Datum der Kundmachung
04.04.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/2008 Stück 16
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Aufgrund § 22b Abs. 1 lit. a und Abs. 3 und § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2004, wird verordnet:
Schutzgebietsgrenzen
§ 1. (1) Das Naturschutzgebiet Parndorfer Heide (Verordnung vom 4. März 1992, LGBl. Nr. 22/1992) wird zum „Europaschutzgebiet Parndorfer Heide" erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst die Grundstücke Nr. 1602/5, 1782/6 und 1782/11, alle KG Parndorf.
(3) Die Grenzen des „Europaschutzgebietes Parndorfer Heide" verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage zu dieser Verordnung. Diese Anlage ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung.
Schutzzweck
§ 2. Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des im Gebiet vorkommenden Lebensraumtyps und der Tierart gemäß § 3.
Schutzgegenstand
§ 3. Den Schutzgegenstand bilden der Lebensraumtyp 6240 Subpannonische Steppen-Trockenrasen und das Europäische Ziesel (Spermophilus citellus).
Nutzung
§ 4. Die bisher übliche und nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die rechtmäßige Ausübung der Jagd sind weiterhin zulässig.
Umsetzungshinweise
§ 5. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 07. 1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich der Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 S. 368, umgesetzt.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
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