Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
LGBL_BU_20071121_69Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und FachschulenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.11.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 69/2007 Stück 36
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. November 2007, mit der die Verordnung, mit der Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen erlassen werden, geändert wird
Auf Grund des § 11 Abs. 1 bis 4 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 30/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird verordnet:
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen erlassen werden, LGBl. Nr. 60/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 93/2005, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Unterrichtsdauer des Betriebsleiterlehrgangs beträgt in der dreijährigen Fachschule acht Monate, in der vierjährigen Fachschule sechs Monate (jeweils mindestens 1 000 Unterrichtsstunden), wobei dieser Lehrgang jeweils am ersten Montag im November zu beginnen hat."
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