Datum der Kundmachung
20.03.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/2008 Stück 14
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 31. Jänner 2008, mit dem das Objektivierungsgesetz geändert wird (5. Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
„(2) Dienstgebervertreterinnen oder -vertreter sind eine Richterin oder ein Richter, die oder der von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landesgerichts Eisenstadt nach Anhörung des Personalsenats entsendet worden ist, die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor und die oder der mit der Leitung der Abteilung für Personalangelegenheiten betraute Bedienstete."
„(1) Den Bewerberinnen und Bewerbern erwächst durch die Einbringung des Bewerbungsgesuchs kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit der von ihnen angestrebten Funktion. Sie haben keine Parteistellung."
„(1) Der befristeten Bestellung der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors, ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters, der befristeten Bestellung und Weiterbestellung der Abteilungsvorständinnen oder -vorstände des Amtes der Landesregierung und der Bezirkshauptfrauen oder -männer sowie der Bestellung der Leiterinnen oder Leiter der dem Amt der Landesregierung sonst nachgeordneten Dienststellen und Anstalten des Landes hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. § 2 gilt sinngemäß."
(1) Die Bestellung der Abteilungsvorständinnen oder -vorstände und der Bezirkshauptfrauen oder -männer hat befristet auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen.
(2) Nach einer befristeten Bestellung sind neuerliche befristete Bestellungen (Weiterbestellungen) zulässig.
§ 13a
(1) Voraussetzung für eine Weiterbestellung gemäß § 13 Abs. 2 ist die Bewährung als Abteilungsvorständin oder -vorstand oder als Bezirkshauptfrau oder -mann. Wird der Inhaberin oder dem Inhaber der Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraums gemäß § 13 Abs. 1 von der Landesregierung mitgeteilt, dass sie oder er sich auf ihrem oder seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, gilt sie oder er kraft Gesetzes als weiterbestellt (§ 13 Abs. 2).
(2) Beabsichtigt die Landesregierung, die Inhaberin oder den Inhaber der Funktion nicht weiterzubestellen, so hat sie vor der Mitteilung der Nichtbewährung (Abs. 1) ein Gutachten der Objektivierungskommission einzuholen. Das Gutachten hat begründete Aussagen zur Frage der Bewährung oder Nichtbewährung in der jeweiligen Funktion, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten, sowie zur Frage der Eignung oder Nichteignung zur weiteren Ausübung der Funktion zu enthalten.
(3) Die Objektivierungskommission ist verpflichtet, das Gutachten so rechtzeitig zu erstatten, dass die allfällige Mitteilung der Nichtbewährung innerhalb der Frist des Abs. 1 möglich ist. Bei der Erstellung des Gutachtens sind die §§ 6, 9 und 11 Abs. 1 sowie die Geschäftsordnung der Objektivierungskommission, LGBl. Nr. 30/1989, anzuwenden.
§ 13b
(1) Im Falle einer Weiterbestellung (§ 13 Abs. 2) bedarf es keiner neuerlichen Ausschreibung und keiner Eignungsprüfung gemäß § 12 Abs. 2.
(2) Lehnt die Inhaberin oder der Inhaber der Funktion eine Weiterbestellung schriftlich ab oder wird der Inhaberin oder dem Inhaber der Funktion die Nichtbewährung fristgerecht mitgeteilt, so ist ein Ausschreibungs- und Eignungsprüfungsverfahren nach § 12 durchzuführen. Eine Bewerbung der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers der Funktion, der oder dem die Nichtbewährung mitgeteilt wurde, ist zulässig."
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