Maßnahmen zum Schutz von Weinbaukulturen vor Schädigungen durch Stare
LGBL_BU_20080715_67Maßnahmen zum Schutz von Weinbaukulturen vor Schädigungen durch StareGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.07.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 67/2008 Stück 33
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. Juli 2008, mit der Maßnahmen zum Schutz von Weinbaukulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden
Auf Grund des § 88 Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2008, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Durch diese Verordnung werden abweichende Bestimmungen von Art. 5 der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. 04. 1979 S. 1, für den Star (Sturnus vulgaris) in Entsprechung des Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG erlassen.
§ 2
Maßnahmen bei Gefährdung von Weinbaukulturen
(1) Zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen können, sofern keine andere zufrieden stellende Lösung, wie zB Maßnahmen nach der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung mit der gemeinsame Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenkulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden, LGBl. Nr. 65/2008, ausreichende Wirkung zeitigt, im unmittelbaren Bereich der Weinbaufluren eines Gemeindegebiets in folgenden Gemeinden Abschüsse von Staren zu Vergrämungszwecken angeordnet werden:
Apetlon, Breitenbrunn, Deutschkreutz, Eisenstadt, Gols, Halbturn, Horitschon, Illmitz, Mönchhof, Mörbisch am See, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oggau, Pamhagen, Podersdorf am See, Rust, Schützen am Gebirge, Weiden am See.
(2) Es dürfen nur selektiv einzelne Stare abgeschossen werden, soweit dies zum wirksamen Fernhalten des gesamten Schwarms von den Weinbaukulturen erforderlich ist.
(3) Der Abschuss mit anderen Waffen als Jagdwaffen, insbesondere Sprengstoffe und halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, ist nicht zulässig.
(4) Die Maßnahmen sind zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt.
§ 3
Anordnung der Maßnahmen
(1) Der Abschuss von Staren während der Brut- und Aufzuchtzeit ist verboten. Maßnahmen im Sinne des § 2 können von der Gemeinde in den Jahren 2008 und 2009 jeweils frühestens ab dem 15. Juli, längstens bis 31. Oktober, angeordnet werden.
(2) Die Gemeinde kann mit den Maßnahmen beauftragen
(3) Die Beauftragung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
§ 4
Vollziehung
Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 beauftragten Personen haben über die Abschusszahlen Aufzeichnungen zu führen.
§ 5
Kontrolle
(1) Die beauftragten Personen haben der Gemeinde am Ende des angeordneten Abschusszeitraums die Abschusszahlen zu melden.
(2) Die Gemeinde hat eine Zusammenfassung der in ihrem Bereich von den beauftragten Personen erstatteten Meldungen in eine Liste, die die Nennung der übrigen durchgeführten Vergrämungsmaßnahmen, das Meldedatum, den Meldezeitraum, die Anzahl der gemeldeten Abschüsse und die Namen der Meldepflichtigen enthält, einzutragen und diese Zusammenfassung der Landesregierung bis 31. Dezember 2008 zu übermitteln.
§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung mit der Maßnahmen zum Schutz von Weinbaukulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden, LGBl. Nr. 53/2007, außer Kraft.
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