Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz
LGBL_BU_20070212_14Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und StatistikgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.02.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/2007 Stück 7
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 14. Dezember 2006 über die Auskunftspflicht, die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen sowie die Statistik des Landes Burgenland (Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz - Bgld. AISG)
Der Landtag hat - hinsichtlich des 1. Abschnitts in Ausführung des Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 286/1987, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 158/1998, - beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Auskunftspflicht
§ 1 Auskunftspflicht
§ 2 Auskunftsbegehren
§ 3 Auskunftserteilung
§ 4 Auskunftsverweigerung
§ 5 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 6 Befreiung von Verwaltungsabgaben
Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen
§ 7 Ziel
§ 8 Sachlicher Geltungsbereich
§ 9 Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich
§ 10 Persönlicher Geltungsbereich
§ 11 Begriffsbestimmungen
§ 12 Anträge auf Weiterverwendung und ihre Bearbeitung
§ 13 Umfang der Bereitstellungspflicht
§ 14 Entgelte und Abgabenbefreiung
§ 15 Bedingungen für die Weiterverwendung
§ 16 Transparenz und praktische Vorkehrungen
§ 17 Diskriminierungsverbot
§ 18 Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen
§ 19 Rechtsschutz bei ablehnenden Mitteilungen gemäß § 12
Abs. 3 Z 2 und 4
§ 20 Rechtsschutz bei Nutzungsverträgen gemäß § 12 Abs. 3 Z 3
Landesstatistik
§ 21 Einrichtung und Aufgaben der Landesstatistik
§ 22 Grundsätze
§ 23 Ermittlung und Verarbeitung von Daten
§ 24 Umgang mit personenbezogenen Daten
§ 25 Statistische Erhebungen
§ 26 Verordnungsermächtigung
§ 27 Auskunfts- und Duldungspflichten
§ 28 Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane
§ 29 Veröffentlichung der Ergebnisse statistischer Erhebungen
§ 30 Strafbestimmungen
Gemeinsame Bestimmungen
§ 31 Verweise auf Landesgesetze
§ 32 Umsetzungshinweis
§ 33 Inkrafttretensbestimmung
Allgemeine Auskunftspflicht
Auskunftspflicht
§ 1. (1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der
Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(2) Jede Person hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.
(3) Auskünfte sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens bekannt sind.
(4) Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
(5) Auskünfte sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich wären oder wenn die Informationen dem Auskunftswerber anders unmittelbar zugänglich sind.
Auskunftsbegehren
§ 2. (1) Auskünfte können mündlich, telefonisch oder schriftlich verlangt werden, wobei für die Form der Einbringung des Auskunftsbegehrens das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden ist.
(2) Die Auskunftswerberin oder der Auskunftswerber kann um schriftliche Ausführung eines mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie um Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen mindestens zweiwöchigen Frist ersucht werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.
Auskunftserteilung
§ 3. (1) Auskünfte sind, soweit möglich, mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach ihrem Einlangen, zu erteilen. Kann diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
Auskunftsverweigerung
§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, ist auf Antrag der Auskunftswerberin oder des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Für das Verfahren in solchen Angelegenheiten gilt das AVG.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 5. Die in diesem Abschnitt genannten Angelegenheiten sind, soweit sie von Organen der Gemeinden oder Gemeindeverbände wahrzunehmen sind, solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
Befreiung von Verwaltungsabgaben
§ 6. Auskunftsbegehren und Amtshandlungen nach diesem Abschnitt sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen
Ziel
§ 7. Ziel dieses Abschnitts ist die Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und Informationsdienste zu fördern.
Sachlicher Geltungsbereich
§ 8. (1) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen gemäß § 10 Abs. 1 befindlichen und in ihrem öffentlichen Auftrag erstellten Dokumenten, sofern sie diese zur Weiterverwendung bereitstellen.
(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
(3) Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2005, des Burgenländischen Datenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 87/2005, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich
§ 9. (1) Dieser Abschnitt gilt nicht für Dokumente,
(2) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Dokumenten ist § 12 Abs. 3 Z 2 und 4 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.
Persönlicher Geltungsbereich
§ 10. (1) Dieser Abschnitt gilt für folgende öffentliche Stellen:
(2) Die Vollziehung dieses Abschnitts ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als sie gesetzlich übertragene Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrnehmen.
Begriffsbestimmungen
§ 11. In diesem Abschnitt bedeuten die Begriffe
Anträge auf Weiterverwendung und ihre Bearbeitung
§ 12. (1) Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das beantragte Dokument befindet, zu stellen, wobei für die Form der Einbringung des Antrags das AVG anzuwenden ist.
(2) Geht aus einem Antrag gemäß Abs. 1 der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht ausreichend klar hervor, hat die öffentliche Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nach, beginnt die Frist gemäß Abs. 3 nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt der Antrag als nicht eingebracht.
(3) Die öffentliche Stelle hat den Antrag in der Frist, die für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder, wenn keine solche Frist festgelegt ist, binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags zu bearbeiten und unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten gemäß §§ 19 und 20
(4) Stützt sich eine ablehnende Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 oder Z 4 darauf, dass das beantragte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, hat die öffentliche Stelle auch auf die ihr bekannte Inhaberin oder auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf diejenige oder denjenigen zu verweisen, von der oder dem sie das betreffende Material erhalten hat.
(5) Bei umfangreichen und komplexen Anträgen kann die in Abs. 3 genannte Frist um vier Wochen verlängert werden. In diesem Fall ist die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Verlängerung der Frist sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrags zu verständigen.
(6) Für die Bearbeitung von Weiterverwendungsanträgen und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung haben sich die öffentlichen Stellen, soweit möglich und sinnvoll, elektronischer Mittel zu bedienen.
Umfang der Bereitstellung
§ 13. (1) Soweit öffentliche Stellen die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente genehmigen, haben sie diese in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen, soweit möglich und sinnvoll in elektronischer Form, bereitzustellen. Öffentliche Stellen sind jedoch nach diesem Abschnitt nicht verpflichtet, Dokumente neu zu erstellen, anzupassen oder weiterzuentwickeln, um einem Begehren auf Weiterverwendung nachzukommen.
(2) Werden Auszüge aus Dokumenten beantragt, müssen diese dann nicht bereitgestellt werden, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Handhabung hinausgeht.
(3) Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Abschnitts nicht verpflichtet, die Erstellung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.
Entgelte und Abgabenbefreiung
§ 14. (1) Sofern öffentliche Stellen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten oder der Genehmigung ihrer Weiterverwendung die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind in Angelegenheiten dieses Abschnitts keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Bedingungen für die Weiterverwendung
§ 15. (1) Öffentliche Stellen können Bedingungen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente in einem Vertrag festlegen, in welchem die wesentlichen Fragen der Weiterverwendung geregelt werden.
(2) Die Bedingungen gemäß Abs. 1 dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken.
Transparenz und praktische Vorkehrungen
§ 16. (1) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte und Standardbedingungen sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise, soweit möglich und sinnvoll im Internet, zu veröffentlichen.
(2) Auf Anfrage haben die öffentlichen Stellen die Berechnungsgrundlage für die veröffentlichten Entgelte sowie die Faktoren anzugeben, die bei der Berechnung der Entgelte in atypischen Fällen berücksichtigt werden.
(3) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Zugangs hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, indem sie insbesondere
Diskriminierungsverbot
§ 17. (1) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz von öffentlichen Stellen befinden, dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend sein.
(2) Werden Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.
(3) Sind im Besitz von öffentlichen Stellen befindliche Dokumente zur Weiterverwendung verfügbar, haben diese allen potenziellen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern offen zu stehen, selbst wenn diese Dokumente bereits von einer Marktteilnehmerin oder einem Marktteilnehmer bzw. von mehreren Marktteilnehmerinnen oder Marktteilnehmern als Grundlage für Mehrwertprodukte genutzt werden.
Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen
§ 18. (1) Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, die ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechts erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Nach dem 31. Dezember 2003 getroffene Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und sind in geeigneter Weise, nach Möglichkeit im Internet, öffentlich bekannt zu machen.
(3) Bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen des Abs. 2 erster Satz fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 als aufgelöst.
Rechtsschutz bei ablehnenden Mitteilungen
gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 und 4
§ 19. (1) Wurde der Antragstellerin oder dem Antragsteller gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 oder 4 mitgeteilt, dass ihrem oder seinem Begehren teilweise oder zur Gänze nicht entsprochen werden kann, hat die öffentliche Stelle, sofern sie zur Erlassung von Bescheiden befugt ist, hierüber auf Antrag einen Bescheid zu erlassen. Der Antrag auf Erlassung eines Bescheids ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Mitteilung bei der öffentlichen Stelle schriftlich einzubringen.
(2) Eine öffentliche Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 samt dem betreffenden ursprünglichen Weiterverwendungsantrag sowie der ablehnenden Mitteilung ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Im diesbezüglichen Verfahren vor der Aufsichtsbehörde erster und gegebenenfalls zweiter Instanz ist die öffentliche Stelle Partei. Der allfällige Instanzenzug richtet sich nach den für das Aufsichtsverfahren einschlägigen landesgesetzlichen Vorschriften. Die öffentliche Stelle ist berechtigt, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde in Verfahren nach diesem Abschnitt nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(3) Für Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 gilt das AVG.
Rechtsschutz bei Nutzungsverträgen
gemäß § 12 Abs. 3 Z 3
§ 20. (1) Meint die Antragstellerin oder der Antragsteller, dass einzelne Bestimmungen des unterbreiteten verbindlichen Vertragsangebots gemäß § 12 Abs. 3 Z 3 nicht den Vorschriften dieses Abschnitts entsprechen, hat sie oder er dies der öffentlichen Stelle innerhalb der für die Annahme des Vertragsangebots bestimmten angemessenen Frist schriftlich mitzuteilen. Falls der Antragstellerin oder dem Antragsteller daraufhin nicht binnen acht Wochen ein in ihrem oder seinem Sinn abgeänderter Nutzungsvertrag angeboten wird, kann sie oder er die Feststellung durch die Berufungs- bzw. Aufsichtsbehörde beantragen, dass einzelne, genau zu bezeichnende Bestimmungen des verbindlichen Vertragsangebots gegen Vorschriften dieses Abschnitts verstoßen haben. Ein solcher Antrag ist bei der öffentlichen Stelle, die das betreffende Vertragsangebot gelegt hat, binnen weiterer zwei Wochen einzubringen und von dieser ohne unnötigen Aufschub der zuständigen Berufungs- bzw. Aufsichtsbehörde vorzulegen. Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde erster und gegebenenfalls zweiter Instanz finden die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz Anwendung.
(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 darf sich nur auf jene Bestimmungen beziehen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner vorangegangenen schriftlichen Mitteilung (Abs. 1 erster Satz) bemängelt wurden.
(4) Die öffentliche Stelle hat die auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 ergangene Entscheidung der Berufungs- bzw. Aufsichtsbehörde bei ihren zukünftigen Vertragsangeboten gemäß § 12 Abs. 3 Z 3 zu berücksichtigen.
(5) Für Verfahren nach den Abs. 1 bis 4 gilt das AVG.
Landesstatistik
Einrichtung und Aufgaben der Landesstatistik
§ 21. (1) Die Landesstatistik ist von der Landesregierung zu besorgen und umfasst alle statistischen Tätigkeiten und Erhebungen, deren Träger das Land ist und die für die Landesverwaltung von Bedeutung sind oder sonst im Interesse des Landes liegen.
(2) Als Landesstatistik wird auch jene Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung bezeichnet, die nach dessen Geschäftseinteilung mit der Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik befasst ist.
(3) Die Aufgaben der Landesstatistik sind insbesondere:
Grundsätze
§ 22. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Landesstatistik sind folgende Grundsätze zu beachten:
Ermittlung und Verarbeitung von Daten
§ 23. (1) Die Ermittlung von Daten kann erfolgen durch:
(2) Die Stellen, die öffentliche Register führen, sowie die Inhaber von Statistikdaten oder Verwaltungsdaten sind verpflichtet, der Landesstatistik jene Daten nach Möglichkeit in EDV-lesbarer Form zu übermitteln, deren Erforderlichkeit zur Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik glaubhaft gemacht wird.
(3) Bei der Ermittlung und Verarbeitung von Daten ist - unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften - so weit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen Rücksicht zu nehmen.
Umgang mit personenbezogenen Daten
§ 24. (1) Personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der Landesstatistik verwendet werden.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erstellung der betreffenden Statistik erforderlich ist.
(3) Im Rahmen der Landesstatistik verwendete personenbezogene Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich zustimmt.
(4) Im Übrigen finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2005, des Burgenländischen Datenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 87/2005, sowie bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten Anwendung.
Statistische Erhebungen
§ 25. (1) Statistische Erhebungen umfassen die Ermittlung von Daten durch:
(2) Statistische Erhebungen können betreffen:
(3) Statistische Erhebungen können durchgeführt werden:
(4) Statistische Erhebungen, mit denen eine Auskunftspflicht der individuellen Dateninhaber verbunden ist, dürfen nur aufgrund einer Verordnung gemäß § 26 oder besonderer gesetzlicher Anordnung durchgeführt werden.
(5) Liegt eine Rechtsgrundlage im Sinne des Abs. 4 nicht vor, ist eine statistische Erhebung nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung über die Verwendung ihrer Daten sowie über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.
(6) Bei einer statistischen Erhebung, die nicht nach Abs. 4 angeordnet wurde, darf die Landesstatistik nur dann personenbezogene Daten verwenden, wenn die Betroffenen der Verwendung ihrer Daten ausdrücklich zugestimmt haben.
Verordnungsermächtigung
§ 26. (1) Statistische Erhebungen, mit denen eine Auskunftspflicht verbunden ist, sind von der Landesregierung mit Verordnung anzuordnen und öffentlich anzukündigen. Eine Anordnung ist nur zulässig, wenn
(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
(3) Berührt der Inhalt einer beabsichtigten Erhebungsverordnung den Wirkungsbereich einer gesetzlichen Interessenvertretung, ist vor Erlassung der Verordnung der betreffenden gesetzlichen Interessenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben.
(4) Zur Durchführung statistischer Erhebungen können bestimmte Drucksorten, besonders im Hinblick auf eine EDVmäßige Auswertung der erhobenen Daten, vorgeschrieben werden.
(5) Statistische Erhebungen aufgrund einer Verordnung gemäß § 26 dürfen nur personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für die
Auskunfts- und Duldungspflichten
§ 27. (1) Durch eine Verordnung gemäß § 26 dürfen zur Auskunftserteilung nur verpflichtet werden:
(2) Die durch eine Verordnung gemäß § 26 zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen oder Personengesellschaften bzw. deren vertretungsbefugte Organe haben Auskünfte rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen.
(3) Wenn dies in einer Verordnung gemäß § 26 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen, Grundstücken und Betrieben, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen einschließlich der Anbringung der erforderlichen Geräte und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten. Erhebungen in Betrieben dürfen nur während der Geschäfts- und Betriebszeiten und nur nach vorheriger Ankündigung durchgeführt werden, wobei die Ankündigung mindestens eine Woche vor den Erhebungen erfolgen muss. Bei dem Betreten ist eine Störung des Geschäfts- bzw. Betriebsablaufes zu vermeiden.
(4) Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß Abs. 2 gemacht werden oder durch Ermittlungen gemäß Abs. 3 erworben werden, dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Den mit den Erhebungen oder der Weiterleitung der Angaben betrauten Stellen ist es nicht gestattet, die ihnen im Zuge dieser Tätigkeit bekannt werdenden Informationen für andere Zwecke als die der Statistik zu verwenden.
Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane
§ 28. (1) Für die Durchführung von statistischen Erhebungen können Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane bestellt werden. Diese gelten für die Dauer ihrer Bestellung als Beamte im Sinne des § 74 Z 4 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2006.
(2) Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen gemäß Abs. 1 ist von der Landesregierung für die Dauer ihrer Tätigkeit eine amtliche Bestätigung auszustellen. Die Organe haben diese Bestätigung zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen und der oder dem Auskunftspflichtigen unaufgefordert vorzuweisen.
(3) Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane gemäß Abs. 1 sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.
Veröffentlichung von Ergebnissen statistischer Erhebungen
§ 29. (1) Die Ergebnisse von statistischen Erhebungen sind von der Landesregierung auf geeignete Weise zu veröffentlichen.
(2) Statistiken sind so zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene ausgeschlossen werden kann. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, darf die Veröffentlichung nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Betroffenen vorgenommen werden.
Strafbestimmungen
§ 30. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 200 Euro zu bestrafen, wer
(2) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Gemeinsame Bestimmungen
Verweise auf Landesgesetze
§ 31. Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Umsetzungshinweis
§ 32. Mit dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 2003 S. 90, umgesetzt.
Inkrafttretensbestimmung
§ 33. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Auskunftspflicht der Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper (Bgld. Auskunftspflichtgesetz), LGBl. Nr. 3/1989, außer Kraft.
(3) Nach dem Bgld. Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 3/1989, anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
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