Datum der Kundmachung
21.03.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/2007 Stück 10
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. März 2007, mit der die Bgld. Grenzwerteverordnung geändert wird
Aufgrund des § 94g Abs. 2 Z 5 lit. c der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2006, wird verordnet:
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Februar 2004 über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe in der Landwirtschaft (Bgld. Grenzwerteverordnung), LGBl. Nr. 28/2004, wird wie folgt geändert:
„§ 18 Hartholzstaub: Umluftverbot und Ausnahmen
§ 19 Hartholzstaub: Erheblicher Umfang"
„4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Asbest
§ 20 Geltungsbereich des 4. Abschnitts
§ 21 Meldung von Asbestarbeiten
§ 22 Arbeitsplan
§ 23 Messungen der Asbestkonzentration
§ 24 Information und Unterweisung
§ 25 Minimierung der Exposition
§ 26 Besondere Arbeiten"
angefügt:
„5. Abschnitt
Messungen
§ 27 Grenzwert-Vergleichsmessungen
§ 28 Kontrollmessungen
§ 29 Kontinuierliche und mobile Messungen sowie Überwachung
§ 30 Gemeinsame Bestimmungen
§ 31 Prüfungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32 Umsetzungshinweise
§ 33 Übergangsbestimmungen
§ 34 Schlussbestimmungen"
„(2) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Tagesmittelwert:
„(6) Liefert ein Messverfahren zur Ermittlung der Kohlenwasserstoffdämpfe Ergebnisse in der Einheit mg/m³, so ist unter Zugrundelegung der Molmasse von Octan auf die Einheit ml/m³ umzurechnen."
„(3) Abweichend von Abs. 2 Z 3 und 4 sind mit Harthölzern furnierte Platten bei der Durchführung von Schleifarbeiten dem Hartholz zuzuordnen. Im Übrigen sind Holzwerkstoffe, die in unterschiedlichen Anteilen Harthölzer enthalten, gesondert anzugeben, wobei für jeden Holzwerkstoff der jeweilige Anteil an Harthölzern anzuführen ist. Wenn keine Angaben der Herstellerinnen oder Hersteller oder der Importeurinnen oder Importeure vorliegen, ist ein Anteil an Hartholz von 20 % anzunehmen."
„4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Asbest
§ 20
Geltungsbereich des 4. Abschnitts
Dieser Abschnitt gilt für Arbeiten, bei denen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können.
§ 21
Meldung von Asbestarbeiten
(1) Dienstgeberinnen oder Dienstgeber haben vor Beginn von Arbeiten nach § 20 der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion den Ort (Anschrift), Beginn und Dauer der Arbeiten und alle Angaben nach § 12 schriftlich zu melden. Sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne der Begriffsbestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007, handelt, ist auch der Name der vorgesehenen Aufsichtsperson zu melden. Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Meldung erfolgen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen ist Einsicht in die Meldung zu gewähren. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, ist den betroffenen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern Einsicht in die Meldung zu gewähren.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die folgenden in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, sofern Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer dabei nur gelegentlichen Expositionen geringer Höhe (15 000 F/m³) ausgesetzt sind und sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 77 LArbO ergeben hat, dass der TRK-Wert für Asbest nicht überschritten wird:
(3) Insbesondere bei den folgenden Arbeiten kann, wenn sie unter Einhaltung der Maßnahmen nach § 25 durchgeführt werden, davon ausgegangen werden, dass sie unter Abs. 2 fallen:
(4) Arbeiten nach Abs. 2 sind von der Anwendung des § 90f (Verzeichnis der Dienstnehmer) und § 92 LArbO (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.
§ 22
Arbeitsplan
(1) Vor Beginn von Abbrucharbeiten oder der Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien (insbesondere aus Gebäuden, Bauten, Geräten und Anlagen, Tunnelbauten, Bergbauanlagen sowie aus Schiffen) ist ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen. Auf Verlangen ist der Arbeitsplan der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zu übermitteln. Der Arbeitsplan hat insbesondere vorzusehen, dass
(2) Auf Verlangen der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der Arbeitsplan zusätzliche Angaben über die Eigenschaften der Ausrüstungen für den Schutz und die Dekontaminierung jener Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die Arbeiten gemäß Abs. 1 durchführen, sowie für den Schutz sonstiger Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die sich am Ort der Arbeiten oder in dessen Nähe aufhalten, zu enthalten.
(3) Wenn Arbeiten gemäß Abs. 1 voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern, ist der Arbeitsplan am Arbeitsort zur Einsichtnahme aufzulegen.
§ 23
Messungen der Asbestkonzentration
(1) Für Messungen der Asbestfaserkonzentration gilt der 5. Abschnitt.
(2) Die Fasern sind insbesondere zu zählen
(3) Vor Probenahmen sind die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Belegschaftsorgane anzuhören. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen noch Belegschaftsorgane bestellt, sind die betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer anzuhören.
§ 24
Information und Unterweisung
(1) Die Information der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach § 84 LArbO hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Die Unterweisung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nach § 84b LArbO hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
§ 25
Minimierung der Exposition
(1) Bei Arbeiten nach § 20 müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber dafür sorgen, dass zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 90c LArbO folgende Maßnahmen getroffen werden:
(2) Bei Arbeiten nach § 20 sind Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht. Ist dies nicht möglich, muss die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, vermieden werden. Bauteile aus Asbestzement müssen möglichst zerstörungsfrei im Ganzen demontiert werden. Materialien, in denen Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, dürfen nur mit Handgeräten oder mit geeigneten, langsam laufenden, die Entstehung von Asbeststaub möglichst vermeidenden Arbeitsmitteln, die mit geeigneten filternden Absaugungen versehen sind, oder mit Arbeitsmitteln, die im Nassverfahren arbeiten, bearbeitet werden. Das Schneiden mittels Trennscheibe ist verboten.
(3) Kann eine Grenzwertüberschreitung nicht durch andere Maßnahmen nach § 90c LArbO vermieden werden und ist das Tragen individueller Atemschutzgeräte erforderlich, ist deren Verwendung auf ein absolutes zeitliches Minimum zu reduzieren. Während der Dauer der Arbeiten sind entsprechende Erholungszeiten je nach physischer und klimatischer Belastung festzulegen.
§ 26
Besondere Arbeiten
(1) Vor Beginn von Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber feststellen, ob und in welchem Umfang asbesthaltige Materialien enthalten sind. Dazu haben sie geeignete Vorkehrungen zu treffen und erforderlichenfalls die entsprechenden Informationen bei den Eigentümerinnen oder Eigentümern einzuholen.
(2) Bei bestimmten Arbeiten (wie Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten), bei denen trotz Vornahme aller in Frage kommenden Maßnahmen nach § 90c LArbO eine Grenzwertüberschreitung vorherzusehen ist, sind folgende zusätzliche Maßnahmen zu setzen:
Messungen
§ 27
Grenzwert-Vergleichsmessungen
(1) Wenn an einem Arbeitsplatz die Exposition von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern gegenüber einem Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind Grenzwert-Vergleichsmessungen durchzuführen.
(2) Grenzwert-Vergleichsmessungen sind repräsentative Messungen der Exposition der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, deren Ergebnisse Grenzwertvergleiche ermöglichen. Sie sind an repräsentativen Stellen unter repräsentativen Bedingungen durchzuführen. Wenn später Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden sollen, sind im Rahmen der Grenzwert-Vergleichsmessung dafür Messpunkte festzulegen und Referenz-Messergebnisse festzustellen.
(3) Ergibt eine Grenzwert-Vergleichsmessung eine Grenzwertüberschreitung, ist die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 90c LArbO) zu prüfen. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen zu ergänzen oder ihre Wirksamkeit zu verbessern und ist danach eine neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessung durchzuführen. Ergibt diese wieder eine Grenzwertüberschreitung, und sind alle Maßnahmen nach § 90c LArbO ausgeschöpft, sind keine weiteren Messungen mehr erforderlich.
(4) Wirken sich Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen auf die Konzentrationsverhältnisse erhöhend aus, sind neuerlich Grenzwert-Vergleichsmessungen durchzuführen.
(5) Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind Grenzwert-Vergleichsmessungen nicht erforderlich, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Betriebsanleitungen, Angaben von Herstellerinnen oder Herstellern oder Inverkehrbringerinnen oder Inverkehrbringern sowie Berechnungsverfahren) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass
§ 28
Kontrollmessungen
(1) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument angemessene Zeitabstände für Kontrollmessungen nach § 90e LArbO festzulegen.
(2) Ergeben zwei aufeinanderfolgende Kontrollmessungen eine längerfristige Einhaltung der Grenzwerte an einem Arbeitsplatz, können die Zeitabstände für Kontrollmessungen verdoppelt werden. Ergibt danach eine weitere Kontrollmessung die langfristige Einhaltung der Grenzwerte, können weitere Kontrollmessungen entfallen.
(3) Kontrollmessungen sind nicht erforderlich in den Fällen des § 29.
(4) Wenn die Grenzwert-Vergleichsmessung im Bereich des halben bis einfachen Grenzwerts als Tages- oder Jahresmittelwert oder des halben bis einfachen Bewertungsindex liegt, sind Kontrollmessungen mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten durchzuführen.
(5) Kontrollmessungen können mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden, mit denen repräsentativ geprüft wird, ob sich die Expositionsverhältnisse an den gemäß § 27 Abs. 2 festgelegten Messpunkten geändert haben. Anstelle einer Kontrollmessung kann auch eine neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessung durchgeführt werden.
(6) Neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessungen sind jedenfalls durchzuführen, wenn eine Kontrollmessung um mehr als ein Drittel über dem Messergebnis der Grenzwert-Vergleichsmessung oder des festgestellten Referenz-Messergebnisses liegt.
§ 29
Kontinuierliche und mobile Messungen sowie Überwachung
(1) Bei Arbeitsvorgängen, bei denen plötzliche Grenzwertüberschreitungen nicht sicher ausgeschlossen werden können und kein Atemschutz verwendet wird, muss der Konzentrationswert an repräsentativen Stellen überwacht werden
(2) In den Fällen des Abs. 1 sind die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer vor Erreichen von gesundheitsgefährdenden Konzentrationen rechtzeitig akustisch und, falls dies nicht ausreicht, auch optisch zu warnen.
(3) Überwachungen nach Abs. 1 sind jedenfalls erforderlich für das Befahren (Inspektion) von und für Arbeiten in oder an Betriebseinrichtungen, die gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe enthalten oder enthalten haben, oder in denen sich gesundheitsgefährdende Gase oder Dämpfe bilden oder ansammeln können oder in denen die Luft einen Sauerstoffgehalt von weniger als 17 % erreichen kann.
§ 30
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Messungen können durch vereinfachte Messverfahren, wie Messverfahren zur Feststellung des ungünstigsten Falls (worst case) oder Messungen von Stoffgemischen mittels Leitsubstanzen, ersetzt werden, wenn aus den Messergebnissen Messverpflichtungen und Maßnahmen eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden können.
(2) Grenzwert-Vergleichsmessungen müssen von geeigneten, fachkundigen Personen durchgeführt werden. Das sind Personen, die neben jenen Qualifikationen, die für die betreffende Messung erforderlich sind, auch die fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen sowie die notwendigen Einrichtungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren können auch von unterwiesenen Betriebsangehörigen durchgeführt werden. Messverfahren können in Probenahme und Analyse aufgeteilt sein, wobei sich dann die Anforderungen an Personen und an die notwendigen Einrichtungen auf den jeweiligen Abschnitt des Messverfahrens beziehen.
(3) Messverfahren im Sinne der §§ 27, 28 und 29 müssen dem zu messenden Stoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepasst sein. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer repräsentativen Messergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Stoffs eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwerts wiedergibt.
(4) Messungen sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument so zu dokumentieren, dass Umfang und Ergebnisse der Messungen eindeutig und nachvollziehbar sind.
§ 31
Prüfungen
(1) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dürfen
(2) Werden an Anlagen gemäß Abs. 1 Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, die sich auf die Absaug- oder Lüftungsleistung auswirken, ist die Prüfung zu ergänzen.
(3) Prüfungen sind so zu dokumentieren (§ 78 LArbO), dass Umfang und Ergebnisse der Prüfungen eindeutig und nachvollziehbar sind.
(4) Die Prüfungen müssen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen, Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechnikern, Technische Büros - Ingenieurbüros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchgeführt werden."
„§ 33
Übergangsbestimmungen
(1) Für die mit In-Kraft-Treten des 5. Abschnitts bereits bestehenden Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen müssen die Bestimmungen des 5. Abschnitts, ausgenommen bei Verwendung von Asbest, erst nach dem 1. Juli 2007 erfüllt sein.
(2) Messungen, die bereits vor In-Kraft-Treten des 5. Abschnitts durchgeführt wurden, gelten als Grenzwert-Vergleichsmessungen, sofern sie die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 oder § 30 Abs. 1 erfüllen.
(3) Bescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.
§ 34
Schlussbestimmungen
Gemäß § 94h Abs. 1 LArbO wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen des 4. Abschnitts dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf."
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