Datum der Kundmachung
13.01.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/2009 Stück 3
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2008, mit der Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten der Gemeinden erlassen werden
Gemäß § 80 Abs. 2 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2008, wird verordnet:
Veranlagungen
Veranlagungskategorien
§ 1. Die Richtlinien dieses Abschnitts gelten für folgende Veranlagungskategorien:
Veranlagungen zur Kassenhaltung
§ 2. (1) Veranlagungen zur Kassenhaltung sind ausschließlich in Anlageformen des § 1 Z 1 bis 4 in Euro zulässig.
(2) Für Veranlagungen zur Kassenhaltung gelten folgende Grundsätze:
Andere Veranlagungen
§ 3. Veranlagungen, die nicht zur Kassenhaltung dienen, sind in den Anlageformen des § 1 Z 1 bis 5 in Euro unter Einhaltung folgender Grundsätze zulässig:
Derivative Finanzinstrumente
Arten derivativer Finanzinstrumente
§ 4. (1) Die Gemeinde kann nach Maßgabe dieses Abschnitts folgende derivative Finanzinstrumente abschließen:
(2) Der Verkauf einer Devisenoption oder einer Swaption ist zum Zweck der Glattstellung einer bestehenden Kaufposition zulässig.
Konnexität derivativer Finanzinstrumente
§ 5. (1) Ein derivatives Finanzinstrument darf nur als Absicherungsgeschäft zum Zweck der Gestaltung und Kontrolle von Zinsänderungs-, Währungs- und anderen Marktrisiken eines aufgenommenen Darlehens abgeschlossen werden.
(2) Die Nominalbeträge und eine Währung müssen sowohl beim Grundgeschäft als auch beim Derivativgeschäft identisch sein und das Derivativgeschäft darf keinen höheren Nominalbetrag als das Grundgeschäft oder die Summe der Grundgeschäfte umfassen.
(3) Die Laufzeit des Derivativgeschäfts darf jene des Grundgeschäfts nicht übersteigen. Das Derivativgeschäft hat spätestens mit dem Ende der Laufzeit des Grundgeschäfts zu enden.
Finanzierungen
§ 6. Das Gesamtnominale aller Fremdwährungsfinanzierungen darf 10 % des Gesamtnominales aller Finanzierungen der Gemeinde selbst nicht übersteigen. Die Vereinbarung der Endfälligkeit ist nicht zulässig.
Gemeinsame Bestimmungen
Beratungspflicht
§ 7.(1) Die Gemeinde darf Veranlagungen in den Kategorien des § 1 Z 4 und 5 sowie Finanzinstrumente in den Kategorien des § 4 Z 2 bis 6 nur nach Beratung und Betreuung durch eine vom anbietenden Rechtsträger verschiedene Wertpapierfirma, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder ein Kreditinstitut, welches in einem Mitgliedstaat der EU zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zugelassen ist, durchführen bzw. einsetzen. Die Gemeinde hat von diesem Unternehmen ein Gutachten darüber einzuholen, ob das angebotene Finanzinstrument als Absicherungsgeschäft gemäß § 5 geeignet bzw. dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
(2) Veranlagungen in den Anlageformen gemäß § 1 Z 4 und 5 sowie Fremdwährungsfinanzierungen und der Einsatz von Finanzinstrumenten nach § 4 Z 2 bis 6 dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn die Bewertung und Risikokontrolle während der gesamten Vertragslaufzeit des jeweiligen Finanzgeschäfts sichergestellt ist.
(3) Das beratende bzw. betreuende Unternehmen darf mit dem anbietenden Rechtsträger der Veranlagung bzw. des Finanzinstruments gesellschaftsrechtlich nicht verbunden sein.
Rechtsträger
§ 8. Natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, zwischen denen ein Kontrollverhältnis, eine Abhängigkeit oder eine Rechtsbeziehung gemäß des § 27 Abs. 4 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, besteht, gelten im Sinne dieser Verordnung als ein einzelner Rechtsträger.
Geltungsbereich
§ 9. Die Richtlinien dieser Verordnung gelten nicht für Veranlagungen, Finanzinstrumente und Finanzierungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchgeführt bzw. abgeschlossen wurden.
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