Richtsätze, Bekleidungsbeihilfe, Heizkostenzuschuss, Wohnkosten und Höhe des Taschengeldes, Änderung
LGBL_BU_20071228_79Richtsätze, Bekleidungsbeihilfe, Heizkostenzuschuss, Wohnkosten und Höhe des Taschengeldes, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/2007 Stück 41
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2007, mit der die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der die Richtsätze, die Bekleidungsbeihilfe, der Heizkostenzuschuss, die Wohnkosten und die Höhe des Taschengeldes nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 festgesetzt werden, geändert wird
Aufgrund des § 8 Abs. 1, 2 und 10 sowie des § 11 Abs. 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 12/2007, wird verordnet:
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der die Richtsätze, die Bekleidungsbeihilfe, der Heizkostenzuschuss, die Wohnkosten und die Höhe des Taschengeldes nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 festgesetzt werden, LGBl. Nr. 1/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2007, wird wie folgt geändert:
„§ 1. (1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden unbeschadet der §§ 2 bis 4 mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
den Alleinunterstützten 455,40 Euro
den Hauptunterstützten 376,80 Euro
den Mitunterstützten
ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 274,90 Euro
mit Anspruch auf Familienbeihilfe 134,90 Euro
(2) Die Richtsätze erhöhen sich für Alleinunterstützte und Hauptunterstützte um einen Zuschlag von 58,60 Euro und für Mitunterstützte um 47,80 Euro monatlich, wenn es sich um erwerbsunfähige Personen oder solche Personen handelt, die auf Grund ihres Lebensalters bei Erfüllung aller Voraussetzungen nach den Sozialversicherungsgesetzen Anspruch auf Gewährung einer Altenpension hätten."
„§ 4. Das Taschengeld im Sinne der § 11 Abs. 2, § 25 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 ist in den Monaten Juni und Dezember im doppelten Ausmaß auszuzahlen. Die Höhe des Taschengeldes, welches den in Anstalten oder Heimen sowie den im Sinne des § 19 Z 8 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 untergebrachten volljährigen Hilfesuchenden zu gewähren ist, wird mit 68,30 Euro monatlich festgesetzt."
„(4) Die Änderungen der § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2 sowie des § 4 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 79/2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft."
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.