"Europaschutzgebiet Lange Leitn Neckenmarkt"
LGBL_BU_20080422_41"Europaschutzgebiet Lange Leitn Neckenmarkt"Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.04.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/2008 Stück 18
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. April 2008 über die Erklärung des Naturwaldreservats Lange Leitn Neckenmarkt zum Europaschutzgebiet („Europaschutzgebiet Lange Leitn Neckenmarkt")
Aufgrund § 22b Abs. 1 lit. a und Abs. 3 und § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2004, wird verordnet:
§ 1
Schutzgebietsgrenzen
(1) Das Naturwaldreservat Lange Leitn Neckenmarkt wird zum „Europaschutzgebiet Lange Leitn Neckenmarkt" erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst das Grundstück Nr. 3530 der KG Neckenmarkt.
(3) Die Grenzen des „Europaschutzgebietes Lange Leitn Neckenmarkt" verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage zu dieser Verordnung. Diese Anlage ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Schutzzweck
Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des im Gebiet vorkommenden Lebensraumtyps gemäß § 3.
§ 3
Schutzgegenstand
Den Schutzgegenstand bildet der Lebensraumtyp 9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio Carpinetum).
§ 4
Nutzung
Die bisher übliche und nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die rechtmäßige Ausübung der Jagd sind weiterhin zulässig.
§ 5
Umsetzungshinweise
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 07. 1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 S. 368, umgesetzt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
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