„Europaschutzgebiet Auwiesen-Zickenbachtal"
LGBL_BU_20080404_34„Europaschutzgebiet Auwiesen-Zickenbachtal"Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.04.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/2008 Stück 16
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Aufgrund § 22b Abs. 1 lit. a und Abs. 3 und § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2004, wird verordnet:
Schutzgebietsgrenzen
§ 1. (1) Das Naturschutzgebiet Auwiesen-Zickenbachtal (Verordnung vom 28. April 1993, LGBl. Nr. 45/1993) wird zum „Europaschutzgebiet Auwiesen-Zickenbachtal" erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst die in der Anlage ausgewiesenen Grundstücke in den Katastralgemeinden Eisenhüttl, Rohr und Heugraben.
(3) Die Anlage bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.
Schutzzweck
§ 2. Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß § 3.
Schutzgegenstand
§ 3. Den Schutzgegenstand bilden nachfolgend angeführte Vogelarten:
Weißstorch (Ciconia ciconia)
Braunkehlchen (Saxicola rubetra)
Schlagschwirl (Locustella fluviatilis)
Nutzung
§ 4. Die bisher übliche und nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei sind weiterhin zulässig.
Umsetzungshinweise
§ 5. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. 04. 1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich der Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 S. 368, umgesetzt.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
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