Datum der Kundmachung
02.04.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/2007 Stück 11
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 1. Feber 2007, mit dem das Flurverfassungs-Landesgesetz geändert wird
Der Landtag hat - teilweise in Ausführung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, - beschlossen:
Das Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2003, wird wie folgt geändert:
„(8) Parteistellung haben neben den im § 91 Abs. 1 lit. a genannten Parteien die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft mit den Rechten nach Abs. 9, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 bis 9 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), soweit diese Umweltorganisationen zur Ausübung der Parteienrechte im Burgenland befugt sind, mit den Rechten nach Abs. 10."
„(9) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 16b Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."
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