Datum der Kundmachung
31.08.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/2007 Stück 31
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Juli 2007 über die Förderung der Jugend (Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007 - Bgld. JFG 2007)
StF: LGBl. Nr. 55/2007
Der Landtag hat beschlossen:
Zielsetzung
§ 1. Das Land Burgenland fördert die Jugend in ihrer seelischen, geistigen und körperlichen Entwicklung und leistet damit einen Beitrag zu einer grundlegenden religiösen, moralischen, politischen und sozialen Bildung sowie zur Persönlichkeitsentfaltung in demokratischer Gesinnung mit dem Bekenntnis zur Republik Österreich und zum gemeinsamen Europa. Die Erziehungsaufgaben von Familie, Schule und Beruf sind unter besonderer Berücksichtigung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt des Landes sowie unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, auf dem Gebiet der außerschulischen Jugenderziehung durch Hilfeleistungen in ideeller, beratender und fördernder Weise zu ergänzen und fortzusetzen.
Förderung
§ 2. (1) Förderungsleistungen nach diesem Gesetz können gewährt werden:
(2) Gefördert werden können insbesondere Maßnahmen
(3) Gegenstand der Förderung können insbesondere sein:
(4) Die oder der Vorsitzende des Jugendbeirats hat dem Jugendbeirat über die Anzahl der seit der letzten Sitzung eingelangten Förderansuchen sowie über die Anzahl und über das Ausmaß der seit der letzen Sitzung gewährten Förderungen zu berichten. Auf Anfrage ist die Möglichkeit der inhaltlichen Erörterung sämtlicher Ansuchen zu gewährleisten.
Förderungsvoraussetzungen
§ 3. (1) Eine Förderung ist über schriftliches Ansuchen unter Anschluss einer detaillierten Darstellung des Projekts und eines Finanzierungsplans bei der Landesregierung zu beantragen.
(2) Voraussetzung ist die persönliche und sachliche Förderungswürdigkeit im Sinne der §§ 1 und 2.
(3) Förderungen werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
(4) Für eine gewährte Förderung ist ein Nachweis mit Originalbelegen über die widmungsgemäße Verwendung zu erbringen. Eine weitere Förderung kann nach Vorlage dieses Verwendungsnachweises gewährt werden.
(5) Eine zu Unrecht bezogene oder nachweislich widmungswidrig verwendete Förderung ist rückzuerstatten.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Förderung und deren Voraussetzungen sind durch Richtlinien der Landesregierung festzulegen.
Gemeindejugendreferentin, Gemeindejugendreferent
§ 4. (1) Zur Unterstützung der Jugendarbeit in der Gemeinde kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine Gemeindejugendreferentin oder einen Gemeindejugendreferenten bestellen.
(2) Zur Gemeindejugendreferentin oder zum Gemeindejugendreferenten darf nur eine Person bestellt werden, die in der Gemeinde das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Die Gemeindejugendreferentin oder der Gemeindejugendreferent kann von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. Die Bestellung oder die Abberufung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und wird jeweils mit Beginn der Kundmachung wirksam. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Bestellung und die Abberufung der Gemeindejugendreferentin oder des Gemeindejugendreferenten dem Gemeinderat bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Funktion der Gemeindejugendreferentin oder des Gemeindejugendreferenten endet
Jugendbeirat
§ 5. (1) Bei der Landesregierung wird auf die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Landtages ein Jugendbeirat errichtet. Die Mitglieder des Jugendbeirats bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Bestellung neuer Jugendbeiratsmitglieder im Amt.
(2) Der Jugendbeirat steht unter dem Vorsitz des für die Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung zuständigen Mitglieds der Landesregierung (Jugendreferentin oder Jugendreferent). Dem Jugendbeirat gehören weiters an:
(3) Die Landesregierung bestellt die in Abs. 2 Z 1 genannten Mitglieder über Vorschlag der Landtagsfraktionen der im Landtag vertretenen Parteien. Die Landesregierung hat die Anzahl der auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenden Mitglieder festzustellen und die Parteien im Wege der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages zu ersuchen, von den ihnen zustehenden Vorschlagsrechten innerhalb von vier Wochen Gebrauch zu machen.
(4) Die in Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder bestellt die Landesregierung über Vorschlag des Landesjugendforums. Die Landesregierung hat das Landesjugendforum zu ersuchen, binnen vier Wochen von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen.
(5) Die in Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder werden von den Gemeindejugendreferentinnen und Gemeindejugendreferenten des jeweiligen politischen Bezirks gemäß § 6 gewählt, wobei die bei den Freistädten Eisenstadt und Rust eingesetzten Gemeindejugendreferentinnen und Gemeindejugendreferenten dem politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung zugezählt werden.
(6) Die Vertreterin oder der Vertreter der mit der Besorgung der Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung im Landesjugendforum ist von einer Bestellung im Jugendbeirat ausgeschlossen.
(7) In gleicher Weise ist für jedes der in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitglieder auch ein Ersatzmitglied zu bestellen und für jedes der in Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Bestellung des Ersatzmitglieds für die Kinder- und Jugendanwältin oder den Kinder- und Jugendanwalt (Abs. 2 Z 4) erfolgt über Vorschlag der mit der Besorgung der Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung.
(8) Der Jugendbeirat hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Gesamtsituation der burgenländischen Jugendarbeit zu beraten. In Fragen der Jugendförderung und in sonstigen Fragen der außerschulischen Jugenderziehung, die von grundlegender Bedeutung sind sowie bei der Erstellung von Gesetzesentwürfen, Erlassung von Verordnungen und sonstigen generellen Richtlinien, die die Jugendarbeit betreffen, ist der Jugendbeirat im Sinne einer Jugendverträglichkeitsprüfung zu hören.
(9) Der Jugendbeirat ist binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu konstituieren und mindestens halbjährlich von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen. Der Jugendbeirat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(10) Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertritt im Verhinderungsfalle eine oder ein von ihr oder ihm zu bestellende stimmberechtigte Stellvertreterin oder zu bestellender stimmberechtigter Stellvertreter.
(11) Die Landesregierung kann Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Jugendbeirats abberufen, wenn diese das Ansehen oder die Interessen des Landes schädigen oder wenn sie in Widerspruch zu diesem Gesetz tätig werden. Vorher ist dem Jugendbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Wahl der Vertreterin oder des Vertreters
eines politischen Bezirks im Jugendbeirat
§ 6. (1) Die Gemeindejugendreferentinnen oder Gemeindejugendreferenten eines politischen Bezirks wählen aus ihrer Mitte je ein Mitglied des Jugendbeirats gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 (Bezirksjugendreferentin oder Bezirksjugendreferent). Zur Bezirksjugendreferentin oder zum Bezirksjugendreferenten kann nur eine Gemeindejugendreferentin oder ein Gemeindejugendreferent des jeweiligen Bezirks gewählt werden. In gleicher Weise ist jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Wahlberechtigt, wählbar und vorschlagsberechtigt sind jene Gemeindejugendreferentinnen oder Gemeindejugendreferenten, die spätestens am Tag der Ausschreibung bestellt waren.
(3) Die Wahl der Vertreterin oder des Vertreters des politischen Bezirks als Mitglied des Jugendbeirats (Bezirksjugendreferentin oder Bezirksjugendreferent) ist von der Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach der Landtagswahl durch Kundmachung im Landesamtblatt auszuschreiben. Über die Ausschreibung sind alle Wahlberechtigten und alle Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister schriftlich zu verständigen. Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
(4) Der Wahlvorschlag muss spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag bei der mit der außerschulischen Jugendbildung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung einlangen. Die Wahlvorschläge sind den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern und allen Wahlberechtigten bis spätestens eine Woche vor der Wahl mitzuteilen.
(5) Das Wahlrecht ist persönlich und geheim auszuüben. Die Wahl erfolgt durch schriftliche Stimmabgabe. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt und die Wahl annimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Die Leitung und Durchführung der Wahl obliegt der Vorständin oder dem Vorstand der mit der Besorgung der Angelegenheiten der außerschulischen Jugendbildung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung oder einer oder einem von dieser oder diesem betrauten Vertreterin oder Vertreter. Diese oder dieser hat bei der Feststellung des Wahlergebnisses zwei Vertrauenspersonen aus der Mitte der Gemeindejugendreferentinnen oder Gemeindejugendreferenten beizuziehen.
Landesjugendforum
§ 7. Die burgenländischen Kinder- und Jugendorganisationen bilden durch freiwilligen Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft das Landesjugendforum. Dieses beschließt für sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen, das Antragsrecht, die Beschlussfähigkeit und die Abstimmung zu enthalten hat. Die Kinder- und Jugendorganisationen der im Landtag vertretenen Parteien sind jedenfalls Mitglieder des Landesjugendforums. Das Landesjugendforum ist berechtigt, die Landesregierung in Fragen der Jugendarbeit und Jugendförderung zu beraten und zu Gesetzen und Verordnungen, die die Jugendarbeit betreffen, Stellungnahmen abzugeben. Das Landesjugendforum ist weiters berechtigt, gemeinsame Anliegen aufzugreifen und gemeinsame Lösungsvorschläge zu erarbeiten.
Tätigkeitsbericht
§ 8. Die Landesregierung hat dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit und die gesetzten Maßnahmen auf dem Gebiet der außerschulischen Jugendarbeit (Jugendbericht) zu erstatten.
Außer-Kraft-Treten
§ 9. Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 26. Jänner 1995 über die Förderung der Jugend (Bgld. Jugendförderungsgesetz), LGBl. Nr. 21/1995, außer Kraft.
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