Datum der Kundmachung
27.11.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 71/2007 Stück 37
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. November 2007 über die Erstellung von strategischen Lärmkarten und Aktionsplänen betreffend den Umgebungslärm (Bgld. Umgebungslärmschutzverordnung)
Aufgrund von § 37b Abs. 4 und § 37c Abs. 5 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2007 und der Kundmachung LGBl. Nr. 20/2007, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
Diese Verordnung gilt für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten gemäß § 37b und Aktionsplänen gemäß § 37c des Burgenländischen Straßengesetzes 2005.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Für die Begriffsbestimmungen gilt Abschnitt 4 der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 - Blatt 2, Ausgabe 1. Dezember 2006.
§ 3
Lärmindizes und Bewertungsmethode
(1) Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist mit folgender Gleichung definiert:
Hiebei gilt:
Lday (Taglärmindex) ist der A-bewertete äquivalente
Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen am Tag erfolgen.
Levening (Abendlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen am Abend erfolgen.
Lnight (Nachtlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen in der Nacht erfolgen.
Ein Jahr ist das für die Lärmemission ausschlaggebende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliche Jahr.
Die Korrektur für die Meteorologie ist nach ISO 9613-2: 1996 zu bestimmen, wobei für das gesamte Landesgebiet C0 mit 0 festgelegt wird. Das heißt, es ist immer mit der am ausbreitungsgünstigsten Witterungsbedingung (Mitwind oder bodennahe Inversion) zu rechnen.
Die Bewertung hat grundsätzlich für die Höhe des Immissionsortes 4 m über Boden zu erfolgen.
(2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume:
Tag: 6 Uhr bis 19 Uhr,
Abend: 19 Uhr bis 22 Uhr und
Nacht: 22 Uhr bis 6 Uhr.
(3) Die Werte für Lden sowie Lnight werden beim Umgebungslärm Straßenverkehr nach RVS 04.02.11, ausgegeben 2006, bestimmt.
§ 4
Strategische Lärmkarten und Aktionspläne
(1) Für die Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten und Konflikt-zonenplänen gelten die in der ÖAL-Richtlinie 36 - Blatt 2, in der Fassung vom 1. Dezember 2006, vorgesehenen Bestimmungen.
(2) Konfliktzonenpläne bilden einen Bestandteil der (strategischen) Lärmkarten. Sie weisen jene geografischen Bereiche aus, in denen die Schwellenwerte überschritten werden.
(3) Grundsätzlich gilt für den durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Schwellenwert von Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB.
(4) Für Aktionspläne gelten die in der ÖAL-Richtlinie 36 - Blatt 2, in der Fassung vom 1. Dezember 2006, vorgesehenen Bestimmungen.
§ 5
Umsetzungshinweis
Durch diese Verordnung werden die Anhänge I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18. 07. 2002 S. 12, umgesetzt.
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