Datum der Kundmachung
12.01.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/2009 Stück 2
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2008, mit der der Landeskrankenanstaltenplan 2008 (LAKAP 2008) erlassen wird
Gemäß § 14 Abs. 1 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2005, wird verordnet:
Anwendungsbereich und Ziele
§ 1. (1) Der Landeskrankenanstaltenplan 2008 (LAKAP 2008) gilt für Fondskrankenanstalten und verfolgt neben den Zielen des § 14 Abs. 1 Bgld. KAG 2000 insbesondere nachstehende Ziele:
(2) Der LAKAP 2008 ist für die Rechtsträger der Krankenanstalten verbindlich.
Standorte
§ 2. Die Standorte der Krankenanstalten im Burgenland werden nach Versorgungsregionen wie folgt festgelegt:
Organisation der Krankenanstalten
§ 3. Die Krankenanstalten sind organisatorisch grundsätzlich in Abteilungen und Institute gegliedert. Weitere Organisationsformen können nach Maßgabe der Anlage A insbesondere eingerichtet sein als Departments, Fachschwerpunkte, Tageskliniken sowie Ambulanzen.
Leitung
§ 4. (1) Die Leitung von Krankenanstalten eines Rechtsträgers obliegt einer kollegialen oder einer monokratischen Führung gemäß § 19 Bgld. KAG 2000. Die Betrauung mit der ärztlichen Leitung der Krankenanstalt durch den Rechtsträger bedarf nach Befassung des Landessanitätsrates im Sinne von § 48 Abs. 4 Bgld. KAG 2000 der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Der Rechtsträger von Krankenanstalten kann aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit gleichartige Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten mehrerer Krankenanstalten in einem räumlichen Naheverhältnis mit Genehmigung der Landesregierung unter einer gemeinsamen Leitung zusammenlegen.
Leistungsumfang und Fächerstruktur der Krankenanstalten
§ 5. (1) Die Krankenanstalten haben die medizinische Grundversorgung sicher zu stellen. Diese besteht aus Abteilungen für
(2) Darüber hinaus können an den Krankenanstalten weitere Fachabteilungen und reduzierte Organisationsformen (zB Departments, Fachschwerpunkte, Tageskliniken) sowie Institute, Ambulanzen oder Referenzzentren gemäß den Definitionen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) bzw. des Regionalen Strukturplans Burgenland (RSG) vorgesehen werden, wobei die Qualitätskriterien des ÖSG bzw. des RSG zu beachten sind.
(3) Der Leistungsumfang, die Fächerstruktur und die Gesamtbettenrichtzahl je Krankenanstalt sind in Anlage B festgelegt. Ein Abweichen von der Gesamtbettenrichtzahl ist aus besonderen Gründen nach Anhörung der Gesundheitsplattform des Burgenländischen Gesundheitsfonds mit Zustimmung der Landesregierung zulässig.
Kooperationen
§ 6. Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben den Leistungsumfang ihrer Krankenanstalten (§ 5) im Sinne einer bestmöglichen regionalen Versorgung aufeinander abzustimmen. Zu diesem Zweck sollen auch Kooperationen zwischen verschiedenen Rechtsträgern eingegangen werden. Diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Genehmigung der Landesregierung.
Anstaltsordnungen
§ 7. Näheres über Organisation und Betrieb der einzelnen Krankenanstalten ist vom Rechtsträger durch eine gemäß § 15 Bgld. KAG 2000 zu erstellende Anstaltsordnung zu regeln.
Medizinisch-technische Großgeräte
§ 8. (1) Die Ausstattung der Krankenanstalten mit medizinisch-technischen Großgeräten wird auf Basis des ÖSG in Anlage C festgelegt und ist im RSG darauf Bedacht zu nehmen.
(2) Unter Berücksichtigung gesundheitspolitischer und aktueller medizinischer Erkenntnisse sind Änderungen der Großgeräteausstattung einer Krankenanstalt nach Anhörung der Gesundheitsplattform des Burgenländischen Gesundheitsfonds mit Zustimmung der Landesregierung zulässig.
Personal
§ 9. Die Rechtsträger haben dafür zu sorgen, dass die Krankenanstalten in Bezug auf den Leistungsumfang gemäß § 5 mit dem erforderlichen medizinischen, pflegerischen, technischen, medizinisch-technischen Personal und dem erforderlichen Verwaltungspersonal ausgestattet sind.
Anlage A nicht darstellbar
Anlage B
Bestehender und vorgesehener Leistungsumfang, Fächerstruktur undGesamtbettenrichtzahl
A.ö. Ladislaus Batthyany-Strattmann Krankenhaus Kittsee
Gesamtbettenrichtzahl 130
Geplant:
Interdisziplinäre Aufnahmestation
A.ö. Krankenhaus Oberpullendorf
Gesamtbettenrichtzahl 180
Geplant:
Gesamtbettenrichtzahl 425
Geplant:
A.ö. Krankenhaus Güssing
Gesamtbettenrichtzahl 140
KH der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt
Gesamtbettenrichtzahl 470
Geplant:
Anlage C
Medizinisch-technische Großgeräte
A.ö. Ladislaus Batthyany-Strattmann Krankenhaus Kittsee
Anzahl
Computertomographie (CT) 1
A.ö. Krankenhaus Oberpullendorf
Computertomographie (CT) 1
A.ö. Krankenhaus Oberwart
Computertomographie (CT) 1
Magnetresonanz-Tomographie (MR) 1
A.ö. Krankenhaus Güssing
Computertomographie (CT) 1
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt
Computertomographie (CT) 1
Magnetresonanz-Tomographie (MR) 1
Emissions-Computer-Tomographie (ECT) 1
Coronarangiographie (COR) mit DSA 11
1…… Kombinationsgerät DSA/COR
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