Vereinbarung über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007-2013
LGBL_BU_20080528_51Vereinbarung über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007-2013Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.05.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/2008 Stück 23
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 21. Mai 2008 betreffend die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007-2013
Gemäß Art. 34, 35 und 81 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007-2013
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragspartner genannt, sind überein gekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Geltungsbereich, Zweck der Vereinbarung, Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Geltungsbereich
(1) Diese Vereinbarung gilt für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen der Ziele „Konvergenz" sowie „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. Nr. L 210 vom 31. 07. 2006 S. 25 - im Folgenden als „Allgemeine Verordnung" bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. Nr. L 210 vom 31. 07. 2006 S. 1 - im Folgenden als EFRE-Verordnung bezeichnet), der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. Nr. L 210 vom 31. 07. 2006 S. 12 - im Folgenden als ESF-Verordnung bezeichnet) sowie der zu deren Durchführung erlassenen Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (ABl. Nr. L 371 vom 27. 12. 2006 S. 1 - im Folgenden als Durchführungs-Verordnung bezeichnet) in Österreich.
(2) Die Vereinbarung gilt weiters für operationelle Programme im Rahmen des Zieles „Europäische Territoriale Zusammenarbeit" gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c Allgemeine Verordnung, an denen Österreich beteiligt ist, sofern die Durchführung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt.
Artikel 2
Zweck der Vereinbarung
(1) Die Vereinbarung soll im Sinne der Verpflichtung des Mitgliedstaats Österreich gemäß Art. 70 Allgemeine Verordnung für die operationellen Programme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von verschiedenen Stellen im Zuständigkeitsbereich jeweils des Bundes und der Länder durchgeführt werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für ein ordnungsgemäßes Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich sicherstellen.
(2) Die Vertragspartner tragen im Sinne des Art. 16 Allgemeine Verordnung dafür Sorge, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Durchführung der operationellen Programme entsprechend berücksichtigt wird. Gender Mainstreaming ist als durchgängiges Prinzip zu verankern. Wie die Perspektive der Geschlechtergleichstellung in die Entscheidungs- und Durchführungsprozesse einbezogen werden kann, ist von den zuständigen Entscheidungsorganen auf Ebene der einzelnen Programme festzulegen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Die Begriffe „operationelles Programm", „Vorhaben", „Begünstigter", „öffentliche Ausgaben", „zwischengeschaltete Stelle" und „Unregelmäßigkeit" werden in der folgenden Vereinbarung im Sinne der Definitionen gemäß Art. 2 Allgemeine Verordnung verwendet.
Organe des Verwaltungs-, Begleitungs- und Kontrollsystems in Österreich
Artikel 4
Verwaltungsbehörden
(1) Mit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 60 Allgemeine Verordnung werden für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 die in den Programmdokumenten jeweils näher bezeichneten Stellen im Zuständigkeitsbereich folgender Rechtsträger beauftragt:
(2) Der Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 Abs. 1 genannten Verordnungen genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder in den operationellen Programmen oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich anderes festgelegt wird.
(3) Bei allen aus dem EFRE kofinanzierten operationellen Programmen gemäß Art. 1 Abs. 1 wird das Monitoring gemäß Art. 60 lit. c Allgemeine Verordnung einheitlich unter der Verantwortung der Bescheinigungsbehörde (Art. 5) eingerichtet.
(4) Sofern dies in den operationellen Programmen vorgesehen ist oder in sonstigen rechtswirksamen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern transparent geregelt wird, können Teilaufgaben aus dem Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörde durch andere Bundes- oder Landesstellen als zwischengeschaltete Stellen wahrgenommen werden. In diesen Fällen stellen die Vertragspartner sicher, dass die jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Teilaufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Dazu zählt auch die Verpflichtung, der jeweiligen Verwaltungsbehörde sämtliche Informationen zeitgerecht und umfassend zu übermitteln, in Konsultationen unter Federführung der Verwaltungsbehörde an der Klärung allfälliger offener Fragen der Programmabwicklung mitzuwirken und in sonstiger Weise dazu beizutragen, dass die Verwaltungsbehörde ihre Koordinationsaufgaben uneingeschränkt erfüllen kann. Die näheren Details der diesbezüglichen Informations- und Konsultationsverfahren sind jeweils durch Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den mit Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde betrauten sonstigen Bundes- oder Landesstellen zu regeln.
(5) Die Verwaltungsbehörden oder die jeweils gemäß einem operationellen Programm oder einer gesonderten Vereinbarung für die Abwicklung von Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stellen vorgesehenen sonstigen Bundes- oder Landesstellen können selbst geeignete private Rechtsträger oder Körperschaften öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung von Teilaufgaben beauftragen. Dabei haben jedoch die Vertragspartner sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und Finanzkorrekturen ordnungsgemäß übertragen werden.
(6) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Verwaltungsbehörden und die mit Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen die Bescheinigungsbehörden (Art. 5) und Prüfbehörden (Art. 6) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestmöglich unterstützen.
Artikel 5
Bescheinigungsbehörden, Programmkonto
(1) Mit der Funktion von Bescheinigungsbehörden gemäß Art. 61 Allgemeine Verordnung werden für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 die nachstehend genannten Bundesressorts beauftragt:
(2) Der Aufgabenbereich der Bescheinigungsbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 Abs. 1 genannten Verordnungen genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder in den operationellen Programmen oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Bescheinigungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich anderes festgelegt wird.
(3) Sofern dies in den operationellen Programmen vorgesehen ist oder in sonstigen rechtswirksamen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Bescheinigungsbehörde und anderen Rechtsträgern transparent geregelt wird, können Teilaufgaben aus dem Aufgabenbereich der Bescheinigungsbehörde durch andere Bundes- oder Landesstellen als „zwischengeschaltete Stellen" wahrgenommen werden. In diesen Fällen stellen die Vertragspartner sicher, dass die jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Teilaufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Die näheren Details der diesbezüglichen Informations- und Konsultationsverfahren sind jeweils durch Vereinbarungen zwischen der Bescheinigungsbehörde und mit Teilaufgaben der Bescheinigungsbehörde betrauten sonstigen Bundes- oder Landesstellen zu regeln.
(4) Die Bescheinigungsbehörden oder die jeweils gemäß einem operationellen Programm oder einer gesonderten Vereinbarung für die Abwicklung von Teilaufgaben der Bescheinigungsbehörde als zwischengeschaltete Stellen vorgesehenen sonstigen Bundes- oder Landesstellen können selbst geeignete private Rechtsträger oder Körperschaften öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung von Teilaufgaben beauftragen. Dabei haben jedoch die Vertragspartner sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und Finanzkorrekturen ordnungsgemäß übertragen werden.
(5) Die operativen Aufgaben der Bescheinigungsbehörde für den EFRE gemäß Abs. 1 einschließlich des Monitoring gemäß Art. 4 Abs. 3 werden unter der Verantwortung des Bundeskanzleramts vom ERP-Fonds wahrgenommen. Nähere Details dieser Aufgabenübertragung werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(6) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Bescheinigungsbehörden und die mit Teilaufgaben der Bescheinigungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen die Verwaltungsbehörden (Art. 4) und Prüfbehörden (Art. 6) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestmöglich unterstützen.
(7) Bei den Bescheinigungsbehörden oder den von ihnen gemäß Abs. 3 bis 5 beauftragten zwischengeschalteten Stellen wird für jedes operationelle Programm ein eigenes Konto eingerichtet. Die jeweils für ein operationelles Programm gemäß Art. 1 Abs. 1 von der Europäischen Kommission im Wege des Bundesministeriums für Finanzen angewiesenen Strukturfondsmittel werden unverzüglich auf dieses Konto weiter geleitet und von diesem nach den Bedingungen des Art. 12 an die Begünstigten ausbezahlt. Allfällige Zinserträge werden gemäß Art. 83 Allgemeine Verordnung ausschließlich diesem Konto und damit dem Programm zugerechnet. Die Vertragspartner tragen dafür Sorge, dass die Bescheinigungsbehörden mit der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde sowie mit den allenfalls programmspezifisch mit operativen Teilaufgaben beauftragten zwischengeschalteten Stellen zusammenwirken, um ein effizientes Finanzmanagement sicherzustellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Strukturfondsmittel nach den in den Programmen jeweils vorgesehenen Verfahren ohne Verzögerungen an die Begünstigten weitergeleitet werden, mit dem Vorschuss aus Strukturfondsmitteln das Auslangen gefunden und ein Verfall von Mitteln vermieden wird.
(8) Die gemäß Art. 79 Abs. 1 und Art. 89 Allgemeine Verordnung erst nach Endabrechnung eines Programms von der EU-Kommission zu überweisende Restrate der Strukturfondsmittel wird bei den operationellen Programmen gemäß Art. 1 Abs. 1 grundsätzlich wie folgt vorfinanziert, sofern nicht für einzelne Programme oder Programmteile zwischen den Programmpartnern ausdrücklich anderes vereinbart wird:
(9) Für die Programme gemäß Art. 1 Abs. 2 werden Regelungen betreffend die Zahlungsabwicklung und die Vorfinanzierung der Restrate der Strukturfondsmittel in den operationellen Programmen oder gesonderten Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern festgelegt.
Artikel 6
Prüfbehörden
(1) Mit der Funktion von Prüfbehörden gemäß Art. 62 Allgemeine Verordnung werden für alle Strukturfondsprogramme gemäß Art. 1 Abs. 1 die nachstehend genannten Bundesressorts beauftragt:
(2) Der Aufgabenbereich der Prüfbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 Abs. 1 genannten Verordnungen genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder den operationellen Programmen ausdrücklich anderes festgelegt wird.
(3) Die in Abs. 1 genannten Bundesressorts haben dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben der Prüfbehörde entsprechend der Vorschrift gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. c Allgemeine Verordnung funktionell unabhängig von den Aufgaben der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde sowie von der Durchführung, Begleitung und Bewertung von Vorhaben wahrgenommen werden.
(4) Die Prüfbehörden können - unter Berücksichtigung des Abs. 3 - geeignete private Rechtsträger oder Körperschaften öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung von Teilaufgaben beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und Finanzkorrekturen ordnungsgemäß übertragen werden.
(5) Die Meldepflichten des Mitgliedstaats betreffend Unregelmäßigkeiten und Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß Verordnung (EG) Nr. 1681/1994 i. d.F. Verordnung Nr. 2035/2005, ABl. Nr. L 328 vom 15. 12. 2005 S. 8, werden von den in Abs. 1 genannten Prüfbehörden koordinierend wahrgenommen.
Artikel 7
Prüfsystem gemäß Art. 16 EFRE-Verordnung
(1) Für Programme gemäß Art. 1 Abs. 2 werden folgende - im weiteren als „koordinierende Prüfstellen" bezeichnete - Stellen beauftragt, die Koordination der Prüfaufgaben gemäß Art. 16 EFRE-Verordnung wahrzunehmen und als Ansprechpartner für die jeweiligen Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden und Prüfbehörden zu dienen:
(2) Für die Wahrnehmung der Prüfaufgaben gemäß Art. 13 wird für Begünstigte in Österreich folgendes festgelegt:
(3) Bei Vorhaben, in denen die gemäß Abs. 2 lit. a und b zuständigen Prüfstellen über keine ausreichende Erfahrung mit der Prüfung nach den Erfordernissen der Strukturfonds verfügen und damit eine ordnungsgemäße Prüfung nicht gewährleistet erscheint, trägt die koordinierende Prüfstelle dafür Sorge, dass -
(4) Den koordinierenden Prüfstellen obliegt die Sammlung und Weiterleitung der Unregelmäßigkeitsmeldungen gemäß Art. 14 Abs. 3.
Artikel 8
Begleitausschüsse
(1) Die Vertragspartner kommen überein, für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung jeweils gemäß Art. 63 Allgemeine Verordnung innerhalb von höchstens drei Monaten nach Programmgenehmigung durch die EU-Kommission einen Begleitausschuss einzurichten. Dieser erfüllt die Aufgaben gemäß Art. 65 Allgemeine Verordnung. Die Zusammensetzung der Begleitausschüsse gemäß Art. 64 Allgemeine Verordnung erfolgt unter Einbeziehung der relevanten Partner im Sinne des Art. 11 Allgemeine Verordnung.
(2) Für die operationellen Programme gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a dieser Vereinbarung wird bei der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK) ein gemeinsames Sekretariat für die Begleitausschüsse eingerichtet. Dessen Aufgaben sind in den Programmdokumenten der genannten Programme festgelegt und werden in einer Vereinbarung zwischen der ÖROK-Geschäftsstelle und den Verwaltungsbehörden näher präzisiert.
(3) Die Einrichtung und Besetzung der Begleitausschüsse für Programme gemäß Art. 1 Abs. 2 richtet sich nach den Festlegungen der jeweiligen Programmdokumente.
Artikel 9
Organisationsverantwortung und Kostentragung
(1) Die Vertragspartner stellen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung die Funktionsfähigkeit der gemäß Art. 4 bis 8 in ihrem Zuständigkeitsbereich eingerichteten Stellen sicher. Insbesondere schaffen die Vertragspartner dafür die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen und nehmen erforderlichenfalls die notwendigen Neuausrichtungen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen vor. Die Vertragspartner informieren die übrigen programmbeteiligten Vertragspartner sowie die Europäische Kommission über die dazu getroffenen Vorkehrungen sowie über allfällige organisatorische Änderungen.
(2) Für die durch die Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Kosten haben, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes handelt, die sachlich zuständigen Bundesressorts oder, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich eines Landes handelt, das jeweilige Land Sorge zu tragen.
(3) Werden bei einem Programm gemäß Art. 1 Abs. 2 Funktionen gemäß Art. 4 bis 8 von Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder eines Landes wahrgenommen und ist in den jeweiligen Programmdokumenten eine Kostenbeteiligung der programmbeteiligten Mitgliedstaaten oder Regionen vorgesehen, verletzen die dadurch gegebenenfalls erforderlichen Transferzahlungen zwischen Bundes- und Landesstellen nicht die Bestimmungen des § 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948 i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2003.
Verfahrensbestimmungen zur Programmdurchführung
Artikel 10
Koordination
(1) Die mit der Durchführung der operationellen Programme der EU-Strukturfonds in Österreich verbundenen Koordinationsaufgaben werden wie folgt wahrgenommen:
(2) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit den in Abs. 1 genannten Koordinationsstellen reibungslos zusammenarbeiten und sie bei der Erfüllung ihrer Koordinationsaufgaben bestmöglich unterstützen. Die Vertragspartner stellen weiters sicher, dass die an der finanziellen Durchführung der operationellen Programme beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich bei der Kofinanzierung einzelner Vorhaben aus Strukturfondsmitteln die Bestimmungen der einschlägigen EU-Verordnungen sowie die in den operationellen Programmen oder gesonderten Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren einhalten und dabei jederzeit volle Transparenz über die kofinanzierten Vorhaben sowie über den Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen besteht.
(3) In Ergänzung zu den Regelungen der Allgemeinen Verordnung betreffend die Aufgaben der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden wird für die operationellen Programme gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a zur Sicherstellung einer reibungslosen Programmkoordination folgendes vereinbart:
(4) Die jährliche Übermittlung der Vorausschätzungen der voraussichtlichen Zahlungsanträge im laufenden und folgenden Haushaltsjahr gemäß Art. 76 Abs. 3 Allgemeine Verordnung obliegt den Bescheinigungsbehörden gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen. Dazu übermitteln die Bescheinigungsbehörden für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 sowie die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 2, sofern die Funktion der Bescheinigungsbehörde von Vertragspartnern in Österreich wahrgenommen wird, dem Bundesministerium für Finanzen bis 20. April jedes Jahres die erforderlichen Angaben und sorgen für deren elektronische Übermittlung gemäß Art. 76 Abs. 4 Allgemeine Verordnung bis zum 30. April.
(5) Die Vertragspartner stellen sicher, dass an der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der operationellen Programme auch die für die Themen Nachhaltigkeit sowie Gleichstellung von Frauen und Männern zuständigen Stellen in geeigneter Form beteiligt werden.
Artikel 11
Zuschussfähigkeit von Ausgaben
(1) Die Zuschussfähigkeit von Ausgaben eines Vorhabens richtet sich - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit - nach den Bestimmungen der Art. 53 und 56 Allgemeine Verordnung, Art. 7 EFRE-Verordnung, Art. 11 ESF-Verordnung und Art. 48 bis 53 Durchführungs-Verordnung sowie nach den spezifischen Festlegungen des jeweiligen operationellen Programms oder einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Programmpartnern oder den darin für die Abwicklung einer Maßnahme gegebenenfalls vorgesehenen Förderungsrichtlinien.
(2) Darüber hinaus gehende programmübergreifende einheitliche Regelungen für den Bereich eines Fonds in Österreich können jeweils von der Bescheinigungsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten Verwaltungsbehörden und nach Anhörung der Prüfbehörde festgelegt werden.
Artikel 12
Auswahl von Vorhaben und rechtsverbindliche Kofinanzierungszusage
(1) Die Auswahl und Genehmigung der Vorhaben richtet sich nach den Verfahren, die in einem operationellen Programm oder in einer zu dessen Umsetzung eingesetzten Förderungsrichtlinie oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern jeweils vorgesehen sind.
(2) Auf der Grundlage dieser Auswahl hat die Verwaltungsbehörde oder eine dafür gemäß Programm oder gesonderter Vereinbarung vorgesehene zwischengeschaltete Stelle die Kofinanzierung eines Vorhabens aus Strukturfondsmitteln mit dem/der/den Begünstigten mit den dafür maßgeblichen Bedingungen rechtsverbindlich zu vereinbaren. Im Sinne des Grundsatzes der Transparenz und als Grundlage für die Prüfungen gemäß Art. 13 und 15 sind dabei die folgenden Elemente festzulegen:
(3) Wird die Kofinanzierung dem/der/den Begünstigten von einer Förderstelle des Bundes gewährt, sind mit dem Begünstigten die Auflagen und Bedingungen gemäß § 21 sowie die Rückzahlungsverpflichtungen gemäß § 22 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (BGBl. II Nr. 51/2004) auch für die Strukturfondsmittel zu vereinbaren. Die Förderstellen der Länder haben ihren Kofinanzierungszusagen entsprechende Bestimmungen des jeweiligen Landesrechts oder gleichwertige Regelungen zu Grunde zu legen.
(4) Bei Vorhaben, bei denen die Verwaltungsbehörde selbst oder eine andere öffentliche Dienststelle Begünstigter ist, sind die oben genannten Elemente für eine rechtsverbindliche Kofinanzierung in geeigneter Form - zB Verwaltungsvereinbarungen oder verwaltungsinternen Aktenvermerken - für alle Beteiligten jederzeit nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.
(5) Aus einer rechtsgrundlosen, fehlerhaften oder unvollständigen Kofinanzierungszusage entsteht kein Anspruch auf Zahlung von Strukturfondsmitteln. Allfällige daraus entstehende Rechtsfolgen sind von jener Stelle zu tragen, welche die Kofinanzierungszusage ausgestellt hat.
Artikel 13
Abrechnung, Prüfung und Auszahlung
(1) Strukturfondsmittel dürfen nur für Vorhaben ausbezahlt werden, die tatsächlich gemäß den Kofinanzierungsbedingungen durchgeführt wurden. Vor vollständiger Auszahlung der Strukturfondsmittel für ein Vorhaben hat daher die Verwaltungsbehörde oder die gemäß einem operationellen Programm oder gesonderter Vereinbarung zuständige oder in der Kofinanzierungszusage dafür benannte zwischengeschaltete Stelle oder die Prüfstelle gemäß Art. 7 unter Beachtung des Art. 13 Durchführungs-Verordnung die tatsächliche Erbringung der gemäß Kofinanzierungszusage vorgesehenen Investitionen oder Leistungen - durch Kontrollen vor Ort, Einholung von Berichten oder Belegexemplaren oder andere geeignete Maßnahmen - zu überprüfen und zu bestätigen. Das Ergebnis der Überprüfung ist nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.
(2) Strukturfondsmittel dürfen nur für tatsächlich getätigte Ausgaben (oder diesen gemäß EU-Recht als gleichwertig anerkannte Kosten) ausbezahlt werden, die ursächlich mit der Durchführung eines gemäß Art. 12 ordnungsgemäß genehmigten Vorhabens verbunden und zuschussfähig sind und deren Höhe dem Vorhaben und Kofinanzierungszweck angemessen ist. Vor Berechnung der Kofinanzierung sind allfällige dem Vorhaben zurechenbare Einnahmen von den Ausgaben abzuziehen. Vor Auszahlung von Strukturfondsmitteln für ein Vorhaben hat daher die Verwaltungsbehörde oder die gemäß einem operationellen Programm oder gesonderter Vereinbarung zuständige oder in der Kofinanzierungszusage dafür benannte zwischengeschaltete Stelle oder die Prüfstelle gemäß Art. 7 unter Beachtung des Art. 13 Durchführungs-Verordnung an Hand von Rechnungen und Zahlungsbelegen (soweit erforderlich: im Original), Zeitaufzeichnungen oder anderen gleichwertigen Nachweisen folgendes zu überprüfen und zu bestätigen:
(3) Personen, welche die Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 durchführen, dürfen nicht an der Durchführung der zu prüfenden Vorhaben beteiligt sein.
(4) Nach Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 und positivem Prüfergebnis ist die Erfüllung sämtlicher Kofinanzierungsbedingungen gemäß Art. 11 und 12 und damit die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung von der prüfenden Stelle schriftlich zu bestätigen. Auf der Grundlage dieser Bestätigung ist nach dem in einem operationellen Programm vorgesehenen Verfahren von der Verwaltungsbehörde oder von der gemäß operationellem Programm oder gesonderter Vereinbarung zuständigen zwischengeschalteten Stelle bei der gemäß Art. 5 Abs. 7 für die Führung des Programmkontos zuständigen Stelle die Auszahlung der Strukturfondsmittel an die Begünstigten zu veranlassen. Die Bescheinigungsbehörde und die gegebenenfalls mit der Führung des Programmkontos beauftragte zwischengeschaltete Stelle sowie - wenn die Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 von zwischengeschalteten Stellen durchgeführt wurden - die Verwaltungsbehörde sind berechtigt, eigenständig Prüfungen vorzunehmen, um sich zu vergewissern, dass die ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist.
(5) Sollten bei der Prüfung einer Abrechnung Mängel festgestellt werden, sind von der Verwaltungsbehörde oder der gemäß einem operationellen Programm oder gesonderter Vereinbarung zuständigen zwischengeschalteten Stelle die notwendigen Korrekturen zu veranlassen. Zu Unrecht ausbezahlte Strukturfondsmittel sind zurückzufordern oder mit nachfolgenden Zahlungen gegenzuverrechnen. Zurückgeforderte Beträge sind samt Zinsen auf das jeweils für das Programm eingerichtete Konto zu überweisen.
Artikel 14
Meldepflichten
(1) Die gemäß den Verordnungen, dem jeweiligen operationellen Programm oder gesonderten Vereinbarungen im Monitoring zu erfassenden Daten sind von der Verwaltungsbehörde oder den gemäß einem operationellen Programm oder gesonderter Vereinbarung zuständigen zwischengeschalteten Stellen unverzüglich nach den zwischen den Programmpartnern vereinbarten Verfahren an das Monitoring zu melden.
(2) Gemäß den Bestimmungen der Art. 40 und 57 Allgemeine Verordnung sind im Anlassfall die erforderlichen Informationen im Wege der Verwaltungsbehörde an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(3) Werden von der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde, den zwischengeschalteten Stellen oder Prüfstellen gemäß Art. 7 bei der Prüfung von Vorhaben Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind diese nach den Verfahren, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1681/1994 i. d.F. Verordnung Nr. 2035/2005 in Österreich von den jeweils zuständigen Prüfbehörden gemäß Art. 6 festgelegt wurden, samt den veranlassten Abhilfemaßnahmen zu melden.
Kontrolle, Finanzkorrekturen und Haftung
Artikel 15
Kontrolle durch die Prüfbehörden
(1) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Systemkontrollen und Stichprobenkontrollen durch die in Art. 6 benannten Prüfbehörden in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Allgemeinen Verordnung, der Durchführungs-Verordnung sowie allfälligen sonstigen Durchführungsvorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen erfolgen.
(2) Mit der Wahrnehmung fondsübergreifender Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle durch die Prüfbehörden wird das Bundeskanzleramt beauftragt.
Artikel 16
Finanzkorrekturen und Haftung
(1) Können rechtsgrundlos an einen Begünstigten gezahlte Strukturfondsmittel nicht wieder eingezogen werden, so trägt die Haftung des Mitgliedstaats Österreich gemäß Art. 70 Abs. 2 Allgemeine Verordnung für die Erstattung der verlorenen Beträge an den Haushalt der Europäischen Union jener Vertragspartner, durch dessen Fehler oder Fahrlässigkeit der Verlust entstanden ist.
(2) Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung der Strukturfonds zu Vermögensnachteilen zu Lasten Österreichs durch Finanzkorrekturen gemäß Art. 99 bis 102 Allgemeine Verordnung (einschließlich allfälliger Verzugszinsen und Verfahrenskosten), so werden diese von jenem der Vertragspartner getragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.
(3) Die im Zusammenhang mit Finanzkorrekturen in Art. 99 bis 102 Allgemeine Verordnung festgelegten Berichtspflichten und Koordinationsaufgaben des Mitgliedstaats werden in Österreich von den in Art. 6 benannten Prüfbehörden wahrgenommen.
Schlussbestimmungen
Artikel 17
Konsultationen bei Streitigkeiten
Im Falle von Streitigkeiten obliegt es den beteiligten
Vertragspartnern, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Artikel 18
In-Kraft-Treten und Befristung der Vereinbarung
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Die Vereinbarung endet jeweils hinsichtlich eines operationellen Programms mit dem Ende der Belegaufbewahrungsfrist gemäß Art. 90 Abs. 1 lit. a Allgemeine Verordnung.
Artikel 19
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007-2013 am 5. Juli 2007 gemäß Art. 81 Abs. 3 L-VG zur Kenntnis genommen.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 18 Abs. 1 am 21. April 2008 in Kraft.
„(2) Nicht als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten jedenfalls Familienbeihilfen, Kinderabsetzbeträge, Zuwendungen der Familienförderung des Landes, Pflegegeld auf Grund des Bundes- oder eines Landespflegegesetzes und Waisenpensionen. Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen, Studienbeihilfen, Lehrlingsentschädigungen oder diesen gleichzuhaltende Einkünfte auf Grund einer Ausbildung oder sonstigen regelmäßigen Beschäftigung (auch im Rahmen des Zivil- oder Wehrdienstes) sind dann zu berücksichtigen, wenn die Bezieherin oder der Bezieher selbst Förderungswerberin oder Förderungswerber oder Mieterin (Nutzungsberechtigte) oder Mieter (Nutzungsberechtigter) ist."
„(5) Die Landesregierung hat für die Gewährung einer Förderung an natürliche Personen nach Ermittlung des maßgebenden Einkommens auf Grund der vorstehenden Bestimmungen eine einkommensabhängige Grundförderung (Pauschalbeträge nach § 19 Abs. 1 Z 1, § 30 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 und 2) und ein von der Haushaltsgröße abhängiges höchstzulässiges Jahreseinkommen durch Verordnung festzulegen. Überdies hat die Landesregierung für die Überlassung des Gebrauchs einer geförderten Wohnung aus dem Titel eines Miet- oder Nutzungsvertrags ein von der Haushaltsgröße abhängiges höchstzulässiges Jahreseinkommen durch Verordnung festzulegen."
„(6) Die Landesregierung hat für die Gewährung einer Förderung für natürliche Personen nach Ermittlung des maßgebenden Einkommens auf Grund der vorstehenden Bestimmungen und abhängig von der Haushaltsgröße ein monatliches oder jährliches Mindesteinkommen durch Verordnung festzulegen, das eine ordnungsgemäße Darlehenstilgung erwarten lässt."
„(2) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt:
„(1) Geförderte Objekte - ausgenommen Wohnheime und Wohnungen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern - dürfen nur von begünstigten Personen und ihnen nahe stehenden Personen bewohnt werden. Begünstigt sind natürliche Personen gemäß § 9,
(2) Begünstigt ist eine natürliche Person nicht, wenn sie Allein- oder überwiegende Miteigentümerin eines Eigenheims, Reihenhauses oder einer Wohnung ist, deren Benützungsfreigabe oder Benützungsbewilligung weniger als 20 Jahre zurückliegt."
„(2) Die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen Daten, soweit sie darüber verfügen, zu übermitteln, wenn diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit einer Förderungswerberin oder eines Förderungswerbers und zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind und eine Ermittlung dieser Daten bei den Betroffenen nicht möglich ist oder Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Bei diesen Daten handelt es sich insbesondere um Beschäftigungsverhältnisse, Einkünfte, wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und diesen vergleichbare Leistungen nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie Bezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften."
„(1) Das Förderungsdarlehen ist durch Einverleibung eines Pfandrechts grundsätzlich im ersten Rang sicherzustellen. Bei einem Förderungsdarlehen gemäß § 31 nur dann, wenn mehr als eine Wohneinheit in einem Eigenheim oder sonstigen Wohnhaus saniert wird. Bei Wohnungseigentum ist das Pfandrecht für den auf die Nutzfläche oder den Nutzwert der Wohnung im Verhältnis entfallenden Teil des Förderungsdarlehens auf den einzelnen Anteil einzuverleiben."
„(6) Bei einem gekündigten Darlehen kann der noch aushaftende Darlehensbetrag über gesonderten Antrag und nach Maßgabe einer abzuschließenden Ratenzahlungsvereinbarung zurückgezahlt werden:
„(1) Für Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 kann vom Land für förderungswürdige Objekte im Sinne des § 27, sofern es sich um umfassende Sanierungsmaßnahmen handelt, ein Förderungsdarlehen im Ausmaß von höchstens 50 % der durch die Sanierung erwachsenden Gesamtbaukosten gewährt werden. Eine umfassende Sanierung liegt dann vor, wenn mindestens drei Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 durchgeführt werden und es dabei zu einer Verbesserung der thermischen Qualität der Gebäudehülle kommt. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ist durch die Vorlage eines Energieausweises gemäß dem Burgenländischen Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, der Nachweis zu erbringen, dass bestimmte vorgeschriebene Grenzwerte hinsichtlich des Heizwärmebedarfs nicht überschritten worden sind. Bei denkmalgeschützten Objekten kann in begründeten Fällen, wie zum Beispiel auf Grund von Auflagen des Bundesdenkmalamtes, von diesem Nachweis Abstand genommen werden.
(2) Bei Eigenheimen errechnet sich die Darlehenshöhe vorerst aus den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Z 1, wobei der so ermittelte Betrag um 5 000 Euro erhöht wird, sodass insgesamt höchstens 45 000 Euro pro Wohneinheit an Grundförderung gewährt werden können. Die Förderung einschließlich aller Zuschläge (mit Ausnahme eines Behindertenzuschlags) darf höchstens 70 % der Gesamtbaukosten betragen. Allenfalls noch aushaftende Förderungsbeträge aus früheren Förderungen für die Errichtung von Eigenheimen sind von der Förderungssumme in Abzug zu bringen."
„(1) Für einzelne Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 bei förderungswürdigen Objekten nach Maßgabe des § 27 kann ein Förderungsdarlehen im Ausmaß von 50 % (für behindertengerechte Maßnahmen 100 %) der durch die Sanierung erwachsenden Gesamtbaukosten gewährt werden. Bei Eigenheimen und sonstigen Wohnhäusern ist die Höhe des Förderungsdarlehens mit 10 000 Euro pro Wohneinheit begrenzt. Werden einzelne wärmeübertragende Bauteile saniert, ist nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen von hiefür nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Personen oder Stellen der Nachweis zu erbringen, dass dabei bestimmte vorgeschriebene höchstzulässige Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte in W/m²K) nicht überschritten worden sind."
„(5) Die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 letzter Satz und des § 20 sind sinngemäß anzuwenden."
„(6) Die Abs. 1 bis 5 und die Bestimmungen über die höchstens förderbare Nutzfläche gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 sind auch auf den Ankauf eines nicht geförderten Reihenhauses anzuwenden."
(1) Ergibt sich aus dem Ansuchen um Gewährung einer Förderung für die Errichtung gemäß § 19 oder für die umfassende Sanierung gemäß § 30, dass die nachzuweisenden Energiekennzahlen gemäß § 3 Z 19 unterschritten werden, kann zur errechneten Grundförderung ein zusätzlicher Darlehensbetrag auf Basis der ermittelten Energiekennzahlen gemäß § 3 Z 19 und nach Maßgabe eines Punktesystems gewährt werden. Die Gesamtförderung für Eigenheime darf dann 90 % der anerkannten Errichtungs- bzw. Sanierungskosten nicht übersteigen.
(2) Der gemäß Abs. 1 ermittelte zusätzliche Darlehensbetrag wird zwar in einem mit der Grundförderung zugesichert, gelangt aber erst über ein gesondertes Ansuchen unter Vorlage eines Energieausweises und der Benützungsbewilligung (Benützungsfreigabe) oder eines Energieausweises und einer Bestätigung der Baubehörde über den Abschluss der Sanierungsmaßnahmen zur Auszahlung."
„§ 41
Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen
(1) Für die Errichtung von Alternativenergieanlagen - wie zB Wärmepumpen, Sonnenheizanlagen, Photovoltaikanlagen, Klimakammerheizungen, Hackschnitzelheizungen - oder für Maßnahmen zur Einsparung von Energie und anderen elementaren Ressourcen - wie zB Regenwasserwiederaufbereitungsanlagen, Wärmerückgewinnungsanlagen - kann bei Eigenheimen, Wohnhäusern und Wohnungen, Reihenhäusern, Wohnheimen und Gruppenwohnbauten ein nichtrückzahlbarer Beitrag zB in Form eines prozentmäßigen Anteils an den Gesamtbaukosten oder nach einem sonstigen geeigneten Bewertungssystem (zB nach Jahresarbeitszahlen im Heizbetrieb, nach m² Kollektorflächen, nach CO2 Emissionen etc.) unter Beachtung von ziffernmäßigen Höchstgrenzen gewährt werden.
(2) Bei der Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 nicht anzuwenden. Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin und ein Ehegatte oder eine Ehegattin oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt, haben einen Nachweis über die Begründung des Hauptwohnsitzes im geförderten Objekt zu erbringen.
(3) Mit der Durchführung von Fördermaßnahmen kann die Landesregierung durch zivilrechtliche Vereinbarung eine andere geeignete Rechtsperson betrauen."
„§ 42
Gegenstand der Förderung
(1) Wird die Hauptmieterin bzw. der Hauptmieter oder die Wohnungsinhaberin (Nutzungsberechtigte) bzw. der Wohnungsinhaber (Nutzungsberechtigte) einer Mietwohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, kann über gesondertes Ansuchen Wohnbeihilfe gewährt werden, sofern diese Wohnung zur Abdeckung eines dringenden Wohnbedarfs von der Antragstellerin oder dem Antragsteller und von ihr oder ihm nahe stehenden Personen ständig verwendet wird. Die Begründung des Hauptwohnsitzes ist nachzuweisen.
(2) Die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist unzulässig, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber
(3) Eine unzumutbare Belastung liegt dann vor, wenn der maßgebliche (anrechenbare) Wohnungsaufwand den zumutbaren Wohnungsaufwand übersteigt.
(4) Die Wohnbeihilfe wird nur für Mietwohnungen, deren Nutzfläche nicht mehr als 70 m2 beträgt, und nur bis zu einem bestimmten Höchsteinkommen gewährt. Leben im gemeinsamen Haushalt der Wohnbeihilfenwerberin oder des Wohnbeihilfenwerbers minderjährige Kinder, so erhöht sich die Nutzfläche um 10 m2 pro Kind. Überdies sind Einkommen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens, unbeschadet der Bestimmungen des § 5, zur Gänze zu berücksichtigen, wenn ein Betrag von 500 Euro im Monat (Jahreseinkommen geteilt durch zwölf) überschritten wird.
(5) Im Falle der Überschreitung der Nutzfläche wird die Wohnbeihilfe auf den Höchstwert der ermittelten Nutzfläche gemäß Abs. 4 anteilsmäßig rückgerechnet.
(6) Die Wohnbeihilfe wird unter Festlegung von Obergrenzen in der Höhe gewährt, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und maßgeblichem (anrechenbaren) Wohnungsaufwand je Monat ergibt. Letzterer verringert sich jedenfalls um alle sonstigen Zuschüsse, die zu seiner Minderung gewährt werden.
(7) Wohnbeihilfe ist nur insoweit zu gewähren, als kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG 1988 besteht.
(8) Wohnbeihilfe, die eine Höhe von zehn Euro je Monat nicht übersteigt, ist nicht zu gewähren.
§ 43
Förderungswerberinnen und Förderungswerber
Die Wohnbeihilfe darf nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern oder diesen gemäß § 9 Abs. 2 Gleichgestellten gewährt werden. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Land sämtliche Tatsachen, die den Verlust des Anspruchs zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen.
§ 44
Erlöschen des Anspruchs auf Wohnbeihilfe
In der Zusicherung über die Gewährung der Wohnbeihilfe ist festzulegen, dass der Anspruch auf Wohnbeihilfe bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen erlischt, insbesondere aber, wenn
„(4) § 1 Abs. 1 Z 6, § 4 Abs. 1 Z 10 und § 7 Abs. 1 Z 10 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 52/2008 treten hinsichtlich der Förderung von Alarmanlagen mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Verordnungen aufgrund § 7 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 1 Z 10 können frühestens mit 1. Jänner 2008 rückwirkend in Kraft gesetzt werden."
„(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Förderungsansuchen und noch nicht zur Gänze zugezählte Darlehen sind nach den bisherigen Bestimmungen weiter zu bearbeiten."
„(1) Bauwerke oder Bauten sind Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind."
„(7) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist."
„(2) Der Bauwerber (Grundeigentümer oder andere Person mit Zustimmung des Grundeigentümers) hat bei der Baubehörde eine von ihm unterfertigte schriftliche Bauanzeige zu erstatten und gleichzeitig auf den Plänen die unterfertigten Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3), und die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dazu gehören jedenfalls Baupläne (Lageplan 1 : 200 oder 1 : 500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1 : 100 oder 1 : 50) und Baubeschreibung in jeweils dreifacher Ausfertigung, ein letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate), ein Verzeichnis der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, und ein Energieausweis. Die Baubehörde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen abverlangen oder einfache Zeichnungen oder Beschreibungen für ausreichend befinden. Die Zustimmung der Miteigentümer ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um Zu- oder Umbauten innerhalb eines Wohnungseigentumsobjekts im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 124/2006, handelt.
Ein Energieausweis ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:
„(2) Der Bauwerber (Grundeigentümer oder andere Person mit Zustimmung des Grundeigentümers) hat dem von ihm unterfertigten schriftlichen Ansuchen die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dazu gehören jedenfalls Baupläne (Lageplan 1 : 200 oder 1 : 500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1 : 100 oder 1 : 50) und Baubeschreibung in jeweils dreifacher Ausfertigung, ein letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate), ein Verzeichnis der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, und ein Energieausweis. Die Baubehörde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen abverlangen oder einfache Zeichnungen oder Beschreibungen für ausreichend befinden. Die Zustimmung der Miteigentümer ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um Zu- oder Umbauten innerhalb eines Wohnungseigentumsobjekts im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 124/2006, handelt.
Ein Energieausweis ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:
„(3) Mit der Fertigstellungsanzeige ist bei Neuerrichtung eines Gebäudes ein von einer hiezu berechtigten Person verfasster Plan über die genaue Lage des Gebäudes entsprechend der Vermessungsverordnung 1994, BGBl. Nr. 562, vorzulegen, es sei denn, dass sich der Bauträger verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum neu errichteten Gebäude zu übernehmen. Die Vermessungsdaten sind von der Baubehörde dem zuständigen Vermessungsamt bekanntzugeben."
„(6) Die Bestimmungen der Burgenländischen Baugesetz-Novelle 2008, LGBl. Nr. 53/2008, treten am 1. Juli 2008 in Kraft und sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig sind, nicht anzuwenden. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(7) Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Baugesetz-Novelle 2008, LGBl. Nr. 53/2008, in den übrigen Rechtsvorschriften verwendeten Begriffe „Bauten", „Gebäude" und „Bauwerke" sowie deren grammatikalische Formen ist weiterhin § 2 dieses Gesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Baugesetz-Novelle 2008, LGBl. Nr. 53/2008, anzuwenden."
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Prior Nießl
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