Datum der Kundmachung
20.03.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/2008 Stück 14
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 31. Jänner 2008, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1971 geändert wird (6. Novelle zum Gemeindebedienstetengesetz 1971)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/1999, wird wie folgt geändert:
„(3) § 35a des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67, ist auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte, sowie auf Beamtinnen und Beamte von Gemeindeverbänden mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Erteilung einer Pensionskassenzusage und zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes - BPG, BGBl. Nr. 282/1990, der jeweilige Dienstgeber berechtigt aber nicht verpflichtet ist und dass eine solche Vereinbarung mit dem Zentralausschuss, soweit ein solcher nicht eingerichtet ist, dem Personalvertreterausschuss oder der Vertrauensperson, oder, soweit eine Personalvertretung nicht besteht, mit der Beamtin oder dem Beamten abzuschließen ist."
„(3) Gemeindebeamtinnen können anstelle der in den Abs. 1 und 2 angeführten Amtstitel und Funktionsbezeichnung folgende Amtstitel und folgende Funktionsbezeichnung führen:
Gemeindeamtfrau statt Gemeindeamtmann Gemeindeoberamtfrau statt Gemeindeoberamtmann Gemeindeamtsrätin statt Gemeindeamtsrat Gemeindeoberamtsrätin statt Gemeindeoberamtsrat
Leiterin des Gemeindeamtes statt Leiter des Gemeindeamtes."
„(3) Ist ein Mitglied der Disziplinarkommission als Bürgermeisterin oder Bürgermeister oder Leiterin oder Leiter des Gemeindeamtes Vorgesetzte oder Vorgesetzter der oder des Beschuldigten, so hat sie oder ihn im Disziplinarverfahren ihr oder sein Ersatzmitglied zu vertreten."
„(5) Die Erlassung von Verordnungen über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage (§ 33 Abs. 5 des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103) sowie die Erlassung von Verordnungen, mit der der Anpassungsfaktor, die Aufwertungsfaktoren, und die Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten festgesetzt werden (§ 7 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 4, § 47 Abs. 3 und § 103 Abs. 5 LBPG 2002), obliegt der Landesregierung."
„(1a) Auf Vertragsbedienstete der Gemeinden und Gemeindeverbände ist § 35a LBBG 2001 mit den in § 3 Abs. 3 angeführten Abweichungen anzuwenden.
(1b) Die §§ 3d bis 3n des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985, LGBl. Nr. 49, sind auf Vertragsbedienstete der Gemeinden und Gemeindeverbände nicht anzuwenden."
„(3) § 35a LBBG 2001 ist auf Beamtinnen und Beamte der Freistädte Eisenstadt und Rust mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Erteilung einer Pensionskassenzusage und zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 BPG der jeweilige Dienstgeber berechtigt aber nicht verpflichtet ist und dass eine solche Vereinbarung mit dem Zentralausschuss, soweit ein solcher nicht eingerichtet ist, dem Personalvertreterausschuss oder der Vertrauensperson, oder, soweit eine Personalvertretung nicht besteht, mit der Beamtin oder dem Beamten abzuschließen ist."
„(4) Die Erlassung von Verordnungen über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage (§ 33 Abs. 5 des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103) sowie die Erlassung von Verordnungen, mit der der Anpassungsfaktor, die Aufwertungsfaktoren und die Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten festgesetzt werden (§ 7 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 4, § 47 Abs. 3 und § 103 Abs. 5 LBPG 2002), obliegt der Landesregierung."
„§ 46
Verweisungen auf andere Gesetze
Soweit in diesem Gesetz auf andere Gesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Gesetze in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:
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