Bgld. Familienförderungsgesetz - Novelle 2006
LGBL_BU_20070426_29Bgld. Familienförderungsgesetz - Novelle 2006Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.04.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/2007 Stück 16
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 1. Feber 2007 mit dem das Bgld.
Familienförderungsgesetz geändert wird (Bgld. Familienförderungsgesetz - Novelle 2006)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2002, wird wie folgt geändert:
„(1) Im Rahmen dieses Gesetzes werden vom Land nach Maßgabe der jeweiligen im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel die Familien durch Gewährung
(1) Eine Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 darf nur gewährt werden, wenn
(2) Eine Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 darf nur gewährt werden, wenn das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen die oberste Einkommensgrenze gemäß § 8 Abs. 2 nicht übersteigt.
(3) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt:
(4) In besonderen Härtefällen kann von einzelnen Förderungsvoraussetzungen abgesehen sowie über eine geringfügige Überschreitung der Einkommensgrenzen hinweggesehen werden."
„§ 8
Kinderbonus
(1) Der Kinderbonus kann für Kinder bis zum dritten Lebensjahr gewährt werden und besteht in einer monatlichen finanziellen Zuwendung auf die Dauer von höchstens zwölf Monaten ab Antragstellung. Ein Antrag auf Gewährung eines Kinderbonus kann ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats beantragt werden.
(2) Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der Familie. Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus dem anrechenbaren Familieneinkommen geteilt durch den Gewichtungsfaktor (§ 10). Der Kinderbonus ist wie folgt gestaffelt:
gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen monatlicher Bonus
500 Euro 190 Euro
600 Euro 160 Euro
700 Euro 140 Euro
(3) Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen der Familie die im Abs. 2 festgesetzten Beträge nicht übersteigt. Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index ergibt. Die neuen Beträge sind jeweils auf volle zehn Cent zu runden und gelten ab dem 1. Jänner des Folgejahres für das gesamte Kalenderjahr.
(4) Im Falle von Mehrlingsgeburten wird der Kinderbonus für jedes Kind gewährt."
„(2) Die Auszahlung erfolgt einmalig über Antrag, wobei die Antragstellung und der Nachweis der Geburtsurkunden spätestens sechs Monate nach der Geburt zu erfolgen hat."
„§ 8c
Kostenzuschuss für ein Familienauto
(1) Für den Ankauf eines Familienautos wird als Beitrag zu dem damit verbundenen Aufwand ein einmaliger Förderungsbetrag in Höhe von 1 500 Euro gewährt.
(2) Als Familienauto gilt ein Kraftfahrzeug (Neu-, Gebraucht- oder Leasingfahrzeug), das auf zumindest sechs Sitzplätze zugelassen ist.
(3) Die Förderung wird nur gewährt, wenn
§ 8d
Kinderbetreuungszuschuss
(1) Zur Abdeckung des Mehraufwands, der sich aus der Unterbringung eines Kindes in einer Kinderkrippe oder der Betreuung eines Kindes durch eine Tagesmutter im Verhältnis zu den Kosten der Unterbringung in einem Kindergarten ergibt, wird ein Kinderbetreuungszuschuss für die Zeit vom 30. bis zum 36. Lebensmonat des Kindes gewährt.
(2) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass
(3) Die Förderung besteht in der Übernahme von 50 % der nachgewiesenen monatlichen Unterbringungs- oder Betreuungskosten, jedoch nicht mehr als 100 Euro monatlich.
(4) Die Förderung wird für höchstens sechs Monate gewährt und rückwirkend in einem ausbezahlt.
(5) Ein Antrag auf Förderung kann vom 31. bis zum 42. Lebensmonat des Kindes gestellt werden."
„(4) Bei der Ermittlung des Einkommens gemäß Abs. 1 bis 3 sind das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, das Wochengeld, das Kinderbetreuungsgeld, ferner Teilzeitbeihilfen, Pflegegeld für Pflegekinder und eine gerichtlich oder vertraglich festgesetzte, in Geld bezogene Unterhaltsleistung einzubeziehen. Unter gleichen Voraussetzungen ist eine solche Unterhaltsleistung bei Zahlungspflichtigen einkommensmindernd zu berücksichtigen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von einer Heranziehung der Unterhaltsleistung abgesehen werden. Bei inzwischen eingetretener Einkommensminderung ist unbeschadet des Abs. 2 das Einkommen der letzten drei Monate vor Antragstellung zu Grunde zu legen.
(5) Für eine Förderung gemäß § 8a gilt der Durchschnitt der Nettoeinkommen der Familie in den letzten drei Monaten vor Antragstellung als Einkommen. Für eine Förderung gemäß § 8d gilt der Durchschnitt der Nettoeinkommen der Familie in den Monaten der Unterbringung des Kindes in einer Kinderkrippe oder der Betreuung durch eine Tagesmutter als Einkommen.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Verordnungsweg unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Entwicklung und die zur Verfügung stehenden Mittel eine Anpassung der Förderungsbeträge gemäß den §§ 8 und 8a bis 8d vorzunehmen."
für die Förderungswerberin oder den Förderungswerber 1,0
für die Partnerin oder den Partner 0,8
für jedes Kind, für das ein Anspruch auf
Familienbeihilfe im Sinne von § 6 besteht 0,5
§ 11
Antragstellung
(1) Anträge auf Gewährung von Förderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 sind schriftlich unter Verwendung der dafür bestimmten Formulare beim Amt der Landesregierung einzubringen, wobei die erforderlichen Daten vollständig einzutragen und die notwendigen Unterlagen anzuschließen sind. § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2004, gilt sinngemäß.
(2) Sind zur Beurteilung des Antrags weitere Angaben oder Nachweise erforderlich, so sind auch diese beizubringen. Anträge gelten erst dann als eingebracht, wenn alle zur Beurteilung erforderlichen Nachweise angeschlossen wurden.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, in Vollziehung dieses Gesetzes nachstehend angeführte Daten zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten:
(4) Die Landesregierung ist - bei Vorliegen der Zustimmung der oder des Betroffenen - ermächtigt, die Daten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5 im Wege der amtswegigen Datenermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und die Daten gemäß Abs. 3 Z 7 bis 9 vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu ermitteln.
(5) Die Ablehnung von Anträgen erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe des Grundes.
§ 12
Rückforderung von Förderungsbeträgen
Empfangene Förderungsbeträge sind zurück zu zahlen, wenn diese durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder Nachweise zu Unrecht erwirkt worden sind. Die Zahlung von Förderungsbeträgen ist einzustellen, wenn die Förderungsvoraussetzungen wegfallen. Der Wegfall ist dem Amt der Burgenländischen Landesregierung mitzuteilen. In sozialen Härtefällen kann eine Ratenzahlung bewilligt oder von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden."
„§ 14
Zusammensetzung
(1) Dem Familienbeirat gehören an
(2) Für den Verhinderungsfall, ausgenommen im Vorsitz, ist für jedes Mitglied des Familienbeirats in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen."
„§ 16
Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Familienbeirats finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, statt und sind nicht öffentlich. Der Familienbeirat ist ferner einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Bekanntgabe des Beratungspunkts verlangt.
(2) Die Sitzungen sind von der oder dem Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung sowie Anschluss der erforderlichen Unterlagen so zeitgerecht einzuberufen, dass - ausgenommen dringende Fälle - zwischen der Zustellung der Einladungen und dem Tag der Sitzung mindestens acht Tage liegen. Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds hat dieses für die Verständigung seines Ersatzmitglieds unter gleichzeitiger Übermittlung der Unterlagen umgehend Sorge zu tragen.
(3) Die oder der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Beschlussfähigkeit fest und leitet die Sitzung. Eine Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung ist über begründeten Antrag eines Mitglieds oder eines Ersatzmitglieds möglich und bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder.
§ 17
Beratung und Beschlussfassung
(1) Der Familienbeirat ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und an der Sitzung mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder teilnimmt. Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder nicht anwesend, so hat der Familienbeirat eine halbe Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu behandeln.
(2) Der Familienbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Wenn es der Familienbeirat beschließt, hat die Abstimmung geheim oder namentlich zu erfolgen.
(3) Ist ein Mitglied oder Ersatzmitglied in einer Angelegenheit, die der Beschlussfassung des Familienbeirats unterliegt, befangen (§ 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2004), so ist es von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Im Zweifelsfall entscheidet die oder der Vorsitzende endgültig.
§ 18
Teilnahme von Ersatzmitgliedern, fachkundigen Personen und Auskunftspersonen
(1) Das bestellte Ersatzmitglied ist auch dann berechtigt an der Sitzung des Familienbeirats teilzunehmen, wenn das Mitglied, zu dessen Vertretung es bestellt ist, selbst an der Sitzung teilnimmt. In diesem Fall hat das Ersatzmitglied kein Stimmrecht.
(2) Die oder der Vorsitzende können zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte weitere Personen als fachkundige Personen oder Auskunftspersonen beiziehen. Diese Personen haben kein Stimmrecht.
§ 19
Sitzungsprotokoll
(1) Über jede Sitzung des Familienbeirats ist ein Sitzungsprotokoll zu verfassen, das die Namen der Anwesenden sowie zu jedem Tagesordnungspunkt allfällige Berichte und Stellungnahmen sowie den Wortlaut des über den Tagesordnungspunkt ergehenden Beschlusses zu enthalten hat. Ferner sind jene Beratungsinhalte aufzunehmen, deren Protokollierung von einer stimmberechtigten Sitzungsteilnehmerin oder einem stimmberechtigten Sitzungsteilnehmer ausdrücklich verlangt wird.
(2) Das Sitzungsprotokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterfertigen.
(3) Jedem Mitglied und Ersatzmitglied des Familienbeirats ist eine Ausfertigung des Sitzungsprotokolls zu übermitteln."
„(3) Die Neufassung der § 2 Abs. 1, § 3 Z 2, §§ 6 bis 8, § 8a Abs. 2, § 8b Abs. 2, §§ 8c und 8d, § 9 Abs. 1 und 4 bis 6, §§ 10 bis 12, § 14 und §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 3 und 4, § 21 sowie der Entfall von § 3 Z 3 und der Anlage zu § 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2007 treten am Tag nach der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft. Die Novelle gilt nicht für Förderungen gemäß § 8, die vor dem Inkrafttreten bewilligt wurden.
(4) Im Schuljahr 2006/2007 können Anträge auf Förderungen gemäß § 8a bis spätestens 30. Juni 2007 gestellt werden."
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