Datum der Kundmachung
10.06.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/2008 Stück 25
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Aufgrund § 22b Abs. 1 lit. a und Abs. 3 und § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2008, wird verordnet:
§ 1
Schutzgebietsgrenzen
(1) Teile der Gemeinden Andau, Tadten und Wallern werden zum „Europaschutzgebiet Waasen-Hanság" erklärt.
(2) Die Grenzen des „Europaschutzgebietes Waasen-Hanság" verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage zu dieser Verordnung. Diese Anlage ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Schutzzweck
Zweck der Verordnung ist die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß § 3.
§ 3
Schutzgegenstand
Den Schutzgegenstand bilden nachfolgend angeführte Vogelarten:
Weißstorch (Ciconia ciconia), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Kornweihe (Circus cyaneus), Wiesenweihe (Circus pygargus), Kaiseradler (Aquila heliaca), Rotfußfalke (Falco vespertinus), Merlin (Falco columbarius), Wachtelkönig (Crex crex), Großtrappe (Otis tarda), Großer Brachvogel (Numenius arquata), Sumpfohreule (Asio flammeus), Blaukehlchen (Luscinia svecica), Braunkehlchen (Saxicola rubetra).
§ 4
Wegegebot
Es ist verboten, Flächen abseits öffentlicher Wege zu begehen oder zu befahren. Ausgenommen sind Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter bei der Ausübung land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftlicher Tätigkeiten.
§ 5
Nutzung
Die übliche und nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei sind weiterhin zulässig.
§ 6
Umsetzungshinweise
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. 04. 1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich der Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 S. 368, umgesetzt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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