Burgenländisches Raumplanungsgesetz, Änderung
LGBL_BU_20070402_23Burgenländisches Raumplanungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.04.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/2007 Stück 11
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 1. Feber 2007, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 20. März 1969 über die Raumplanung im Burgenland (Burgenländisches Raumplanungsgesetz), LGBl. Nr. 18/1969, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 47/2006, wird wie folgt geändert:
„(3) Im Flächenwidmungsplan sind weiters gesondert auszuweisen:
(4) Im Fall der gesonderten Ausweisung von Grünflächen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 kann die Gemeinde eine Befristung für einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren festlegen. Die Befristung ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Die Gemeinde kann für den Fall, dass nach Ablauf der Frist eine der gesonderten Ausweisung entsprechende Nutzung nicht oder nicht mehr vorliegt, die gesonderte Ausweisung aufheben, wobei ein allfälliger Entschädigungsanspruch gemäß § 27 nicht besteht."
„(4) Baumaßnahmen in Verkehrsflächen, Grünflächen gemäß § 16 Abs. 3 und sonstigen Grünflächen sind zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (zB Biotope) zulässig."
„§ 30
Übergangsbestimmungen
(1) Die Änderungen durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/2007 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland in Kraft.
(2) Bestehende Gebäude und Bauwerke mit Überdachung in Grünflächen, die entsprechend den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, in der Fassung LGBl. Nr. 47/2006, geltenden maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, können ohne diese gesonderte Ausweisung bestehen bleiben."
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