Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes, Änderung
LGBL_BU_20080116_10Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.01.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/2008 Stück 4
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Landesverfassungsgesetz vom 22. November 2007, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes, LGBl. Nr. 42/1981, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 44/2006, wird wie folgt geändert:
„(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann den Sitz der Landesregierung und mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages den Sitz des Landtages an einen anderen Ort verlegen."
„(3) Den neuen Landtag hat die Präsidentin oder der Präsident des alten Landtages zur ersten Sitzung einzuberufen, in der sie oder er den einstweiligen Vorsitz führt. Für die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten ist Artikel 18 sinngemäß anzuwenden."
(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten, die Zweite Präsidentin oder den Zweiten Präsidenten und die Dritte Präsidentin oder den Dritten Präsidenten. Die Präsidentinnen und Präsidenten des Landtages bleiben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode oder nach Auflösung des Landtages im Amt, bis der neue Landtag die neuen Präsidentinnen und Präsidenten gewählt hat.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident, die Zweite Präsidentin oder der Zweite Präsident und die Dritte Präsidentin oder der Dritte Präsident werden vom Landtag mit einfacher Stimmenmehrheit auf Grund eines gemeinsamen Wahlvorschlags jener Parteien gewählt, denen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl eine Präsidentin oder ein Präsident zukommt; der Wahlvorschlag muss jeweils von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten dieser Parteien unterfertigt sein.
(3) Wird ein gemeinsamer Wahlvorschlag nicht eingebracht oder erhält er nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so sind die Präsidentin oder der Präsident, die Zweite Präsidentin oder der Zweite Präsident und die Dritte Präsidentin oder der Dritte Präsident nach den Bestimmungen der Absätze 4 bis 8 zu wählen.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Landtag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Wahlvorschlagsberechtigt sind dabei - bis zur Erzielung der erforderlichen Stimmenanzahl - diejenigen Parteien, denen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl (Methode nach d’Hondt) eine Präsidentin oder ein Präsident zukommt, in der Reihenfolge absteigender Mandatsstärke; bei gleicher Mandatsstärke ist die Stimmenanzahl nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl maßgeblich. Dieses Verfahren ist im Falle der Nichterzielung der erforderlichen Stimmenanzahl einmal zu wiederholen. Erhält auch keiner dieser Wahlvorschläge die erforderliche Stimmenanzahl, dann wird die Präsidentin oder der Präsident in einem weiteren Wahlgang aufgrund eines Wahlvorschlags der mandatsstärksten, bei gleicher Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärksten Partei mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(5) Die Zweite Präsidentin oder der Zweite Präsident wird auf Grund eines Wahlvorschlags der an Mandaten zweitstärksten, bei gleicher Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen zweitstärksten Partei gewählt. Die Zweite Präsidentin oder der Zweite Präsident ist gewählt, wenn der Wahlvorschlag mindestens zwei Drittel der Anzahl an Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, erhält. Erhält dieser Wahlvorschlag nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann wird die Zweite Präsidentin oder der Zweite Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an diesen Wahlvorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(6) Die Erstattung des Wahlvorschlags für die Zweite Präsidentin oder den Zweiten Präsidenten obliegt jedoch der an Mandaten stärksten, bei gleicher Mandatsstärke der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärksten Partei, sofern sie nicht die Präsidentin oder den Präsidenten stellt. Für das Wahlverfahren ist Absatz 5 anzuwenden.
(7) Die Dritte Präsidentin oder der Dritte Präsident wird in sinngemäßer Anwendung des Artikels 53 Absatz 7 gewählt.
(8) Erstattet eine Partei, der nach den Bestimmungen dieses Artikels eine Präsidentin oder ein Präsident zukommt, keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, dann wird die betreffende Präsidentin oder der betreffende Präsident auf Vorschlag der übrigen anspruchsberechtigten Parteien in der Reihenfolge absteigender Mandatsstärke (bei gleicher Mandatsstärke in der Reihenfolge absteigender Stimmenanzahl nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl) mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(9) Gehört eine oder ein nach den Bestimmungen dieses Artikels gewählte Präsidentin oder gewählter Präsident nicht derjenigen Partei an, aufgrund deren Wahlvorschlag sie oder er gewählt wurde, so wird ihr bzw. sein Amt dieser Partei zugerechnet.
Artikel 16
Abberufung der Präsidentinnen und der Präsidenten des Landtages
(1) Der Landtag kann die Präsidentin oder den Präsidenten, die Zweite Präsidentin oder den Zweiten Präsidenten sowie die Dritte Präsidentin oder den Dritten Präsidenten durch Beschluss abberufen.
(2) Ein Antrag auf Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten kann gültig nur von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Ein Antrag auf Abberufung der Zweiten oder Dritten Präsidentin oder des Zweiten und Dritten Präsidenten kann gültig nur von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten jener Parteien gestellt werden, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.
(3) Ein Beschluss, mit dem die Präsidentin oder der Präsident abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Ein Beschluss, mit dem die Zweite und die Dritte Präsidentin oder der Zweite und Dritte Präsident abberufen werden, kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Anzahl der Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Parteien, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden, gefasst werden.
(4) Wurde die Zweite oder die Dritte Präsidentin oder der Zweite oder der Dritte Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt, kann ein Beschluss, mit dem eine so gewählte Präsidentin oder ein so gewählter Präsident abberufen wird, gültig nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Artikel 17
Aufgaben der Präsidentin und des Präsidenten des Landtages
(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Landtag in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung und innerhalb der Tagung zu den einzelnen Sitzungen ein. Die ordentliche Tagung soll nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 1. August des folgenden Jahres währen. Die Präsidentin oder der Präsident kann den Landtag auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen.
(2) Wenn die Landesregierung oder mindestens ein Sechstel der Mitglieder des Landtages es verlangen, so hat die Präsidentin oder der Präsident den Landtag binnen einer Woche so einzuberufen, dass er innerhalb einer weiteren Woche zusammentreten kann. Sofern diese in die tagungsfreie Zeit fällt, hat die Präsidentin oder der Präsident zugleich auch eine außerordentliche Tagung einzuberufen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz im Landtag, ihr bzw. sein Stimmrecht bleibt gewahrt.
Artikel 18
Vertretung der Präsidentinnen und der Präsidenten des Landtages
(1) Im Falle der Verhinderung wird die Präsidentin oder der Präsident durch die Zweite Präsidentin oder den Zweiten Präsidenten und bei deren oder dessen Verhinderung durch die Dritte Präsidentin oder den Dritten Präsidenten vertreten.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann sich bei der Führung des Vorsitzes im Landtag durch die Zweite Präsidentin oder den Zweiten Präsidenten oder die Dritte Präsidentin oder den Dritten Präsidenten vertreten lassen.
(3) Wenn die gewählten Präsidentinnen und Präsidenten an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder ihre Ämter erledigt sind, führt das an Jahren älteste Mitglied des Landtages den Vorsitz, sofern es an der Ausübung seiner Funktionen nicht gehindert ist und einer Partei angehört, die im Zeitpunkt der Verhinderung der Gewählten oder der Erledigung der Ämter im Präsidium des Landtages vertreten war; dieses Mitglied hat den Landtag sofort einzuberufen und nach Eröffnung der Sitzung die Wahl von drei Vorsitzenden, welche die Funktionen der verhinderten Präsidentin oder Präsidenten übernehmen oder im Falle der Erledigung der Ämter, die Wahl der Präsidentin oder Präsidenten vornehmen zu lassen.
(4) Wenn das Mitglied des Landtages dieser Pflicht binnen drei Tagen, vom Eintritt der Verhinderung der Präsidentinnen oder der Präsidenten oder der Erledigung der Ämter an gerechnet, nicht nachkommt, gehen die vorher genannten Rechte an das nächste jeweils älteste Mitglied des Landtages über, bei dem die in Absatz 3 angeführten Voraussetzungen zutreffen.
(5) Die so gewählten Vorsitzenden bleiben im Amt, bis mindestens eine oder einer der an der Ausübung ihrer Funktionen verhinderten Präsidentinnen oder Präsidenten ihr bzw. sein Amt wieder ausüben kann.
Artikel 19
Landtagsdirektion
(1) Die Landtagsdirektion ist die Geschäftsstelle des Landtages. Diese besteht aus der Landtagsdirektorin oder dem Landtagsdirektor, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und den übrigen Bediensteten.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident bestellt nach Maßgabe der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages die Landtagsdirektorin oder den Landtagsdirektor, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Bediensteten der Landtagsdirektion.
(3) Der Landtagsdirektorin oder dem Landtagsdirektor obliegt die Leitung des inneren Dienstes der Landtagsdirektion. Die Landtagsdirektorin oder der Landtagsdirektor und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen rechtskundige Verwaltungsbeamtinnen oder Verwaltungsbeamte sein."
„(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es von der oder von dem Vorsitzenden oder von mindestens einem Sechstel der anwesenden Mitglieder des Landtages verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörerinnen und Zuhörer beschlossen wird."
„(3) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der Art. 5, 7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, 3 und 4, Art. 11 Abs. 3 erster und zweiter Satz, Art. 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 3, Art. 14 zweiter Satz und die Neuerlassung der Art. 15 bis 19 und die Änderung des Art. 20 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft."
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