Modellstellen- und Einreihungsverordnung - MEV
LGBL_BU_20080731_70Modellstellen- und Einreihungsverordnung - MEVGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 70/2008 Stück 35
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Juli 2008 über die Modellstellen und über die Einreihung der Modellfunktionen und Modellstellen (Modellstellen- und Einreihungsverordnung - MEV)
Auf Grund des § 3i Abs. 4 und 5 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985, LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2008, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeines zu den Modellfunktionen
§ 1. Die Aufgabenbereiche der in § 3h Abs. 1 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 angeführten Vertragsbediensteten werden durch die folgenden Bestimmungen als Modellfunktionen festgelegt. Jede Modellfunktion besteht aus einer Modellstelle oder aus mehreren Modellstellen.
Allgemeines zu den Modellstellen
§ 2. (1) Modellstellen sind abstrakte Stellen.
(2) Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 1 zum Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 angeführten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich in zwei ebenfalls gewichtete Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).
(3) Die Bewertungsaspekte im Sinne der Anlage 1 zum Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in den Anlagen 2 und 3 zum Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 dargestellt.
(4) Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte ergibt den Stellenwert einer Modellstelle.
Einreihungsplan
§ 3. Die Modellfunktionen und die Zuordnung der Modellstellen zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Bewertungsgruppen sind im Einreihungsplan (Anlage 1 zu dieser Verordnung) dargestellt.
Besondere Bestimmungen
zu den einzelnen Modellfunktionen und Modellstellen
Führung III, Führung II und Führung I
§ 4. (1) Die Modellfunktionen Führung III, Führung II und Führung I umfassen fachbezogene Aufgaben direkter Personalführung in einer Vorgesetztenfunktion (Leiterin oder Leiter einer Organisationseinheit). Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus
(2) Die Modellfunktion Führung III besteht aus den folgenden Modellstellen:
Referatsleitung Bezirkshauptmannschaften 2 Referatsleitung Bezirkshauptmannschaften 1 Referatsleitung Amt 2
Referatsleitung Amt 1
Sonstige Verwaltungsleitungen
(3) Die Modellfunktion Führung II besteht aus den folgenden Modellstellen:
Bezirkshauptfrau- oder Bezirkshauptmann-Stellvertretung Sonstige Dienststellenleitungen Abteilungsleitung-Stellvertretung ohne Hauptreferat
Hauptreferatsleitung
Leitung - Bau- und Betriebsdienstleistungszentrum Abteilungsleitung-Stellvertretung mit Hauptreferat
(4) Die Modellfunktion Führung I besteht aus den folgenden Modellstellen:
Stabsstellenleitung
Bezirkshauptfrau oder Bezirkshauptmann
Leitung Generalsekretariat
Abteilungsleitung
(5) Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts in der Anlage 2 festgelegt.
Führungsposition Landesamtsdirektor-Stellvertretung
§ 5. (1) Die Modellfunktion Führungsposition Landesamtsdirektor-Stellvertretung umfasst die mit der Funktion der Landesamtsdirektor-Stellvertreterin oder des Landesamtsdirektor-Stellvertreters verbundenen Führungsaufgaben.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
Führungsposition Landesamtsdirektor-Stellvertretung
(3) Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts in der Anlage 2 festgelegt.
Führungsposition Landesamtsdirektorin
oder Landesamtsdirektor
§ 6. (1) Die Modellfunktion Führungsposition Landesamtsdirektorin oder Landesamtsdirektor umfasst die mit der Funktion der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors verbundenen Führungsaufgaben.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
Führungsposition Landesamtsdirektorin oder Landesamtsdirektor
(3) Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts in der Anlage 2 festgelegt.
Expertin oder Experte
§ 7. (1) Die Modellfunktion Expertin oder Experte umfasst die selbständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von anspruchsvollen, vernetzten, komplexen und häufig auch kontroversiellen Problemstellungen im Rahmen der Führung von Verfahren, der Erledigung erteilter Aufträge und der Durchführung übertragener Projekte. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die fachliche Analyse und Prüfung von Sachverhalten, die Entwicklung von Konzepten und die Vorbereitung und das Treffen von komplexen Entscheidungen, wobei Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) regelmäßig mit umfasst sind. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus
(2) Die Modellfunktion Expertin oder Experte besteht aus den folgenden Modellstellen:
Expertin oder Experte 4
Expertin oder Experte 3
Expertin oder Experte 2
Expertin oder Experte 1
(3) Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts in der Anlage 3 festgelegt.
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
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