwendung der in dieser Verordnung festgelegten Formulare zu erfolgen.
(5) Ist die Feuerungsanlage im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes um mehr als 50 % überdimensioniert und besteht kein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, liegt ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vor oder sind sonstige Mängel vorhanden, sind der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Anlage Ratschläge für Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben.
(6) Die Prüfbefunde der einmaligen Inspektion sind von der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Heizungsanlage im Prüfbuch zumindest bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Feuerungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen
§ 19b. (1) Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind von der Eigentümerin oder vom Eigentümer alle drei Jahre einer wiederkehrenden Überprüfung durch Überprüfungsorgane gemäß § 20b unterziehen zu lassen.
(2) Die wiederkehrende Überprüfung hat zumindest folgende Punkte und eine Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen:
(3) Der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Anlage sind erforderlichenfalls Ratschläge für Verbesserungen oder den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen zu geben.
(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen über den Inhalt der wiederkehrenden Überprüfung im Sinne der Abs. 1 bis 3, den Inhalt und die Verwendung dafür bestimmter Formblätter für die Prüfbefunde und die Höhe der Tarife festzulegen.
(5) Die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen im Sinne der Abs. 1 bis 3 hat unter Verwendung der in einer Verordnung der Landesregierung festgelegten Prüfbefunde zu erfolgen. Prüfbefunde sind bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Klimaanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.“
„(4) Als Nachweis der Kenntnisse im Sinne des Abs. 3 Z 2 gilt auch:
„(4a) Auf das Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
(4b) Wird bei der Prüfung von Ausbildungsnachweisen festgestellt, dass sich die Ausbildung wesentlich von einer Ausbildung nach Abs. 4 unterscheidet, so ist der betreffenden Person die Möglichkeit zu geben, eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 09. 2005 S. 22, abzulegen oder zu absolvieren. Legt die Landesregierung eine Ausgleichsmaßnahme im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG fest, so muss sie zuvor prüfen, ob die von der Bewerberin oder vom Bewerber während ihrer oder seiner Berufspraxis in ihrem oder seinem Herkunftsstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken. Bei der Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme steht der Antragstellerin oder dem Antragsteller, von den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen abgesehen das Wahlrecht zu.“
„§ 20a
Überprüfungsorgane für die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen
(1) Personen, die eine einmalige Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 19a durchführen, müssen qualifizierte und zugelassene Fachpersonen sein. Darüber hinaus müssen sie in unabhängiger Weise entweder als selbständige Unternehmer oder Angestellte von Behörden oder privaten Stellen tätig sein können.
(2) Die Landesregierung hat jene Personen zu Überprüfungsorganen gemäß Abs. 1 zu bestellen, die unter Nachweis der nachfolgend angeführten Kenntnisse oder Voraussetzungen ihre Bestellung beantragen:
(3) § 20 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, § 20 Abs. 4 (Nachweis der Kenntnisse), § 20 Abs. 4a (Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit) und § 20 Abs. 4b (Ausgleichsmaßnahmen durch Ausbildungslehrgänge) gelten sinngemäß.
(4) § 20 Abs. 6 (Verpflichtende Fortbildung), Abs. 7 (Bestätigung mit Prüfnummer, Verzeichnis der Überprüfungsorgane) und Abs. 8 (Widerruf der Prüfbefugnis) gelten sinngemäß.
Überprüfungsorgane für die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen
§ 20b. (1) Personen, die wiederkehrende Überprüfungen von Klimaanlagen gemäß § 19b durchführen, müssen qualifizierte und zugelassene Fachpersonen sein. Sie müssen in unabhängiger Weise entweder als selbständige Unternehmerinnen oder Unternehmer oder Angestellte von Behörden oder privaten Stellen tätig sein können.
(2) Die Landesregierung hat jene Personen auf Antrag zu Überprüfungsorganen gemäß Abs. 1 zu bestellen, die nachweisen können, dass sie nach bundesrechtlichen Vorschriften (Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 68/2008) zur Überprüfung von Klimaanlagen befugt sind. Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Bestellung eine Prüfnummer zuzuteilen, die bei Überprüfungen nach diesem Gesetz anzugeben ist.
(3) Die Art der Nachweise des Inhalts und des Umfangs der Qualifikation und die Anerkennung dieser Nachweise richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften (Gewerbeordnung 1994).
(4) § 20 Abs. 7 (Bestätigung mit Prüfnummer, Verzeichnis der Überprüfungsorgane) und Abs. 8 (Widerruf der Prüfbefugnis) gelten sinngemäß.“
„(1) Die Landesregierung ist zuständig
„(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 3, 6, 11, 12, 13, 13a, 13b, 14 lit. a und 16 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 22 Euro bis 2 200 Euro zu bestrafen.“
„(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 4, 10, 14 lit. b, 14 lit. c und 15 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 5 100 Euro zu bestrafen.“
„(6) Die am 1. Jänner 2009 in Verwendung stehenden Heizungsanlagen im Sinne des § 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2009, die älter als 15 Jahre sind, sind innerhalb von zwei Jahren ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2009 einer einmaligen Inspektion gemäß § 19a dieses Gesetzes zu unterziehen.
(7) Die am 1. Jänner 2009 in Verwendung stehenden Klimaanlagen im Sinne des § 19b sind innerhalb von zwei Jahren ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2009 einer erstmaligen Überprüfung gemäß § 19b dieses Gesetzes zu unterziehen.“
„(6) Die Änderung des Titels, die Neufassung des Eintrags zum
(7) Die Einfügung der §§ 19a, 19b, 20a und 20b tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
„(2) Das Gesetz LGBl. Nr. 12/2009 wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. 07. 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG unterzogen (Notifikationsnummer 2008/0276/A).“
Aufgrund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 und 4 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/2008, wird verordnet:
§ 1
Für die Gemeinde Zurndorf wird die Neuwahl des Bürgermeisters ausgeschrieben.
§ 2
(1) Als Wahltag wird der 19. April 2009 festgelegt.
(2) Als Tag der engeren Wahl wird der 10. Mai 2009 bestimmt.
§ 3
Stichtag für die Neuwahl des Bürgermeisters ist der 20. Jänner 2009.
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