Datum der Kundmachung
28.11.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 86/2008 Stück 43
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 2. Oktober 2008, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, LGBl. Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:
„(2a) Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubs gegen Entfall der Bezüge zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 95 LBDG 1997 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.
(2b) An die Stelle des Betrags von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.“
„(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15a LBDG 1997 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 für jene Monate, die dem Monat folgen, in dem die Beamtin oder der Beamte das 62. Lebensjahr vollendet, 0,14 Prozentpunkte pro Monat.“
„(4) Für das Kalenderjahr 2008 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2
(1) § 7 Abs. 2a gilt für ab 1. Jänner 2009 neu angetretene Karenzurlaube nach § 95 LBDG 1997.
(2) Erfolgt eine Ruhestandsversetzung nach § 15a vor dem 1. Jänner 2011, so beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von § 8 Abs. 2 und 2a 0,14 Prozentpunkte pro Monat.
(3) Die § 8 Abs. 2a, § 24 Abs. 4 und 11 und § 107d Abs. 2 gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2008 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz haben.“
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2008 treten in Kraft:
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