„Europaschutzgebiet Nickelsdorfer Haidel"
LGBL_BU_20080610_56„Europaschutzgebiet Nickelsdorfer Haidel"Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.06.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2008 Stück 25
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Aufgrund § 22b Abs. 1 lit. a und Abs. 3 und § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2008, wird verordnet:
§ 1
Schutzgebietsgrenzen
(1) Das Naturschutzgebiet Nickelsdorfer Haidel (Verordnung vom 21. Feber 1979, LGBl. Nr. 29/1979) wird zum „Europaschutzgebiet Nickelsdorfer Haidel" erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst Teile des Grundstücks Nr. 930/1 der KG Nickelsdorf.
(3) Die Grenzen des „Europaschutzgebietes Nickelsdorfer Haidel" verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage zu dieser Verordnung. Diese Anlage ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Schutzzweck
Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß § 3.
§ 3
Schutzgegenstand
Den Schutzgegenstand bilden die Lebensraumtypen 6240 Subpannonische Steppen-Trockenrasen und 6510 Magere Flachlandmähwiesen sowie der Waldsteppen-Beifuß, Artemisia pancicii (Janka) Ronn und die Große Küchenschelle (Pulsatilla grandis).
§ 4
Nutzung
Die bisher übliche und nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die rechtmäßige Ausübung der Jagd sind weiterhin zulässig.
§ 5
Umsetzungshinweise
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22 .07. 1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich der Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 S. 368, umgesetzt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
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