Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, Änderung
LGBL_BU_20081128_85Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.11.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 85/2008 Stück 43
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 2. Oktober 2008, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2008, wird wie folgt geändert:
„(6) Wird eine Kündigung oder eine Entlassung aufgehoben, gebühren der Beamtin oder dem Beamten die Monatsbezüge und Sonderzahlungen für die Dauer des aufgelösten Dienstverhältnisses unter Einrechnung dessen, was sie oder er durch anderweitige Verwendung erworben hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraums hat die Anrechnung zu unterbleiben.“
„§ 12d
(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 96b LBDG 1997 gebührt der Beamtin oder dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das
(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical nach § 96b LBDG 1997 gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht - abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung - kein Anspruch auf Nebengebühren und Verwendungsabgeltungen.
(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Monatsbezug während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das der jeweiligen tatsächlichen Wochendienstzeit entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(4) Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teils der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 14 dieses Gesetzes bzw. § 45 LBPG 2002 durch Abzug von den Bezügen bzw. Ruhebezügen der Beamtin oder des Beamten hereinzubringen. Gegen eine solche Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Bezügen oder Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG zu vollstrecken. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Landesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Lehrerinnen und Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
„(4) Der Überstundenzuschlag beträgt
„(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 34 Abs. 2 Z 5 Bgld. MVKG oder nach § 63 Abs. 3 LBDG 1997, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 51 Abs. 2 oder 6 LBDG 1997 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
(9) Der Zuschlag nach Abs. 4 Z 2 gebührt nicht, wenn bei gleitender Dienstzeit die Wochendienstzeit innerhalb des Kalendervierteljahres im Durchschnitt nicht überschritten wird.“
„(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 34 Abs. 2 Z 5 Bgld. MVKG und nach § 63 Abs. 3 LBDG 1997 beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25 % und ab der neunten Stunde 50 %.“
„(5) § 19 Abs. 7 bis 9 ist anzuwenden.“
„§ 30
Fahrtkostenzuschuss
(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
(2) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1,15 Euro pro Kilometer der kürzesten einfachen Wegstrecke nach Abs. 1 Z 1 und darf jenen Betrag nicht übersteigen, der für eine Wegstrecke nach Abs. 1 Z 1 von 80 km gebührt.
(3) Für die Ermittlung der Kilometerzahl ist die Wegstrecke im Sinne des Abs. 1 Z 1 - mit Ausnahme einer Wegstrecke von weniger als elf Kilometern - auf volle Kilometer kaufmännisch zu runden.
(4) Der Betrag nach Abs. 2 ändert sich um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. Der geänderte Betrag ist nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(5) Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 17 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraums, für den die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den §§ 74 und 90 hat.
(6) Die Beamtin oder der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(7) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
(8) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.“
in der Gehaltsstufe
in der Verwendungsgruppe
E
D
C
B
A
Euro
1
1.166,40
1.217,60
1.269,00
1.423,10
1.777,00
2
1.180,50
1.240,70
1.299,90
1.461,60
3
1.194,80
1.263,90
1.330,50
1.500,10
4
1.208,80
1.287,10
1.361,60
1.538,50
5
1.222,80
1.310,30
1.392,30
1.577,50
6
1.236,90
1.333,10
1.423,10
1.618,60
7
1.251,30
1.356,30
1.453,90
1.661,00
8
1.265,30
1.379,40
1.484,60
in der Gehaltsstufe
in der Verwendungsgruppe
P1
P2
P3
P4
P5
Euro
1
1.269,00
1.243,50
1.217,60
1.191,80
1.166,40
2
1.299,90
1.269,00
1.240,70
1.210,30
1.180,50
3
1.330,50
1.294,70
1.263,90
1.228,10
1.194,80
4
1.361,60
1.320,40
1.287,10
1.246,00
1.208,80
5
1.392,30
1.346,20
1.310,30
1.263,90
1.222,80
6
1.423,10
1.372,00
1.333,10
1.281,90
1.236,90
7
1.453,90
1.397,20
1.356,30
1.299,90
1.251,30
8
1.484,60
1.423,10
1.379,40
1.317,90
1.265,30
9
1.515,40
1.448,90
1.402,70
1.335,70
1.279,30
10
1.546,40
1.474,50
1.425,80
1.353,90
1.293,60
11
1.577,50
1.500,10
1.448,90
1.372,00
1.307,60
12
1.610,30
1.525,90
1.471,90
1.389,80
1.322,00
13
1.643,90
1.551,70
1.494,80
1.407,90
1.335,70
14
1.679,10
1.577,50
1.518,00
1.425,80
1.350,10
15
1.604,70
1.541,50
1.443,90
1.364,20
16
1.632,70
1.564,50
1.461,60
1.378,40
17
1.688,00
1.628,90
1.479,70
1.392,30
18
in der Gehalts
-stufe
in der Dienstklasse
IV
V
VI
VII
VIII
IX
Euro
1
2.520,4
0
3.059,6
0
4.113,2
0
5.838,8
0
2
2.146,3
0
2.595,0
0
3.157,6
0
4.328,2
0
6.162,9
0
3
1.698,5
0
2.221,4
0
2.669,6
0
3.255,1
0
4.542,7
0
6.486,8
0
4
1.772,2
0
2.295,6
0
2.767,5
0
3.469,7
0
4.866,7
0
6.811,5
0
5
1.847,1
0
2.370,6
0
2.865,2
0
3.684,2
0
5.190,5
0
7.135,4
0
6
1.921,8
0
2.445,5
0
2.962,3
0
3.899,0
0
5.514,6
0
7.459,3
0
7
1.996,6
0
2.520,4
0
3.059,6
0
4.113,2
0
5.838,8
0
8
2.071,7
0
2.595,0
0
3.157,6
0
4.328,2
0
6.162,9
0
9
2.146,3
0
2.669,6
0
3.255,1
0
4.542,7
0
in der Gehaltsstufe
in der Verwendungsgruppe
L 3
L 2b 1
L 2a 1
L 2a 2
L 1
Euro
1
1.384,60
1.528,30
1.660,20
1.775,40
2
1.406,50
1.555,20
1.710,30
1.829,30
1.988,00
3
1.427,80
1.582,00
1.759,90
1.883,40
2.057,40
4
1.449,80
1.609,70
1.810,90
1.937,20
2.126,10
5
1.471,40
1.639,00
1.860,90
1.991,10
2.226,10
6
1.505,70
1.717,60
1.962,90
2.099,60
2.393,70
7
1.558,40
1.797,90
2.068,30
2.231,20
2.562,00
8
1.613,40
1.879,80
2.173,40
2.362,70
2.730,00
9
1.672,20
1.961,60
2.294,90
2.515,10
2.897,70
10
1.733,80
2.042,70
2.416,40
2.667,10
3.065,40
11
1.796,30
2.124,20
2.538,20
2.819,30
3.233,40
12
1.859,20
2.237,10
2.659,40
2.971,70
3.401,30
13
1.921,70
2.349,30
2.781,70
3.123,70
3.569,30
14
1.984,50
2.462,00
2.902,90
3.276,10
3.737,30
15
2.071,70
2.574,40
3.024,50
3.428,20
3.905,30
16
2.158,70
2.674,60
3.131,30
3.563,70
4.073,20
17
2.245,80
2.778,70
3.243,50
3.705,00
4.241,80
18
in der Dienstzulagengruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehaltsstufe 14
2 bis 9
10 bis
13
Euro
I
697,30
745,50
791,50
II
627,70
671,60
712,20
III
557,70
596,80
633,10
IV
487,70
521,90
554,50
V
418,50
447,00
474,70
in der Dienstzulagengruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehaltsstufe 13
1 bis 8
9 bis 12
Euro
I
511,50
546,70
580,40
II
476,50
509,70
540,80
III
392,10
419,90
445,10
IV
349,10
373,60
397,10
V
234,90
250,70
266,00
VI
195,70
209,00
221,80
in der Dienstzulagengruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehaltsstufe 13
1 bis 8
9 bis 12
Euro
I
248,10
271,00
292,00
II
209,30
227,20
242,60
III
174,70
188,90
201,60
IV
145,70
158,40
167,90
V
105,00
113,30
120,80
„(6) Kein Anspruch auf Reisekostenvergütung besteht für solche Dienstreisen und Dienstverrichtungen im Dienstort, für die der Beamtin oder dem Beamten ein den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechendes Dienstfahrzeug (Kraftfahrzeug oder Fahrrad) unentgeltlich zur Verfügung steht.“
„§ 65
Reisezulage
(1) Die Reisezulage besteht aus einer
(2) Bei Schiffs- und Flugreisen gebührt, wenn die Verpflegung im Fahrpreis enthalten ist, ein Drittel der Tagesgebühr.
(3) Wenn die Beamtin oder der Beamte nachweist, dass die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihr oder ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, kann ihr oder ihm ein Zuschuss zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 450 % der Nächtigungsgebühr, gewährt werden. Beheizungszuschläge dürfen hiebei, soweit sie in dem Zuschuss nicht Deckung finden, gesondert in Rechnung gestellt werden.
(4) Grundlage für die Bemessung des Zuschusses nach Abs. 3 ist der im Kostennachweis genannte Rechnungsbetrag abzüglich der Frühstückskosten. Ist die Höhe der Frühstückskosten aus dem Kostennachweis nicht ersichtlich, so ist der Rechnungsbetrag um 15 % der Tagesgebühr zu kürzen.“
„(1) Die Beamtin oder der Beamte erhält für je 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu drei Stunden bleiben unberücksichtigt. Dauert die Dienstreise länger als drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde der Dienstreise ein Zwölftel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als elf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet.
(2) Das Ausmaß der entfallenden Tagesgebühr wird einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt.“
„(2) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr.“
„(2) Sondervertragliche Regelungen, die vorsehen, dass für bestimmte Dienstreisen höhere als die in diesem Gesetz festgelegten Tages- und Nächtigungsgebühren (Zuschläge) bezahlt werden, sind auf Dienstreisen ab 1. Jänner 2009 nicht mehr anzuwenden. Für diese Dienstreisen stehen die in diesem Gesetz geregelten Tages- und Nächtigungsgebühren zu.“
(1) Weist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der am 30. Juni 2008 dem Dienststand angehört hat, aufgrund der Nichterfüllung des Erfordernisses des abgeschlossenen Hochschulstudiums einen Überstellungsverlust auf, der bei Anwendung der Anlage 1 Z 1.1. lit. b LBDG 1997 nicht zum Tragen gekommen wäre, ist seine besoldungsrechtliche Stellung auf ihren oder seinen Antrag entsprechend zu verbessern.
(2) Wird der Antrag bis spätestens 31. Dezember 2009 gestellt, ist die besoldungsrechtliche Stellung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2009 zu verbessern. Wird der Antrag nach Ablauf des 31. Dezember 2009 gestellt, wird die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Monatsersten wirksam, der der Antragstellung folgt.“
„§ 121a
Einmalzahlung
(1) Der Beamtin und dem Beamten des Dienststandes gebührt im Monat Mai 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 175 Euro, wenn sie oder er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Gehalt hat.
(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das die Beamtin oder der Beamte am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Beamtin am 1. Mai 2008 nach § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Beamtin unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbots gegolten hat.“
„(4) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2008 treten in Kraft:
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