Datum der Kundmachung
14.01.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/2008 Stück 3
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 25. Oktober 2007, mit dem die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 geändert wird
Der Landtag hat in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 147/2006, beschlossen:
Die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2006, wird wie folgt geändert:
„Abschnitt 12a
Beteiligung der Dienstnehmerschaft
in der Europäischen Genossenschaft
§ 237 und § 238 Geltungsbereich
§ 239 Begriffsbestimmungen
§ 240 Organe der Dienstnehmerschaft
§ 241 Beteiligung der Dienstnehmerschaft
§ 242 Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane
§ 243 Grundsätze der Zusammenarbeit
Besonderes Verhandlungsgremium
§ 244 Aufforderung zur Errichtung
§ 245 Zusammensetzung
§ 246 und § 247 Entsendung der Mitglieder
§ 248 Konstituierung
§ 249 Sitzungen
§ 250 Beschlussfassung
§ 251 Tätigkeitsdauer
§ 252 Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 253 Kostentragung
§ 254 Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 255 Dauer der Verhandlungen
§ 256 Beschluss über die Beendigung der Verhandlungen
§ 257 Strukturänderungen
§ 258 Verfahrensmissbrauch
§ 259 Vereinbarung über die Beteiligung der
Dienstnehmerschaft in der Europäischen Genossenschaft
§ 260 Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und
Anhörung der Dienstnehmerschaft
Beteiligung der Dienstnehmerschaft
in der Europäischen Genossenschaft kraft Gesetzes
SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes
§ 261 Errichtung
§ 262 Zusammensetzung
§ 263 Entsendung
§ 264 Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung,
Sitzungen, Beschlussfassung
§ 265 Engerer Ausschuss
§ 266 Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
§ 267 Beistellung der Sacherfordernisse, Kostentragung
Befugnisse des SCE-Betriebsrats und des engeren Ausschusses
§ 268, § 269 und § 270 Unterrichtung und Anhörung
§ 271 Unterrichtung der örtlichen Vertreterinnen und
Vertreter der Dienstnehmerschaft
§ 272 Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen
Mitbestimmung kraft Gesetzes
§ 273 Anwendbarkeit
§ 274 Recht auf Mitbestimmung
§ 275 Verteilung der Sitze im Aufsichts- und Verwaltungsrat
§ 276 Entsendung der Mitglieder
§ 277 Rechte der Vertreterinnen und Vertreter der
Dienstnehmerschaft im Aufsichts- und Verwaltungsrat
Rechtsstellung der Vertreterinnen und Vertreter der
Dienstnehmerschaft
§ 278 Verschwiegenheitspflicht
§ 279 Rechte der Vertreterinnen und Vertreter der
Dienstnehmerschaft
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 280 Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 281
§ 282 entfällt
§ 283 bis 288
Befreiung von Stempel- und Rechtsgebühren
§ 289
Verweisungen und Umsetzungshinweise
§ 290 Verweisungen
§ 291 Umsetzungshinweise
Übergangsbestimmungen zu Novellen
§ 292"
„(1a) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat abweichend von Abs. 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich (Beitragszeitraum Kalendermonat oder -jahr) zu überweisen. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 vH vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Beitrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses zwei Wochen nach dem Ende des Dienstverhältnisses fällig. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden."
„(3a) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle, die innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses zu erfolgen hat, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden.
(3b) Die Schlichtungsstelle hat die MV-Kasse und den zuständigen Träger der Krankenversicherung über die Entscheidung schriftlich zu informieren."
„(4) § 39l Abs. 1 bis 3 ist auf einen Wechsel der MV-Kasse, der auf Verlangen der Dienstgeberin oder des Dienstgebers, des Betriebsrats oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Dienstnehmerschaft erfolgt, anzuwenden."
„(2) Als nahe Angehörige gelten die Ehegattin oder der Ehegatte, Personen, die mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, Wahl- und Pflegekinder, Wahl- und Pflegeeltern, die Person, mit der die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder und leibliche Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten."
„(6) Dienstgeberinnen und Dienstgeber sind verpflichtet, in jeder Arbeitsstätte einen Abdruck dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Dienstnehmerschaft leicht zugänglicher Stelle, aufzulegen oder der Dienstnehmerschaft mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel, zugänglich zu machen."
„(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn ein Betriebsrat errichtet ist."
„(1) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr nicht beschäftigt werden."
„(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
(3) Die Lehrlingsausbildung erfolgt in anerkannten Lehrbetrieben (§ 15 LFBAG) oder in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen (§ 15a LFBAG)."
„(7) In den Unternehmen im Sinne des Abschnitts 12a ist nach Maßgabe des Abschnitts 12a ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmerschaft zu schaffen."
„(1) Wählbar sind alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die
„(3) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat über die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung von Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern sowie von Personen zu beraten, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind. Der Betriebsrat kann zu den Beratungen die Land- und Forstwirtschaftsinspektion beiziehen. Eine ohne Beratung mit dem Betriebsrat vorgenommene Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern ist rechtsunwirksam."
„(6) Übertretungen des § 242 Z 1 und 2, § 244 Abs. 3, § 245 Abs. 5, § 248 Abs. 1 und 4, § 254 Abs. 2, § 256 Abs. 3, § 257 Abs. 3, § 260 Abs. 2, § 264 Abs. 1, § 278 Abs. 1 und § 280 Abs. 4 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Übertretungen nach Abs. 6 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
„Abschnitt 12a
Beteiligung der Dienstnehmerschaft
in der Europäischen Genossenschaft
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 237
(1) Die Bestimmungen des Abschnitts 12a gelten für Unternehmen, die unter den Abschnitt 7 fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 vorgesehenen Rechtsform
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten weiters für Unternehmen, die unter den Abschnitt 7 fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 vorgesehenen Rechtsform
(3) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten weiters für Unternehmen, die unter den Abschnitt 7 fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 vorgesehenen Rechtsform
(4) Wenn an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft natürliche Personen beteiligt sind, so sind die Bestimmungen dieses Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle für die beteiligten juristischen Personen geltenden Regelungen in gleicher Weise auch für die beteiligten natürlichen Personen gelten.
§ 238
Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß § 243 Z 1, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 244 Abs. 3, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer (§ 244 Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 246 und 247), in den SCE-Betriebsrat (§ 263) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 276), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 252 Abs. 2), zum SCE-Betriebsrat (§ 266 Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 276 Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 278) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 279) gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.
§ 239
Begriffsbestimmungen
(1) Unter beteiligten juristischen Personen im Sinne dieses Abschnitts sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies sind im Falle der
(2) Unter Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder einer Europäischen Genossenschaft im Sinne dieses Abschnitts ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt.
(3) Als herrschendes Unternehmen gilt ein Unternehmen, das auf Grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann.
(4) Die Fähigkeit, einen beherrschenden Einfluss auszuüben, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als gegeben, wenn ein Unternehmen in Bezug auf ein anderes Unternehmen direkt oder indirekt
(5) Wenn mehrere Unternehmen einer Unternehmensgruppe die in Abs. 4 genannten Kriterien erfüllen, so gilt das Unternehmen, das das in Abs. 4 Z 1 genannte Kriterium erfüllt, als herrschendes Unternehmen. Wenn keines der Unternehmen das in Abs. 4 Z 1 genannte Kriterium erfüllt, so gilt das Unternehmen, das das in Abs. 4 Z 2 genannte Kriterium erfüllt, als herrschendes Unternehmen, wenn auch keines der Unternehmen das in Abs. 4 Z 2 genannte Kriterium erfüllt, so gilt das Unternehmen, das das in Abs. 4 Z 3 genannte Kriterium erfüllt, als herrschendes Unternehmen.
(6) Den Stimm- und Ernennungsrechten des herrschenden Unternehmens sind die Rechte aller abhängigen Unternehmen sowie aller natürlichen und juristischen Personen, die zwar in eigenem Namen, aber für Rechnung des herrschenden oder eines anderen abhängigen Unternehmens handeln, hinzuzurechnen.
(7) Keine herrschenden Unternehmen sind Kreditinstitute, sonstige Finanzinstitute sowie Versicherungs- und Beteiligungsgesellschaften im Sinne des Art. 3 Abs. 5 lit. a und c der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989 S. 1.
(8) Ein beherrschender Einfluss ist nicht allein schon auf Grund der Tatsache gegeben, dass eine beauftragte Person ihre Funktionen gemäß den für die Liquidation, den Konkurs, den Ausgleich oder ein ähnliches Verfahren geltenden Bestimmungen ausübt.
(9) Maßgebend für die Feststellung, ob ein Unternehmen ein herrschendes Unternehmen ist, ist das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Wenn das herrschende Unternehmen nicht in einem Mitgliedstaat ansässig ist, so kommt das Recht jenes Mitgliedstaats zur Anwendung, in dem das als Vertreter benannte Unternehmen oder, in Ermangelung eines solchen, in dem das Unternehmen, das die höchste Anzahl von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in den Mitgliedstaaten aufweist, liegt.
(10) Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn ein Unternehmen, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, nach diesem Recht als herrschendes Unternehmen gilt, weil es ein vorrangiges Kriterium im Sinne des Abs. 5 erfüllt oder den Beweis erbringt, dass es in sonstiger Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
(11) Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, die bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Tochtergesellschaft werden soll.
(12) Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, der bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Betrieb werden soll.
§ 240
Organe der Dienstnehmerschaft
In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 237 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmerschaft zu schaffen.
§ 241
Beteiligung der Dienstnehmerschaft
(1) Das Recht der Dienstnehmerschaft auf Beteiligung in der Europäischen Genossenschaft umfasst alle Verfahren, durch die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft auf die Beschlussfassung in der Europäischen Genossenschaft Einfluss nehmen können. Insbesondere beinhaltet das Recht der Dienstnehmerschaft auf Beteiligung das Recht auf Unterrichtung, das Recht auf Anhörung und, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts, das Recht auf Mitbestimmung.
(2) Unter Unterrichtung im Sinne dieses Abschnitts ist die Unterrichtung des Organs zur Vertretung der Dienstnehmerschaft oder der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft durch das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft über alle Angelegenheiten zu verstehen, die diese selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung müssen den Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerschaft eine eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft ermöglichen.
(3) Unter Anhörung im Sinne dieses Abschnitts sind der Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen dem Organ zur Vertretung der Dienstnehmerschaft oder den Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerschaft und dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zu verstehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen den Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerschaft auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen des zuständigen Organs ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der Europäischen Genossenschaft berücksichtigt werden kann.
(4) Unter Mitbestimmung im Sinne dieses Abschnitts ist die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der Dienstnehmerschaft oder der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft auf alle Angelegenheiten der Europäischen Genossenschaft durch die Wahrnehmung des Rechts zu verstehen, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsrats der Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder einen Teil oder alle Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrats der Europäischen Genossenschaft zu empfehlen oder abzulehnen.
§ 242
Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane
Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der
beteiligten juristischen Personen haben
§ 243
Grundsätze der Zusammenarbeit
Die Organe der Dienstnehmerschaft (§ 240) und die jeweils
zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
Besonderes Verhandlungsgremium
§ 244
Aufforderung zur Errichtung
(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen an die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft - nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts - in diesen juristischen Personen sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu errichten.
(2) Die Aufforderung gemäß Abs. 1 hat
(3) Der Aufforderung gemäß Abs. 1 sind Informationen anzuschließen über
(4) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Abs. 1 maßgebend.
(5) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmerschaft ist von der Aufforderung gemäß Abs. 1 durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu verständigen.
§ 245
Zusammensetzung
(1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, der 10 % der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
(2) Im Fall einer im Wege der Verschmelzung gegründeten Europäischen Genossenschaft sind aus jedem Mitgliedstaat so viele weitere zusätzliche Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden, wie erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jede beteiligte juristische Person, die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat beschäftigt und die als Folge der Eintragung der Europäischen Genossenschaft als eigene Rechtsperson erlöschen wird, in dem besonderen Verhandlungsgremium durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.
(3) Soweit bereits durch die Anwendung des Abs. 1 in Verbindung mit dem jeweils anzuwendenden Recht die Vertretung dieser beteiligten juristischen Personen im besonderen Verhandlungsgremium durch Mitglieder gewährleistet ist, die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dieser beteiligten juristischen Personen sind oder ausschließlich von der Dienstnehmerschaft dieser beteiligten juristischen Personen gewählt oder sonst bestimmt worden sind, sind keine weiteren zusätzlichen Mitglieder gemäß Abs. 2 zu entsenden.
(4) Die Zahl dieser zusätzlichen Mitglieder darf 20 % der sich aus Abs. 1 ergebenden Mitgliederzahl nicht überschreiten. Übersteigt die Zahl dieser beteiligten juristischen Personen die Zahl der zu entsendenden zusätzlichen Mitglieder, so werden diese zusätzlichen Mitglieder den beteiligten juristischen Personen in verschiedenen Mitgliedstaaten nach der Zahl der bei ihnen beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in absteigender Reihenfolge zugeteilt.
(5) Treten während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums solche Änderungen in der Struktur oder Zahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß Abs. 1 bis 4 ändern würde, so ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen. Informationen über solche Änderungen haben die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen unverzüglich an das besondere Verhandlungsgremium und an die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft oder an die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer - nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts - in den beteiligten juristischen Personen sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben, die bisher nicht im besonderen Verhandlungsgremium vertreten waren, zu richten.
Entsendung der Mitglieder
§ 246
(1) Die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden österreichischen Mitglieder werden durch Beschluss des gemäß § 247 zur Entsendung berechtigten Organs der Dienstnehmerschaft aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder ernannt. Anstelle eines Betriebsratsmitglieds kann auch eine Funktionärin oder ein Funktionär oder Dienstnehmerin oder Dienstnehmer der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmerschaft ernannt werden.
(2) Im Fall, dass mehrere österreichische Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden sind, hat das gemäß § 247 zur Entsendung berechtigte Organ zugleich mit dem Entsendungsbeschluss auch Beschluss darüber zu fassen, wie viele Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer von einem entsendeten Mitglied jeweils vertreten werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle in Österreich beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von einem solchen Mitglied vertreten werden.
(3) Bei der Entsendung soll nach Maßgabe der Anzahl der den österreichischen Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerschaft zustehenden Sitze darauf Bedacht genommen werden, dass jede beteiligte juristische Person durch mindestens ein Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten ist.
(4) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit den Stimmen jener Mitglieder gefasst, die zusammen mehr als die Hälfte der in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vertreten. Bei der Ermittlung der Zahl der in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind die der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß § 244 Abs. 3 Z 3 und 4 und § 245 Abs. 5 anzuschließenden Informationen zugrunde zu legen.
(5) Auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiterschaft und der Angestellten sowie der Dienstnehmerschaft soll Bedacht genommen werden.
§ 247
(1) In Betrieben erfolgt die Entsendung durch Beschluss des Betriebsausschusses. Besteht kein Betriebsausschuss, so nimmt diese Aufgabe der Betriebsrat wahr. Bestehen mehrere Betriebsausschüsse (Betriebsräte), die nicht zum selben Unternehmen gehören, so ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses (Betriebsrats) des nach der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer größten inländischen Betriebs eine Versammlung der in den Betrieben bestellten Betriebsausschüsse (Betriebsräte) einzuberufen, der die Beschlussfassung über die Entsendung obliegt.
(2) In Unternehmen sind die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden Mitglieder durch Beschluss des Zentralbetriebsrats zu benennen. Ist in einem Unternehmen ein Zentralbetriebsrat nicht errichtet, so ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Bestehen mehrere Zentralbetriebsräte, so ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Zentralbetriebsrats des nach der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer größten inländischen Unternehmens eine Versammlung der Mitglieder der in den Unternehmen bestellten Zentralbetriebsräte einzuberufen, der die Beschlussfassung über die Entsendung obliegt. Besteht neben einem oder mehreren Zentralbetriebsräten noch mindestens ein in keinem Zentralbetriebsrat vertretener Betriebsausschuss (Betriebsrat), sind die Betriebsratsvorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen; sie gelten insoweit als Zentralbetriebsratsmitglieder.
(3) Die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums an das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen hat unverzüglich zu erfolgen.
§ 248
Konstituierung
(1) Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen.
(2) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums haben aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. Das besondere Verhandlungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Das besondere Verhandlungsgremium hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis der Wahl zu unterrichten.
(4) Unverzüglich nach dieser Mitteilung hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen eine Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen, um eine Vereinbarung nach § 254 abzuschließen.
§ 249
Sitzungen
(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann sich bei den Verhandlungen mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Diese Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums den Verhandlungen in beratender Funktion beigezogen werden.
§ 250
Beschlussfassung
(1) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Gesetz keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, sofern diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Dienstnehmerschaft vertritt.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, den Abschluss einer Vereinbarung beschließen, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Dienstnehmerschaft zur Folge hat. Eine solche Mehrheit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
(3) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann ein Beschluss gemäß Abs. 2 nicht gefasst werden.
(4) Unter einer Minderung der Mitbestimmungsrechte im Sinne des Abs. 2 ist jedenfalls die Verringerung des Anteils der nach einem der Verfahren gemäß § 241 Abs. 4 bestimmten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrats der Europäischen Genossenschaft gegenüber dem höchsten in den beteiligten juristischen Personen geltenden Anteil an Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft in einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zu verstehen.
§ 251
Tätigkeitsdauer
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.
(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
§ 252
Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 247 Abs. 3).
(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 5 sind nach Maßgabe der §§ 246 und 247 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
§ 253
Kostentragung
(1) Dem besonderen Verhandlungsgremium sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Sacherfordernisse in einem der Größe der Europäischen Genossenschaft und den Bedürfnissen des besonderen Verhandlungsgremiums angemessenen Ausmaß vom zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben des besonderen Verhandlungsgremiums, insbesondere die für die Veranstaltung der Sitzungen und jeweils vorbereitenden Sitzungen anfallenden Kosten einschließlich der Dolmetschkosten und der Kosten für jedenfalls eine Sachverständige oder einen Sachverständigen sowie die Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, sind von den beteiligten juristischen Personen zu tragen.
§ 254
Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums
(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit dem zuständigen Organ der beteiligten juristischen Personen in einer schriftlichen Vereinbarung die Beteiligung der Dienstnehmerschaft in der Europäischen Genossenschaft festzulegen.
(2) Zu diesem Zweck hat das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen das besondere Verhandlungsgremium unmittelbar nach dessen Konstituierung über das Vorhaben der Gründung einer Europäischen Genossenschaft und das geplante Verfahren bis zu deren Eintragung zu unterrichten.
§ 255
Dauer der Verhandlungen
(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß §§ 259 oder 260 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß §§ 259 oder 260 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.
§ 256
Beschluss über die Beendigung der Verhandlungen
(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmerschaft in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 255 Abs. 1 zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen.
(2) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss im Sinne des Abs. 1 nicht fassen, wenn in der umzuwandelnden Gesellschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen.
(3) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertreterinnen oder Vertretern frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss gemäß Abs. 1 wieder einzuberufen, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft setzen eine kürzere Frist fest. Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft oder deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen oder deren zuständigen Organen obliegen.
(4) Im Fall eines Beschlusses gemäß Abs. 1 oder, wenn innerhalb des für die gemäß Abs. 3 eingeleiteten Verhandlungen vorgesehenen Zeitraums (§ 255) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des 3. Unterabschnitts keine Anwendung.
§ 257
Strukturänderungen
(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist
(2) Als wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft gelten insbesondere die Verlegung des Sitzes der Europäischen Genossenschaft, der Wechsel des Verwaltungssystems der Europäischen Genossenschaft, die Stilllegung, Einschränkung oder Verlegung von Unternehmen oder Betrieben der Europäischen Genossenschaft, der Zusammenschluss von Betrieben oder Unternehmen der Europäischen Genossenschaft sowie der Erwerb wesentlicher Beteiligungen an anderen Unternehmen durch die Europäische Genossenschaft, sofern diese erheblichen Einfluss auf die Gesamtstruktur der Europäischen Genossenschaft haben, sowie erhebliche Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten.
(3) Für die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß §§ 259 oder 260 ist das besondere Verhandlungsgremium oder der SCE-Betriebsrat entsprechend den Änderungen der Struktur oder der Zahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe neu zusammenzusetzen (§ 245 Abs. 5 und § 262 Abs. 2). Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft oder deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen oder deren zuständigen Organen obliegen.
(4) Sofern eine geltende Vereinbarung gemäß §§ 259 oder 260 eine Regelung über die Voraussetzungen und das Verfahren zu ihrer Neuaushandlung enthält, ist nach dieser vorzugehen, soweit sie den Anforderungen der Abs. 1 bis 3 entspricht.
(5) Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraums (§ 255) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des 3. Unterabschnitts mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der Umfang der Beteiligungsrechte der Dienstnehmerschaft nach der Struktur der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe im Zeitpunkt des Scheiterns der Verhandlungen bestimmt.
§ 258
Verfahrensmissbrauch
(1) Eine Europäische Genossenschaft darf nicht dazu missbraucht werden, Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Missbrauch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft stattfinden, die geeignet sind, Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Im Fall des Vorliegens einer solchen Änderung sind Neuverhandlungen nach den Bestimmungen des § 257 durchzuführen.
(2) Als Änderungen im Sinne des Abs. 1 gelten bis zum Beweis des Gegenteils alle Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft im Sinne des § 257, sofern diese innerhalb eines Jahres nach deren Eintragung erfolgen.
§ 259
Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmerschaft in der Europäischen Genossenschaft
(1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen eine Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmerschaft in der Europäischen Genossenschaft abschließen, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
(2) Falls die Parteien beschließen, ein Verfahren der Mitbestimmung einzuführen, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
(3) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, müssen in der Vereinbarung die Rechte der Dienstnehmerschaft auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zumindest in dem Ausmaß gewährleistet werden, wie sie in der umzuwandelnden Genossenschaft bestehen.
§ 260
Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmerschaft
(1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmerschaft vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
(2) Die Vereinbarung hat außerdem die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft näher zu regeln, die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft insbesondere über alle Angelegenheiten zu informieren, die die Europäische Genossenschaft selbst oder ihre Tochtergesellschaften und Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen.
(3) § 259 Abs. 3 ist anzuwenden.
Beteiligung der Dienstnehmerschaft
in der Europäischen Genossenschaft kraft Gesetzes
SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes
§ 261
Errichtung
(1) Wenn
(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß §§ 259 oder 260 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht für diese Vereinbarungen.
§ 262
Zusammensetzung
(1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern, der 10 % der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den SCE-Betriebsrat zu entsenden. § 245 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.
(2) Treten während der Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrats solche Änderungen in der Struktur oder Zahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrats gemäß Abs. 1 ändern würde, so ist der SCE-Betriebsrat entsprechend neu zusammenzusetzen. § 245 Abs. 5 ist anzuwenden.
§ 263
Entsendung
(1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SCE-Betriebsrats erfolgt gemäß §§ 246 und 247; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 155 Abs. 4 sind.
(2) § 247 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrats an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen hat.
§ 264
Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlussfassung
(1) Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrats zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen. Kommt der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes Mitglied des SCE-Betriebsrats die Einladung vornehmen. Die Mitglieder des SCE-Betriebsrats haben aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat den Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis dieser Wahl zu unterrichten.
(2) Vertreterin oder Vertreter des SCE-Betriebsrats gegenüber der Europäischen Genossenschaft und nach außen ist, sofern in der Geschäftsordnung (Abs. 3) nichts anderes bestimmt ist, die oder der Vorsitzende, bei deren oder dessen Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Der SCE-Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen.
(3) Der SCE-Betriebsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Diese kann insbesondere regeln:
(4) Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 269) zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Der SCE-Betriebsrat kann sich durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Der SCE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
§ 265
Engerer Ausschuss
Sofern es die Zahl seiner Mitglieder rechtfertigt, hat der SCE-Betriebsrat aus seiner Mitte einen engeren Ausschuss zu wählen, der aus einer oder einem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern bestehen darf. Der engere Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des SCE-Betriebsrats; für ihn gilt § 264 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der engere Ausschuss in den Fällen des § 270 Abs. 2 das Recht hat, auch in der dort festgelegten Zusammensetzung zu der vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
§ 266
Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
(1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrats, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraums endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrats, wenn
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist unter Anwendung der §§ 262 und 263 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 263).
(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
(6) In den Fällen des Abs. 5 Z 2 bis 5 ist § 252 Abs. 3 anzuwenden.
§ 267
Beistellung der Sacherfordernisse, Kostentragung
Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SCE-Betriebsrats und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 253 von der Europäischen Genossenschaft zu tragen.
Befugnisse des SCE-Betriebsrats und des engeren Ausschusses Unterrichtung und Anhörung
§ 268
Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, über Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmerschaft der Europäischen Genossenschaft selbst oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen, unterrichtet und angehört zu werden.
§ 269
(1) Der SCE-Betriebsrat hat, unbeschadet der gemäß § 270 bestehenden Befugnisse sowie unbeschadet abweichender Vereinbarungen mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, das Recht, einmal jährlich mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft, zum Zweck der Unterrichtung und Anhörung, auf der Grundlage regelmäßig vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft vorgelegter Berichte über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten. Die örtlichen Geschäftsleitungen werden hiervon in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Unterrichtung und Anhörung bezieht sich insbesondere auf die Struktur der Europäischen Genossenschaft, ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation, die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage, auf die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung, auf die Investitionen, auf grundlegende Änderungen der Organisation, auf die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren, auf Verlagerungen der Produktion, auf Fusionen, Verkleinerungen oder Schließungen von Unternehmen, Betrieben oder wichtigen Teilen dieser Einheiten und auf Massenentlassungen.
(3) Das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft übermittelt dem SCE-Betriebsrat die Tagesordnung aller Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats sowie Kopien aller Unterlagen, die der Generalversammlung unterbreitet werden.
§ 270
(1) Treten außergewöhnliche Umstände ein, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Dienstnehmerschaft haben, insbesondere bei Verlegung, Verlagerungen oder Schließung von Unternehmen oder Betrieben oder bei Massenentlassungen, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, ehest möglich darüber unterrichtet zu werden. Der SCE-Betriebsrat oder - wenn der SCE-Betriebsrat dies, insbesondere im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit, beschließt - der engere Ausschuss hat das Recht, auf Antrag mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft oder den Vertreterinnen oder Vertretern einer geeigneteren mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene innerhalb der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten, um hinsichtlich der Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf die Interessen der Dienstnehmerschaft unterrichtet und angehört zu werden. Diese Sitzung lässt die Vorrechte des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft unberührt.
(2) An einer Sitzung mit dem engeren Ausschuss dürfen auch die Mitglieder des SCE-Betriebsrats teilnehmen, die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffene Dienstnehmerschaft vertreten.
(3) Wenn das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft beschließt, nicht im Einklang mit der vom SCE-Betriebsrat abgegebenen Stellungnahme zu handeln, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres Mal mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.
§ 271
Unterrichtung der örtlichen Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft
Unbeschadet des § 278 haben die Mitglieder des SCE-Betriebsrats die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Unterabschnitts durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.
§ 272
Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen
(1) Der SCE-Betriebsrat hat
(2) Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden §§ 254, 259 und 260 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraums (§ 255) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Abschnitts weiterhin Anwendung.
Mitbestimmung kraft Gesetzes
§ 273
Anwendbarkeit
(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts über die Mitbestimmung der Dienstnehmerschaft kommen zur Anwendung, wenn
(2) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts über die Mitbestimmung der Dienstnehmerschaft kommen im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
(3) Wenn in den beteiligten juristischen Personen mehr als eine Form der Mitbestimmung besteht, so hat das besondere Verhandlungsgremium zu beschließen, welche von ihnen in der Europäischen Genossenschaft eingeführt wird.
(4) Das besondere Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen über die von ihm gemäß den Abs. 2 und 3 gefassten Beschlüssen zu unterrichten.
(5) Wenn das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß Abs. 3 fasst, findet die Form der Mitbestimmung Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten juristischen Personen beschäftigten Dienstnehmerschaft erstreckt.
§ 274
Recht auf Mitbestimmung
(1) Die in der Europäischen Genossenschaft, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben bestehenden Organe zur Vertretung der Dienstnehmerschaft oder die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft haben das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrats der Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Die Anzahl dieser Mitglieder bestimmt sich nach dem höchsten maßgeblichen Anteil der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan in den beteiligten juristischen Personen vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft.
(2) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, finden die für die umzuwandelnde Genossenschaft geltenden Bestimmungen über die Mitbestimmung der Dienstnehmerschaft nach Maßgabe der §§ 275 bis 277 weiterhin Anwendung.
§ 275
Verteilung der Sitze im Aufsichts- und Verwaltungsrat
(1) Der SCE-Betriebsrat entscheidet über die Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft auf die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft aus verschiedenen Mitgliedstaaten entsprechend den jeweiligen Anteilen der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmerschaft der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe.
(2) Wenn auf diese Weise mehrere Sitze Vertreterinnen oder Vertretern der Dienstnehmerschaft aus demselben Mitgliedstaat zufallen und zugleich Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben würden, hat der SCE-Betriebsrat eine neuerliche Verteilung der Sitze gemäß Abs. 1 vorzunehmen, wobei ein Sitz nicht in die Verteilung einzubeziehen ist. Dieser Sitz ist einer Vertreterin oder einem Vertreter der Dienstnehmerschaft aus einem der nicht repräsentierten Mitgliedstaaten zuzuweisen. Dabei ist so vorzugehen, dass dieser Sitz den Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerschaft aus dem Mitgliedstaat, in dem die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben wird, zuzuweisen ist. Kommt diesem Mitgliedstaat ein Sitz im Aufsichts- oder Verwaltungsrat bereits gemäß Abs. 1 zu, so ist dieser Sitz den Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerschaft aus dem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen, in dem der höchste Anteil an Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern beschäftigt ist.
(3) Wenn sich die Zahl der vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrats ändert, hat der SCE-Betriebsrat über die Verteilung der Sitze der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft unter Beachtung der in den Abs. 1 und 2 normierten Grundsätze neu zu entscheiden, indem er überzählige der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft abberuft oder zusätzliche Sitze auf die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft aus den jeweiligen Mitgliedstaaten verteilt.
§ 276
Entsendung der Mitglieder
(1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft erfolgt nach Maßgabe des Beschlusses des SCE-Betriebsrats über die Verteilung der Sitze gemäß § 263.
(2) Die Entsendung von Mitgliedern aus Mitgliedstaaten, die eine Entsendung durch das zuständige nationale Organ der Dienstnehmerschaft nicht vorsehen, in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat Europäischer Genossenschaften mit Sitz im Inland hat durch den SCE-Betriebsrat zu erfolgen.
(3) Die Bekanntgabe der in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft entsendeten Mitglieder hat an den SCE-Betriebsrat sowie an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen.
(4) Die Mitgliedschaft der österreichischen Vertreterinnen und Vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Abs. 2) und endet in den Fällen des § 266 Abs. 5 Z 2 bis 5 sowie im Fall des § 275 Abs. 3.
§ 277
Rechte der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft im Aufsichts- und Verwaltungsrat
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft haben im Aufsichts- oder Verwaltungsrat die gleichen Rechte, einschließlich des Stimmrechts, und Pflichten wie die vom zuständigen Organ oder durch die Satzung der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder.
(2) Für das Recht der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des Aufsichts- oder des Verwaltungsrats gilt § 212 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass das Recht der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft auf Sitz und Stimme nicht für Ausschüsse des Verwaltungsrats gilt, die die Beziehungen zwischen der Genossenschaft und den geschäftsführenden Direktorinnen oder Direktoren regeln, ausgenommen Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von geschäftsführenden Direktorinnen oder Direktoren.
Rechtsstellung der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft
§ 278
Verschwiegenheitspflicht
(1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrats und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 260 mitwirken, ist § 215 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandats weiter besteht.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerschaft, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 259 und 260) oder nach § 271 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.
§ 279
Rechte der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft
(1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrats, der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 260 mitwirken, sowie der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, sind, soweit diese Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen oder der betroffenen Tochtergesellschaften sind, die Bestimmungen des § 215 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, § 216 sowie §§ 220 bis 222 anzuwenden.
(2) Unbeschadet des § 218 Abs. 1 hat jedes österreichische Mitglied des SCE-Betriebsrats Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 280
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
(1) § 212 findet auf Europäische Genossenschaften keine Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. § 212 findet jedoch
(2) Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen, die aber den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht unterliegt, ins Inland verlegt, so ist den Dienstnehmerschaften weiterhin zumindest dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.
(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abschnitts 7 von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.
(4) Die Organe der Dienstnehmerschaft in den beteiligten juristischen Personen im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Genossenschaft erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Dienstnehmerschaft gemäß den Bestimmungen über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft der §§ 191 bis 212 weiterhin wahrnehmen können.
(5) Auf die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsendeten Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft finden jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen keine Anwendung, die für Mitglieder des Verwaltungsrats eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn, die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft werden gemäß § 25 Abs. 1 des SCE-Gesetzes zu geschäftsführenden Direktorinnen oder Direktoren des Verwaltungsrats bestimmt."
„Abschnitt 15
Verweisungen und Umsetzungshinweise
§ 290
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf die nachstehenden Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
(2) Verweise in diesem Landesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 sind Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), ABl. Nr. L 207 vom 22. 07. 2003 S. 1.
§ 291
Umsetzungshinweise
(1) Mit dem Gesetz LGBl. Nr. 53/2000 wird die Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. Nr. L 299 vom 18. 11. 2003 S. 9, umgesetzt.
(2) Mit dem Gesetz LGBl. Nr. 9/2008 wird die Richtlinie 2003/72/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl. Nr. L 207 vom 18. 08. 2003 S. 25, umgesetzt.
Übergangsbestimmungen zu Novellen
§ 292
Das Gesetz LGBl. Nr. 9/2008 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Es gelten folgende Übergangsbestimmungen:
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