Datum der Kundmachung
20.03.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/2008 Stück 14
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 31. Jänner 2008, mit dem das Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesvertragsbedienstetengesetz 1985, LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2006, wird wie folgt geändert:
(1) Der 4. Abschnitt des 1. Hauptstücks des LBDG 1997 ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, b, c und d sind verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses jene Grundausbildung zu absolvieren, die nach dem LBDG 1997 und den auf Grund des LBDG 1997 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für Beamtinnen und Beamte in gleicher Verwendung vorgesehen ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a, b, c oder d die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie die Dienstprüfung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Frist ablegen können.
(3) Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung gemäß § 32 VBG berechtigt, liegt auch dann vor, wenn die oder der Vertragsbedienstete aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, eine Grundausbildung nach den Abs. 1 und 2 nicht innerhalb der Frist des Abs. 2 erfolgreich absolviert.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete in den Kranken- und Pflegeanstalten nicht anzuwenden.
(5) Eine vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgreich abgelegte Dienstprüfung gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die jeweilige Entlohnungsgruppe.
§ 3e
Ergänzungszulage aus Anlass des Abschlusses einer Grundausbildung
(1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, b, c und d gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und des § 3g eine monatliche Ergänzungszulage.
(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungszulage ist der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung gemäß § 3d Abs. 1 und 2, soweit eine solche nach den in § 3d Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
(3) Die Ergänzungszulage gebührt dem Vertragsbediensteten
(4) Abweichend von Abs. 3 gebührt die Ergänzungszulage ab dem auf den Ablauf der Frist des § 3d Abs. 2 folgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem jeweils in Betracht kommenden Zeitpunkt nach Abs. 3 Z 1 bis 4, wenn der Dienstgeber seiner Verpflichtung nach § 3d Abs. 2 letzter Satz nicht nachkommt und kein Kündigungsgrund gemäß § 3d Abs. 3 vorliegt.
(5) Die Ergänzungszulage beträgt
§ 3f
Ergänzungszulage für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe e und des Entlohnungsschemas II
(1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e und p1 bis p5 gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 und des § 3g eine monatliche Ergänzungszulage.
(2) Die Ergänzungszulage gebührt den Vertragsbediensteten
(3) Die Ergänzungszulage beträgt
§ 3g
Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 3e und 3f
(1) Mit dem Erreichen der für die Neubemessung der Ergänzungszulage maßgebenden Entlohnungsstufe endet der Anspruch auf die bisherige Ergänzungszulage.
(2) Soweit im VBG Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Ergänzungszulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.
(3) Vertragsbedienstete, die auf Grund anderer Bestimmungen - mit Ausnahme des § 15a Abs. 2 VBG - eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt einer höheren Entlohnungsgruppe beziehen, sind bei der Bemessung der Ergänzungszulagen nach den §§ 3e und 3f dienstrechtlich wie Vertragsbedienstete der entsprechend höheren Entlohnungsgruppe zu behandeln.
(4) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 tritt durch die Gewährung einer Ergänzungszulage nach § 3e oder § 3f in der dienstrechtlichen Stellung der Vertragsbediensteten keine Änderung ein.
(5) Vertragsbediensteten, deren Entgelt durch einen Sondervertrag gemäß § 36 VBG geregelt wird, gebührt eine Ergänzungszulage nach § 3e oder § 3f nur, wenn dies im Sondervertrag vereinbart wird.
(6) Zulagen dürfen nur mehr auf Grund der §§ 3e und 3f und nicht mehr auf Grund sondervertraglicher Regelungen gewährt werden. Vertragsbediensteten, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eine gleichartige Ergänzungszulage auf Grund sondervertraglicher Regelungen beziehen, gebührt ab diesem Zeitpunkt an Stelle dieser Ergänzungszulage eine Ergänzungszulage gemäß §§ 3e und 3f.
(7) Die §§ 3e, 3f und 3g Abs. 1 bis 6 sind auf Vertragsbedienstete in den Kranken- und Pflegeanstalten nicht anzuwenden.
§ 3h
Funktionszulage
(1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a und b gebührt eine Funktionszulage, wenn sie dauernd oder vorübergehend, mindestens aber während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Monaten, mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Modellstelle mit einem Stellenwert von mehr als 54 in der Entlohnungsgruppe b oder mehr als 57 in der Entlohnungsgruppe a zuzuordnen ist.
(2) Vertragsbediensteten, deren Entgelt durch einen Sondervertrag gemäß § 36 VBG geregelt wird, gebührt eine Funktionszulage nur, wenn dies im Sondervertrag vereinbart wird.
(3) Die Höhe der Funktionszulage richtet sich nach der Entlohnungsgruppe und nach der Bewertungsgruppe, der die nach § 3i maßgebende Modellstelle zugeordnet ist.
(4) Das Funktionszulagenschema umfasst in der
Entlohnungsgruppe a 11 Bewertungsgruppen und in der
Entlohnungsgruppe b 3 Bewertungsgruppen. Die Bewertungsgruppe
1 reicht bis zu einem Stellenwert von 57 Punkten. Jede
Bewertungsgruppe umfasst eine Spanne von drei Punkten. Die
Funktionszulage beträgt für Vertragsbedienstete der
Stellenwert bis Bewertungsgruppe Euro
60 a/2 150,0
63 a/3 283,5
66 a/4 495,0
69 a/5 724,5
72 a/6 972,0
75 a/7 1 237,5
78 a/8 1 521,0
81 a/9 1 822,5
84 a/10 2 142,0
87 a/11 2 479,5
90 a/12 2 835,0
Stellenwert bis Bewertungsgruppe Euro
57 b/1 256,5
60 b/2 450,0
63 b/3 661,5
(5) Durch die Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der oder des Vertragsbediensteten in zeitlicher und in mengenmäßiger Hinsicht sowie alle Mehraufwendungen (§ 28 LBBG 2001) mit Ausnahme der Reisegebühren (§ 28 Abs. 2 LBBG 2001) als abgegolten. 30 % dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen und 10 % der Funktionszulage gelten als Abgeltung für Mehraufwendungen.
§ 3i
Modellstellen, Modellfunktionen
(1) Die Aufgabenbereiche der in § 3h Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten sind als Modellstellen und Modellfunktionen festzulegen. Jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen, die in der Art ihrer Aufgabenbereiche vergleichbar sind, sich jedoch in den Stellenanforderungen unterscheiden. Modellstellen sind abstrakte Stellen.
(2) Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 1 angeführten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich in zwei ebenfalls gewichtete Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).
(3) Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 2 dargestellt.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Abs. 3 zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte den Stellenwert einer Modellstelle.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Einreihungsplan zu erlassen, in dem die einzelnen Modellfunktionen einschließlich ihrer Zuordnung zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Bewertungsgruppen dargestellt sind.
§ 3j
Zuordnung zur Modellfunktion und Modellstelle
(1) Der Dienstgeber hat die Vertragsbediensteten entsprechend ihrer Verwendung einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung ist mit der Verfügung über die Verwendungsänderung gegebenenfalls anzupassen.
(2) Hat die Verwendungsänderung die Zuordnung zu einer anderen Modellstelle als der bisherigen zur Folge, so ist die Einstufung der oder des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der §§ 3k bis 3m anzupassen. Die Anpassung der Einstufung hat mit der Verfügung über die Verwendungsänderung zu erfolgen.
§ 3k
Zeitlich begrenzte Funktionen
(1) Endet der Zeitraum einer befristeten Funktionsausübung ohne Weiterbestellung oder wird die oder der Vertragsbedienstete vor dem Ablauf der Bestellungsdauer von seinem Arbeitsplatz abberufen, ist ihr oder ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die im § 3h angeführte Bewertungsgruppe, der sie oder er zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist die oder der Vertragsbedienstete kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat.
(2) Die oder der Vertragsbedienstete kann bei sonstiger Unwirksamkeit vor dem Ablauf der Bestellungsdauer von ihrem oder seinem Arbeitsplatz von Amts wegen nur dann abberufen werden, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse (zB Organisationsänderung) daran besteht.
(3) Abs. 1 gilt auch für weitere Verwendungsänderungen, die innerhalb von drei Jahren nach dem Enden des Zeitraums einer befristeten Funktionsausübung oder nach der Abberufung vor dem Ablauf der Bestellungsdauer wirksam werden.
§ 3l
Einstufungsänderung als Folge einer Verwendungsänderung
(1) Ändert sich die Verwendung der oder des Vertragsbediensteten in einem von § 3k nicht erfassten Fall und ist die neue Verwendung
(2) Die Einstufung der oder des Vertragsbediensteten in eine niedrigere Bewertungsgruppe ihrer oder seiner Entlohnungsgruppe bedarf nicht des Einverständnisses der oder des Vertragsbediensteten. Eine Einstufung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe bedarf des Einvernehmens mit der oder dem Vertragsbediensteten.
(3) Eine Einstufungsänderung nach den Abs. 1 und 2 oder nach § 3k bewirkt unmittelbar eine entsprechende Änderung der Entlohnung. Für die Anwendung dieser Bestimmungen ist es unmaßgeblich, ob die Verwendungsänderung im Zuge einer Versetzung erfolgt oder nicht.
§ 3m
Ergänzungszulage aus Anlass einer Einstufungsänderung
(1) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Bewertungsgruppe ihrer oder seiner Entlohnungsgruppe eingestuft, gebührt ihr oder ihm eine Ergänzungszulage, wenn das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Verwendung niedriger ist als das Monatsentgelt, auf das die oder der Vertragsbedienstete bisher Anspruch gehabt hat.
(2) Die Ergänzungszulage beträgt
(3) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Abs. 1 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn
(4) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 3 Z 3 ist, dass
(5) Besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage, sind 60 % der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.
(6) Die Ergänzungszulage ist der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den nach § 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit den nach § 22 VBG anwendbaren §§ 17 bis 23 des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 67, in der jeweils geltenden Fassung, nicht zugrunde zu legen.
(7) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 6 gebührt nicht, wenn
(8) Ist ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 6 in einem befristeten Dienstverhältnis entstanden, endet dieser Anspruch spätestens mit der Umwandlung dieses Dienstverhältnisses in ein unbefristetes.
§ 3n
Anwendungsbereich der Funktionszulagenregelung
Die §§ 3h bis 3m sind auf Vertragsbedienstete, die einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind, auf die Dauer der Wirksamkeit der Dienstzuweisung nicht anzuwenden."
„(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund von Novellen zu diesem Gesetz können bereits von dem auf die Kundmachung der jeweiligen Verordnungsermächtigung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, mit dem die jeweilige Verordnungsermächtigung in Kraft tritt."
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2008 treten in Kraft:
§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. zw, §§ 3d bis 3n und die Anlagen 1 und 2 mit 1. Juli 2008."
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