Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung - Bgld. VPG-VO
LGBL_BU_20070504_31Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung - Bgld. VPG-VOGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.05.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/2007 Stück 17
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. April 2007 über die Höhe der Gebühren in Vergaberechtsschutzverfahren (Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung - Bgld. VPG-VO)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 des Burgenländischen Vergaberechtsschutzgesetzes - Bgld. VergRSG, LGBl. Nr. 66/2006, wird verordnet:
§ 1
Gebührensätze
(1) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für den Antrag auf Nachprüfung gemäß § 3 Abs. 1, auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1 oder auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 8 Abs. 1 Bgld. VergRSG bei Antragstellung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt bei
(2) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 50 % der jeweils im Abs. 1 angeführten Gebühr.
(3) Werden im Rahmen desselben Vergabeverfahrens mehrere unterschiedliche Schritte der Auftraggeberin oder des Auftraggebers von derselben Unternehmerin oder demselben Unternehmer jeweils gesondert mit unterschiedlichen Nachprüfungs- oder Feststellungsanträgen angefochten, so ist nur der erste Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag gemäß Abs. 1 voll zu vergebühren. Für jeden weiteren Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag beträgt die Pauschalgebühr 80 % der jeweils in Abs. 1 angeführten Gebühr.
(4) Bezieht sich ein Antrag im Sinne des Abs. 1 lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Oberschwellenwert, nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
§ 2
Entrichtungsarten
(1) Die Gebühr ist durch Einzahlung mittels Erlagschein zu entrichten. Nach Maßgabe der beim Unabhängigen Verwaltungssenat bestehenden Möglichkeiten kann die Bezahlung auch durch Barzahlung, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte sowie auf elektronischem Weg erfolgen.
(2) Die über die Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nach Maßgabe der vorhandenen technischorganisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu geben.
§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung LGBl. Nr. 31/2007 tritt die Bgld. Pauschalgebührenverordnung, LGBl. Nr. 52/2003, außer Kraft.
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