Datum der Kundmachung
29.08.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 76/2008 Stück 37
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 3. Juli 2008, mit dem das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 56/2007, wird wie folgt geändert:
„(8) In den Schuljahren 2008/09 und 2009/10 können an öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, die keine Praxisschulen gemäß § 1 Abs. 3 sind, Sprachförderkurse für mindestens acht als außerordentlich aufgenommene Schülerinnen und Schüler (§ 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 28/2008) eingerichtet werden. Sie dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können auch schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Über die Einrichtung von Sprachförderkursen entscheidet nach Maßgabe des hiefür verfügbaren Lehrpersonals der Landesschulrat.“
„(3) Volksschulen sind grundsätzlich als selbständige Volksschulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Volksschulklassen auch als
„(5) Über die Organisationsform gemäß Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 entscheidet nach den örtlichen Verhältnissen die Landesregierung nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).“
„(1) Hauptschulen sind grundsätzlich als selbständige Hauptschulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Hauptschulklassen auch als
„(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).“
„(1) Die Zahl der Schülerinnen oder Schüler in einer Klasse der Hauptschule darf 25 (in einer zweisprachigen Hauptschulklasse 18) nicht übersteigen und soll 20 (in einer zweisprachigen Hauptschulklasse 9) nicht unterschreiten;“
„(1) Polytechnische Schulen sind grundsätzlich als selbständige Polytechnische Schulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Klassen der Polytechnischen Schule auch als
„(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).“
„(6) Der Landesschulrat hat in jedem Unterrichtsjahr zwei Schultage durch Verordnung schulfrei zu erklären; soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, sind hiebei jene Tage zu wählen, die gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 29/2008, für Bundesschulen schulfrei erklärt wurden. Außerdem kann das Klassen- oder Schulforum (der Schulgemeinschaftsausschuss) in jedem Unterrichtsjahr aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zwei Tage, in besonderen Fällen weitere zwei Tage schulfrei erklären. Bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ist hiebei das Einvernehmen mit dem Schulerhalter herzustellen.“
„(4) Die Änderungen des § 38 Abs. 4 und § 47 Abs. 3 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 76/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Die Änderungen der Promulgationsklausel, des § 5 Abs. 8, des § 11 Abs. 3 bis 5, der §§ 15 und 17 Abs. 1 und 2, des § 21 Abs. 1, des § 23 Abs. 1 und 3, des § 48 Abs. 6 sowie der Z 6 des Anhangs C in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 76/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.“
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