Datum der Kundmachung
29.01.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/2008 Stück 6
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Jänner 2008, mit der die Bgld. Grenzwerteverordnung geändert wird
Aufgrund des § 94g Abs. 2 Z 5 lit. c der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2008, wird verordnet:
Die Bgld. Grenzwerteverordnung, LGBl. Nr. 28/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 19/2007, wird wie folgt geändert:
„(1) Als MAK-Werte im Sinne des § 90d Abs. 1 LArbO werden die im Anhang I/2007 (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) der Grenzwerteverordnung 2007 - GKV 2007, angeführten Werte festgelegt."
„(7) Im Anhang I/2007 (Spalte 4) der GKV 2007 findet sich bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen ein Verweis auf Anhang III/2003 (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe)."
„(9) Wenn im Anhang I/2007 der GKV 2007 allgemein oder im Besonderen auf die Salze eines organischen Arbeitsstoffes Bezug genommen wird, ist, sofern nicht anderes angegeben, zur Beurteilung der Konzentration die Stammverbindung, von welcher das Salz abgeleitet ist, heranzuziehen."
„(4) Bis zum 30. September 2009 beträgt abweichend von § 5 Abs. 2 und 3 für das Schmelzen und Entformen bei Sandgussarbeiten in Gießereien sowie für Arbeiten an Brechanlagen, Klassieranlagen (Siebmaschinen), Mahlanlagen und an untertägigen Förderanlagen bei der Sand-, Kies- und Schottergewinnung und -aufbereitung der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe
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