Datum der Kundmachung
02.04.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/2007 Stück 11
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 1. Feber 2007, mit dem das Grundsteuerbefreiungsgesetz 1995 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Grundsteuerbefreiungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 58, wird wie folgt geändert:
„§ 1
Gegenstand der Befreiung
(1) Für Neubauten von Eigenheimen, Wohnungen und Wohnheimen sowie für Aufbauten bestehender Bauten, wenn hiedurch eine neue Wohnung geschaffen wird, für die eine Zusicherung der Förderung nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 800/1993, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2001, und des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991 - BWFG 1991, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2004, sowie des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 - Bgld. WFG 2005, LGBl. Nr. 1, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt wurde, wird eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer gewährt.
(2) Für Neubauten von Eigenheimen, Wohnungen und Wohnheimen sowie für Aufbauten bestehender Bauten, wenn hiedurch eine neue Wohnung geschaffen wird, die ohne Inanspruchnahme von Fördermitteln errichtet wurden, wird die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer gewährt, wenn die Voraussetzungen für die Förderung nach den im Abs. 1 angeführten Gesetzen gegeben sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Förderbarkeit hat die Landesregierung über Antrag festzustellen."
„(3) Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:
(1) Wird im Falle der Grundsteuerbefreiung gemäß § 1 Abs. 1 die Zusicherung der Förderung widerrufen oder das Förderungsdarlehen gekündigt oder werden die Zinsenzuschüsse eingestellt, so erlischt die Grundsteuerbefreiung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die genannten Maßnahmen wirksam werden. Die Landesregierung hat der Gemeinde den Widerruf der Zusicherung der Förderung, die Kündigung des Förderungsdarlehens oder die Einstellung der Zinsenzuschüsse mitzuteilen.
(2) Die Grundsteuerbefreiung gemäß § 1 Abs. 2 erlischt, wenn ein Tatbestand eintritt, der im Falle einer Gewährung der Wohnbauförderung nach Abs. 1 zu einem Erlöschen der Grundsteuerbefreiung führen würde. Die Grundsteuerbefreiung erlischt in diesem Fall mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Tatbestand eingetreten ist."
„(3) Die Bestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft."
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